Nun würde ich ja mal behaupten, dass jemand mit diesem fiktiven Auto diesen virtuellen Anhänger mit einem hungrigen Pferd drinnen (zusammen 1300 kg tatsächliche Anhängelast) ziehen darf …
Jetzt hat aber jemand behauptet, dass es absolut total verboten wäre mit einem Auto das „nur“ 1650 kg ziehen dürfte, einen Pferdeanhänger mit zGG 2t überhaupt anzuhängen und loszufahren, selbst wenn er nur ein Gummibärchen damit transportiert und somit nur 700,01 kg angehängt hat …
*staun* ich dachte bisher, man macht sich erst strafbar, wenn die tatsächliche Anhängelast > erlaubte Anhängelast wäre …
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers samt Ladung darf die
zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.
Verrückterweise gilt das in Bezug auf die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs, nicht aber in Bezug auf die Beschränkungen durch die jeweilige Fahrerlaubnis. Mit der neuen Klasse B darf man einen Zug, dessen zulässige Gesamtmasse 3,5 t überschreitet, nicht fahren, also beispielsweise eine PKW mit 2,0 t tatsächl. Gew. und 2,5 t zul. Ges. Gew. und einen leeren Anhänger (450 kg Leergewicht) mit 2,0 t zul. Ges. Gew., hier ist das tatsächliche Zugewicht 2450 kg, die zul. Gesamtmasse aber 4,5 t.
Hier geht es natürlich darum, dass große Anhänger mit hohem ZulGesGew oft auch leer anspruchsvoll zu fahren sind.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass diese „Inkonsequenz“ vielen nicht bekannt ist und so mancher Klasse-B-Inhaber ahnungslos mit einer Kombination wie oben beschrieben ohne Fahrerlaubnis fährt.
Stimmt! Die heute üblichen (zulässigen) Zugfahrzeug - Pferdeanhängerkombinationen darf man meistens nicht mit einem Führerschein der Klasse B fahren, sondern benötigt B+E! Das ist tatsächlich vielen nicht bekannt und meiner Erfahrung nach wird darüber oft auch falsch informiert.
Mit der neuen Klasse B darf :man einen Zug, dessen zulässige
Gesamtmasse 3,5 t überschreitet, nicht fahren,
Genau deshalb und weil ich gelegentlich 7,49t-Lkw fahre, halte ich meinen Führerschein Kl. 3 von 1968 in Ehren. Hat damals immerhin 8 Fahrstunden und fast 200 DM gekostet. Für einen Lehrling ein Vermögen (65 Mark Monatslohn, 6-Tage-Woche mit Arbeit von 8 bis mindestens 18 Uhr und 3 Wochen Jahresurlaub, mein Chef gab mir Vorschuß. Dafür nahm er vermutlich das Geld der hinterzogenen Sozialabgaben, die er für mich jahrelang nicht bezahlt hatte).
Genau deshalb und weil ich gelegentlich 7,49t-Lkw fahre, halte
ich meinen Führerschein Kl. 3 von 1968 in Ehren.
Brauchst Du nicht. Wenn Du Deinen alten Schein in einen neuen umschreiben lässt, bekommst Du für die alte Klasse 3 die neuen Klassen B, BE, C1 (über 3,5 bis 7,5 t), C1E (C1 + Anhänger über 750 kg), L (selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Flurförderfahrzeuge, land- und forstwirtschf. Fz. bis 32 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h) und M (Kleinkrafträder bis 59 cm³/45 km/h). „Besitzstandswahrung“ nennt man das glaube ich.
Das einzige, was man mit dem 3er fahren durfte und für das man jetzt eine spezielle Klasse (CE79 bzw. CE beschränkt) beantragen muss, sind Gespanne bzw. Kombinationen aus einem C1-Fahrzeug (7,5 t) und einem Anhänger mit Zuggesamtgewicht über 12 bis 18,5 Tonnen. Diese dürfen aber auch mit der alten KL. 3 ab Vollendung des 50. Lebensjahres nicht mehr geführt werden. Es handelt sich dabei um diese 7,5-Tonner mit einer Art Auflieger mit dritter Achse, der nach dem Buchstaben des Gesetzes ein Anhänger ist/war (hat so eine kurze Stummeldeichsel und dreieckige Rückstrahler). Diese Teile wurden oft als Getränketransporter eingesetzt und sind aufgrund mangelnder Ausbildung der Fahrer (ganz normale Kl. 3 und 18,5 Tonnen!) in Massen umgefallen. Ich weiß gar nicht, ob’s die Dinger noch gibt.
Dafür nahm er vermutlich das Geld
der hinterzogenen Sozialabgaben, die er für mich jahrelang
nicht bezahlt hatte).