In einem Beschluss vom 13.Januar 2006 hat das LSG Niedersachsen unter dem Aktenzeichen L 8 SO 48/05 ER dem Antrag der jungen Frau widersprochen, ihr bis zur Entscheidung über das Hauptverfahren ein persönliches Budget für die Einstellung von Betreuungspersonen zu bewilligen.
Frau K. ist jetzt 27 Jahre alt und ist als Pflegekind aufgewachsen. Die Pflegeeltern, bei denen noch zwei erwachsene Kinder im Alter von 20 und 23 Jahren leben, sehen sich außerstande, die über den gesamten Tageszeitraum durchgängig erforderliche Begleitung/Betreuung zu leisten. Frau K. kann auch nicht für kurze Zeit sich selbst überlassen bleiben, wie in einem vorliegenden psychiatrischen Gutachten gesagt wird. Sie benötigt also für die Zeit außerhalb der Betreuung in der gemeinnützigen Werkstatt für mindestens ca. 10 Stunden täglich (im Jahresschnitt) Assistenz. Diese Betreuung sollte nach dem Willen des Vormundes durch die Einstellung von Betreuungspersonen privat sichergestellt werden.
Frau K., die Grundsicherung bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) bei der der Werkstattlohn teilweise abgezogen wird, vom Sozialamt inclusiv eines Mehrbedarfs und eines doppelten Regelsatzes ( gem. Bescheid als Pauschale zur Abgeltung einm. Beihilfe) erhält, wobei Wohnkosten und Wohnnebenkosten nicht berücksichtigt werden und der außerdem ein Betrag von 475 EURO zweckgebunden für die Kosten der Freizeitgestaltung als Eingliederungshilfe bewilligt wurde, erhält von der Pflegekasse das Pflegegeld der Pflegestufe II. Diese Geldleistungen, die allesamt bereits durch feste Kosten verplant bzw. durch vorfinanzierte Ausgaben (behindertengerechter Umbau der Dusche, Anschaffung eines Pkw zum täglichen Transport usw.) ausgegeben sind, sind der Grund für die Annahme des Gerichts, eine Dringlichkeit für eine Eilentscheidung liege nicht vor. Der Umfang der erforderlichen Betreuungszeit zeigt aber, dass die Betreuung nur mit einem Betrag von ca. 5000 bis 6000 EURO ?? sichergestellt werden kann.
Besonders weh tut dann in diesem Zusammenhang, dass das Gericht sich die höhnisch diskriminierende Bemerkung nicht ersparen konnte, Frau K. könne sich „die nötige Pflege und Betreuung durch die Pflegeltern – jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – erkaufen“
Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache können nach den bisherigen Erfahrungen Jahre vergehen, ein Umzug in ein Wohnheim ist jetzt geplant, kann aber erst Mitte 2007 realisiert werden, weil derzeit das dafür infrage kommende Wohnheim noch gebaut wird.
Letztlich ist damit der nach dem SGB XII bzw. SGB VIIII gesetzlich zugesicherte Anspruch der Leistungen der Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Eingliederung, Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zur Karikatur verkommen.
Hallo erstmal.
In einem Beschluss vom 13.Januar 2006 hat das LSG
Niedersachsen unter dem Aktenzeichen L 8 SO 48/05 :ER dem[…]
Wenn das mal kein copy’n’paste war von … ?
[…]Letztlich ist damit der nach dem SGB XII bzw. :SGB :VIIII
gesetzlich zugesicherte Anspruch der Leistungen :der Hilfe zur
Pflege, Hilfe zur Eingliederung, Hilfe zur :Teilnahme am Leben
in der Gemeinschaft und zur Teilhabe am :gemeinschaftlichen und
kulturellen Leben zur Karikatur verkommen.
…und wo ist die Frage ?
So wie sich das liest, scheint es hier auf den Einzelfall anzukommen.
mfg M.L.
Hallo nochmal.
