Hallo,
allgemeine Frage. Angebot und Auftrag weichen in kleinen Details voneinander ab. Auftragsbestätigung entspricht wieder zu 100% dem Angebot.
Erst kurz vor Vertragsende merken es die Parteien und es kommt zum Streit. Was gilt nun?
Danke
MM
Erst kurz vor Vertragsende merken es die Parteien und es kommt
zum Streit. Was gilt nun?
Meines Wissens die Auftragsbestätigung.
Danke
Bitte
Hallo,
allgemeine Frage. Angebot und Auftrag weichen in kleinen
Details voneinander ab. Auftragsbestätigung entspricht wieder
zu 100% dem Angebot.
Erst kurz vor Vertragsende merken es die Parteien und es kommt
zum Streit. Was gilt nun?
Hallo,
Angebot und Auftrag bzw. Auftrag und Auftragsbestätigung müssen übereinstimmend sein, denn sonst gilt der Auftrag als neu gestellter Antrag, der einer Annahme (übereinstimmend) bedarf. In diesem Fall ist kein Vertrag zustande gekommen.
Gruß
ajlav
Wer zuletzt schreibt…
Moinsen!
Abgesehen davon, dass man vielleicht über strittige Punkte vorher verhandeln sollte, damit eine beiderseitige Willenserklärung zustande kommt, gilt letztendlich das zuletzt geschriebene. Die Frage ist auch, was Du denn als „Vertragsende“ bezeichnest. Eine AB kann schon ein solches darstellen, wenn man sie nur lang genug liegen lässt (i.d.R. 6 Tage).
Dabei ist es natürlich, grad bei kleineren Aufträgen im Geschäftsleben immer wieder Gang und Gebe, das das „drumherum“ voneinander abweicht. Sprich, in jedem Schreiben steht drin, dass „unsere“ Geschäftsbedingungen, Gerichtsstand, etc. gelten. Daher sollte man es als Auftraggeber so handhaben, dass man auch eine Auftragsbestätigung mit einem Gegenschreiben kontert, nach dem Motto:
„Wir bestätigen den Eingang Ihrer AB vom… blabla. Wir weisen jedoch darauf hin, dass alleinige Vertragsgrundlage unser Auftragsschreiben vom … ist. Dies gilt insbesondere für alle abweichenden Punkte…“
Nebenbei: Vorteil ist, dass der Erhalt eines solchen Gegenschreibens bei vielen (gerade großen!) Unternehmen nicht mehr so recht ins System passt, will heissen, es liest jemand „wir bestätigen den Eingang…“ und legt es ab, ein Widerspruch erfolgt meist nicht mehr, und man ist als Auftraggeber auf der sicheren Seite.
Gruß
Markus
Moinsen!
Angebot und Auftrag bzw. Auftrag und Auftragsbestätigung
müssen übereinstimmend sein, denn sonst gilt der Auftrag als
neu gestellter Antrag, der einer Annahme (übereinstimmend)
bedarf. In diesem Fall ist kein Vertrag zustande gekommen.
Mag ja formal alles richtig sein, aber auf ein erstes Angebot folgt z.B. oft eine mündliche Verhandlung, die dann wiederum mit einem Auftragsschreiben bestätigt wird, ohne weitere Bezugnahme auf solche Wortwechsel. Die Annahme kann dann auch darin bestehen, dass man nicht widerspricht (sowohl einem Auftrag, als auch einer AB) und z.B. eine Lieferung annimmt, siehe auch mein Posting weiter oben.
Gruß
Markus
Hi,
so denke ich auch, sieht auch gut aus, alles formal korrekt.
Danke
MM
WENN…
…dieser nicht widersprochen wird.
Gruß
Christian
Wenn ich das recht verstehe, liegt ein schriftliches Angebot vor, welches dann schriftlich angenommen wurde. Anschließend folgte darauf Bestätigung des Anbietenden?!
1.Der Auftrag (=Annahme) weicht vom Angebot ab. Ist einer der Parteien dieser Unterschied bewußt, liegt ein neues Angebot vor (§ 150 II BGB) und die Auftragsbestätigung wäre die neue abweichende Annahme (=wieder neues Angebot (§ 150 II)). Der Vertrag ist damit gar nicht zustandegekommen. Es gilt nichts.
2.War die Abweichung des Auftrags unbewußt, haben die Vertragspartner den Vertrag durch diesen Auftrag als geschlossen angesehen. Wenn sie dann später beim Bemerken, die Abweichung als so beachtlich ansehen, daß der Vertrag so nicht geschlossen sein sollte, ist der Vertrag ebenfalls nicht zustandegekommen (§ 155 BGB). Dann gilt wieder nichts.
- Für die Annahme eines Vertragsschlusses durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wäre hier nur Raum, wenn die Vertragsverhandlungen nicht schon vorher schriftlich abgelaufen wären.(aber str.) In dem Fall wäre dann der Vertrag aber zu den Bedingungen zustandegekommen, die in dem letzten Schreiben enthalten sind.
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