angenommen weder eine Rechnung noch eine Mahnung seien angekommen, weil zB. Post aus den Briefkästen gestohlen wird, aber dann das erboste Schreiben der Anwälte mit der Gebührenforderung für deren Tätigkeit,
müsste diese Gebühr beglichen werden? Soweit ich informiert bin, muss nur eine original Rechnung auch tatsächlich bezahlt werden.
müsste diese Gebühr beglichen werden? Soweit ich informiert
bin, muss nur eine original Rechnung auch tatsächlich bezahlt
werden.
soweit ich informiert bin, ist eine Rechnung dann zugegangen, wenn sie in den Einflußbereich des Empfängers eingetreten ist und das ist dann der Fall, wenn sie in den Briefkasten geworfen wurde.
das Bezahlen einer Rechnung ist eine Bringschuld. Das heißt, es ist Deine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß der Verkäufer sein Geld erhält, so wie es die Aufgabe des Verkäufers ist, dafür zu sorgen, daß Du die Ware erhälst.
Es spielt also keine Rolle, ob die Rechung in den Briefkasten geworfen wurde oder nicht. Denn selbst wenn der Verkäufer vergißt, Dir eine Rechnung zu schicken, mußt Du Dich darum kümmern, daß er sein Geld bekommt. Notfalls mußt Du eben auch die Rechnung anmahnen.
Leider hat es sich in der Praxis durchgesetzt, daß der Verkäufer seinem Geld hinterherspringen muß. Was soll er auch schon tun, wenn er es nicht bekommt, aber eigentlich müsste es andersherum sein.