Hier noch ein Blogbeitrag zum Thema SGB IX:
http://mehrsprachigkeit.blogspot.com/2005/11/blinde-…
mfg M.L.
lieber M.L.
es ist schon richtig, den Artikel insgesamt gelsen zu haben, denn letztendlich ist für „Allgemeine Rechtsfragen“ wichtig, ob es rechtmäßig ist, in einer Beschlussbegründung hineinzuschreiben, die Antragstellerin könne sich die nötige Betreuung und Pflege bis zur Entscheidung über das Hauptverfahren „von den Pflegeeltern erkaufen“. Wie immer das interpretiert wird, es läuft auf Diskriminierung der Antragstellerin oder der Pflegeltern hinaus.
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Hallo nochmal.
es ist schon richtig, den Artikel insgesamt gelsen zu haben,
…gemeint war eher eine Quellenangabe. Eine Suche mit der bösen Suchmaschine @ „L 8 SO 48/05 ER“ ergibt nur die Seite http://www.firmenpresse.de/pressinfo18110.html
:denn letztendlich ist für „Allgemeine Rechtsfragen“ wichtig,
ob es rechtmäßig ist, in einer Beschlussbegründung
hineinzuschreiben, die Antragstellerin könne sich die nötige
Betreuung und Pflege bis zur Entscheidung über das
Hauptverfahren „von den Pflegeeltern erkaufen“.
Rein intuitiv ist es das nicht.
Wie immer das
interpretiert wird, es läuft auf Diskriminierung der
Antragstellerin oder der Pflegeltern hinaus.
Okay, Richter entscheiden immer mal über Sachen obwohl ihnen ein
tieferer Einblick in die Zusammenhänge nicht gegeben ist.
Vielleicht wird dieses Urteil aber noch rechtzeitig einkassiert.
Und die Frau bekommt ihre Betreuung bezahlt. Ihrerseits Schulden machen dürfte es hier wohl schwieriger werden…
mfg M.L.
Fruchtlos
Hallo!
In einem Beschluss vom 13.Januar 2006 hat das LSG
Niedersachsen unter dem Aktenzeichen L 8 SO 48/05 ER dem
Antrag der jungen Frau widersprochen, ihr bis zur Entscheidung
über das Hauptverfahren ein persönliches Budget für die
Einstellung von Betreuungspersonen zu bewilligen.
Ist es wirklich sinnvoll, wenn man sich über einen derartigen Beschluss echauffiert, obowhl man ihn nicht kennt? Sollte man wirklich Informationen aus zweiter Hand immer Glauben schenken?
Ich finde es vollkommen sinnlos, sich über Entscheidungen zu unterhalten, deren Tatsachen man ebensowenig kennen kann wie die rechtliche Würdigung durch das Gericht.
Wenn Du mir den Beschluss mal zukommen lassen kannst? Ich würde gerne sehen, ob der nicht sogar rechtswidrig sein mag. Bei der Gelegenheit würde mich auch stark überraschen, würde das Gericht wirklich in einem abfälligen Ton irgendwelche unverschämten Dinge so nebenbei erwähnen. Aber aus der Entfernung ohne irgendwas zu wissen gleich den Untergang der den Behinderten sozialrechtlich garantierten Rechte zu proklamieren halte ich für verfehlt.
Gruß,
Florian.
Hallo!
Ich finde es vollkommen sinnlos, sich über Entscheidungen zu
unterhalten, deren Tatsachen man ebensowenig kennen kann wie
die rechtliche Würdigung durch das Gericht.
Wenn Du mir den Beschluss mal zukommen lassen kannst? Ich
würde gerne sehen, ob der nicht sogar rechtswidrig sein mag.
Bei der Gelegenheit würde mich auch stark überraschen, würde
das Gericht wirklich in einem abfälligen Ton irgendwelche
unverschämten Dinge so nebenbei erwähnen. Aber aus der
Entfernung ohne irgendwas zu wissen gleich den Untergang der
den Behinderten sozialrechtlich garantierten Rechte zu
proklamieren halte ich für verfehlt.Gruß,
Florian.
hallo Florian, danke für dein Interesse. Ich hab dir den Beschluß per Email zugeschickt mit ein paar weiteren Infos und ich denke, ich habe nicht übertrieben, wenn ich die Entscheidung für das deutsche Rechtsystem für ungewöhnlich halte. Es sind einfach Fakten nicht berücksichtigt worden, die in den Akten vorliegen und man muß sich die Frage stellen, ob hier die verantwortlichen Richter sich die Fakten überhaupt angesehen haben.
Gruß Bernd