Hallo!
Es geht um ein Zweifamilienhaus und einen davor vorbeiführenden Gehweg. Angenommen, die Familienmitglieder einer der Familien in diesem Haus parken ihre drei (!) Autos immer an dem besagten Gehweg, was natürlich in Ordnung erscheint, da es keine Garagen in der Nähe gibt. Nun ist dieser Gehweg aber doch recht lang, ca. 25 Meter. Die Hausbewohner allerdings parken ihre Autos gerade so, dass auf diesen 25 Metern kein anderes Fahrzeug mehr abgestellt werden kann, was durch geschickte Zwischenräume zwischen den Autos erreicht wird und sogar durch extra zugeschaufelte Schneehaufen (natürlich dann nur im Winter).
Meine Frage ist jetzt: Gibt es irgendwo in den tiefen des Deutschen Rechtekatalogs ein Recht, bzw. eben ein Gesetz, dass dieses Handeln verbietet? Wenn der Gehweg im Besitz der Gemeinde ist, dann muss es doch verboten sein, den Gehweg dermaßen zu verparken, bzw. das Parken anderer Fahrzeuge unmöglich zu machen!
Wenn es da irgendeinen Paragraphen gibt, wie lautet er und welche Nummer hat er?
Ich danke allen Antwortern im Vorraus!
Viele Grüße
neo
Es geht um ein Zweifamilienhaus und einen davor
vorbeiführenden Gehweg. Angenommen, die Familienmitglieder
einer der Familien in diesem Haus parken ihre drei (!) Autos
immer an dem besagten Gehweg, was natürlich in Ordnung
erscheint, da es keine Garagen in der Nähe gibt. Nun ist
dieser Gehweg aber doch recht lang, ca. 25 Meter. Die
Hausbewohner allerdings parken ihre Autos gerade so, dass auf
diesen 25 Metern kein anderes Fahrzeug mehr abgestellt werden
kann, was durch geschickte Zwischenräume zwischen den Autos
erreicht wird und sogar durch extra zugeschaufelte
Schneehaufen (natürlich dann nur im Winter).
So einen Parkstil kann ich mir irgendwie nur schwer vorstellen.
Meine Frage ist jetzt: Gibt es irgendwo in den tiefen des
Deutschen Rechtekatalogs ein Recht, bzw. eben ein Gesetz, dass
dieses Handeln verbietet? Wenn der Gehweg im Besitz der
Gemeinde ist, dann muss es doch verboten sein, den Gehweg
dermaßen zu verparken, bzw. das Parken anderer Fahrzeuge
unmöglich zu machen!
Wenn es da irgendeinen Paragraphen gibt, wie lautet er und
welche Nummer hat er?
Im Allgemeinen gilt ja: Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Trotzdem kann ich mir nicht vorstellen, dass man hier einen Rechtsstreit gewinnen kann.
Stattdessen würde ich lieber mal das Gespräch suchen mit den Anwohnern, die da so verschwenderisch parken.
Ich danke allen Antwortern im Vorraus!
Viele Grüße
neo
Nicht alles was objektiv Recht ist vermittelt ein subjektives Recht und nur subjektive Rechte können (von wenigen Ausnahmen abgesehen) Gegenstand eines Verfahrens sein. Auch wenn es Vorschriften für das Parken gibt, kann man daraus nicht ableiten, man hätte ein subjektives Recht auf einen Parkplatz.
D.h. du kannst einen Rechtsstreit nur dann führen, wenn du ein subjektives Recht geltend machst, da es ein solches nicht gibt, kannst du auch keines geltend machen. Das einzige was möglich ist, ist die vorschriftswidrig haltenden oder parkenden Lenker anzuzeigen.
ein gesetzliches „Anrecht“ auf einem Parkplatz im „Öffentlichen
Straßenverkehr“ haben nur Personen mit einer Behinderung gemäß dem
„Schwerbehindertengesetz“.
Alle anderen Verkehrsteilnehmer müssen sich ihren Parkplatz nach den geltenden Vorschriften suchen.Diese beinhalten unter anderem auch das Gebot des „Platzsparenden“ Parkens…
Kein Recht auf einen Parkplatz bei dieser Konstellation - das sage ich aufgrund folgendem Sachverhalt.
Es gibt dort ja gar keine Parkplätze! Dass das Parken auf der Strasse dort erlaubt ist, macht noch lange keinen Parkraum aus der Strasse.
ein gesetzliches „Anrecht“ auf einem Parkplatz im
„Öffentlichen
Straßenverkehr“ haben nur Personen mit einer Behinderung gemäß
dem
„Schwerbehindertengesetz“.
das ist ja interessant (und mir neu). Wo ist das denn verankert?
ein gesetzliches „Anrecht“ auf einem Parkplatz im
„Öffentlichen
Straßenverkehr“ haben nur Personen mit einer Behinderung gemäß
dem
„Schwerbehindertengesetz“.
ein gesetzliches „Anrecht“ auf einem Parkplatz im
„Öffentlichen
Straßenverkehr“ haben nur Personen mit einer Behinderung gemäß
dem
„Schwerbehindertengesetz“.
(*)noch genauer: „Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen Parkausweis. Nur wenn im Schwerbehindertenausweis das Kürzel „aG“ für „außergewöhnlich gehbehindert“ eingetragen ist oder „B“ für „blind“, kann man einen solchen Sonderparkausweis beantragen.“
Danach kann die Stadt Gemeinde einen „Behinderten-Parkplatz“
vor deiner
Türe einrichten…
Das ist vollkommen egal. Es ging um die Frage, ob der einzelne aus der StVO irgendwelche subjektiven Rechte herleiten kann und das ist nicht der Fall. Die Vorschriften der StVO dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nicht in erster Linie dem einzelnen Verkehrsteilnehmer. Deswegen habe ich auch als Verkehrsteilnehmer keinen Anspruch darauf, dass Behindertenparkplätze nur von den Berechtigten genutzt werden, das mein Nachbar nicht auf dem Radweg parkt, oder das die Geschwindigkeit nicht überschritten wird. Natürlich ist dieses Verhalten jedesmal rechtswidrig, was mir aber noch lange keine Ansprüche vermittelt. Weder gegen den, der handelt, noch gegen die Behörde.
der einzelne (Behinderte) kann sehr wohl aus der StVO ein Recht auf einen Parkplatz herleiten…selbst wenn er über kein eigenes Fahrzeug verfügt…
(Rechtsgrundlage habe ich oben bereits genannt)