Wir nehmen mal an, Frau müller ist erwischt worden wie Sie im Laaden etwas mitgehen ließ.
Sie stellt sich vor das dann die Behauptung reicht sie wollte das an der Kasse bezahlen, habe nur eben kurz nach draußen sehen wollen weil das Auto nicht so günstig geparkt wäre.
Nun steht die Behauptung gegn die Tatsache die Ware dabei gehabt zu haben und angesprochen worden war als Sie Richtung Türe ging.
Wie kann man Ihr Diebstahlsabsicht unterstellen Sie allein weiss doch ob sie Klauen wollte oder nicht.
Was wenn das alles nur dummer Zufall ist.
Und Straftaten kann man ja nur absichtlich begehen, zufällige Erfüllung des Kriteriums Diebstahl reicht doch nicht oder.
Dummchen
Hallo,
Wie kann man Ihr Diebstahlsabsicht unterstellen Sie allein
weiss doch ob sie Klauen wollte oder nicht.
im Zweifel wird ein Richter zu entscheiden haben, ob eine Zueignungsabsicht vorlag oder nicht. Wenn die Kollegin glaubhaft darstellen kann, daß sie wirklich nur das Auto umparken wollte und ansonsten eine unbescholtene Bürgerin ist, die im betreffenden Laden schon seit x Jahren ohne weitere Auffälligkeiten regelmäßig einkauft, wird möglicherweise alles gut. Ist sie hingegen eine stadtbekannte Diebin mit fünf Vorstrafen, die in ihrer Handtasche zehn Fläschchen Nagellack mit sich herumtrug und überhaupt kein Auto besitzt, wirds knifflig.
Gruß,
Christian
Das klassische Dilemma…
… zwischen Theorie und Praxis! Zueignungsabsicht ist, wenn sie nicht eingestanden wird, niemals zweifelsfrei beweisbar. Nur leider ist es so, dass viele Leute so gemein sind, ganz ähnliche Geschichten wie Frau A zu erzählen und ein Strafrichter hört sich diese Geschichten zehnmal pro Woche an. Insofern gilt das bereits Geschriebene.
Danke f Aw wie nennt man diese Art
Danke für die 2 Antworten
wie heist diese Art der Unterstellung der Tatabsicht juristisch.
es heist doch sonst in dubio pro reo
und jetzt auf einmal nicht.
Dummchen
Es kommz zusätzlich auch auf den Gegenstand an und wie sie diesen zu klauen gedachte. Mit einer riesigen Packung Klopapier unterm Arm ist die Erklärung vielleicht glaubhaft, mit einer Packung Zigaretten in der Hosentasche der Diebstahl sogar bereits beendet und eine Erklärung um Autos und Parken recht unglaubhaft.
Hallo,
das nennt man aus den objektiven Umständen auf die subjektiven Tatbestände zu schließen. Im Rahmen von dubio pro reo (im Zweifel für Angeklagten), kann man dennoch Schlüsse ziehen. Wenn dir jd. einen Colt an die Stirn drückt und abdrückt, dann kann man von Tötungsabsicht ausgehen. Was sonst? Das ist ein evidenter Fall.
Wenn jd. einen Unfall (mit Kfz), austeigt und sieht, das er ein anderes Kfz angefahren hat und wegfährt, kann man vom Vorsatz der Fahrerflucht ausgehen… etc. Das wäre noch möglich.
Insoweit ist es wie EXC gesagt hat, aus den objektiven Umständen (Vorverhalten etc.) wird auf die inneren subjektiven Beweggründe geschlossen. Bei guter Argumentation ist hier aber die Grenze zur Unschuldsvermutung enger.
Mfg vom
showbee
es heist doch sonst in dubio pro reo
Wenn der Richter nicht daran zweifelt, daß ein Diebstahl beabsichtigt war, muß er auch nicht für den Angeklagten entscheiden.
„Zweifel“ heißt nicht, daß Ankläger und Beklagter unterschiedlicher Auffassung über den Hergang der Tat sind - sonst gäbe es kaum Verurteilungen.
LG
Stuffi
Tach nochmal!
wie heist diese Art der Unterstellung der Tatabsicht
juristisch.
Ich tippe auf „freie Beweiswürdigung“. Siehe hierzu § 261 StPO:
„Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“
es heist doch sonst in dubio pro reo
Ja, aber der Richter zweifelt nicht, sondern ist, wenn er urteilt, davon überzeugt, dass es so war, wie er es sich denkt. Da spielen dann so Umstände mit rein wie Vorbelastung der Täterin und die Häufigkeit, mit der man als Richter derartige Stories präsentiert bekommt.
1 „Gefällt mir“