Ich weiß, meine Frage ist mehr als blöd. Aber ich habe Streit mit einer Freundin: sie behauptet, dass man Bücher oder Hefte, die im Hotel von Gästen in der Rezeption abgelegt werden (nachdem sie sie gelesen haben), nicht mitnehmen darf. Das wäre Diebstahl.
Bitte Eure Meinung. Und nicht lachen.
Danke
Verena
Hallo,
Diebstahl kann nur an „fremden Sachen“ begangen werden. Wenn es sich um derelinquierte Sachen handelt, also um Sachen, an denen der bisherige Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat (§ 959 BGB), können sie im strafrechtlichen Sinn nicht gestohlen werden. Es geht aber darum, dass auch tatsächlich das Eigentum aufgegeben wurde, nicht nur der Besitz (also dass z.B. das Buch nicht nur vorübergehend abgelegt wird, um später abgeholt zu werden, sondern dass der Eigentümer es „überhaupt nicht mehr haben will“). Es wäre dann bei derelinquierten Sachen zu prüfen, ob bereits jemand anderer, z.B. „das Hotel“ Eigentum erworben hat (im Hinblick auf § 929 BGB wohl in der Regel nicht). Wenn kein Eigentümer - dann kein Diebstahl.
Ein unangekündigtes Mitnehmen wäre aber jedenfalls riskant, weil die Eigentumsverhältnisse in der Regel nicht offen ersichtlich sind. Da können ganz blöde Verdachtsmomente und Beweisfragen auftauchen und es kann schwierig werden, die Gutgläubigkeit darzulegen.
Handelt es sich hingegen um Sachen, die „dem Hotel“ gehören, z.B. zur Lektüre für Wartende bei der Rezeption dienen, ist das „Mitnehmen“ Diebstahl.
Grüße, Peter
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Ich möchte es etwas kürzer fassen:
Es ist Diebstahl. Der Gast hat seine Eigentums- u./o. Besitzverhältnisse dem Hotel übertragen, dies ist eigentlich nicht wichtig.
Analoge Beispiele: Die am Strassenrand als Schrott abgestellten Fahrräder oder Autos sind sogar vom Eigentümer aufgegeben worden, ein Teileentfernen vom diesem Schrott ist Diebstahl. Ebenso das Aussuchen von brauchbarem Müll aus am Strassenrad abgestellten Sperrmüll.
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Ich möchte es etwas kürzer fassen:
Es ist Diebstahl.
So kurz, so falsch!
Der Gast hat seine Eigentums- u./o.
Besitzverhältnisse dem Hotel übertragen
Wer sagt das? Der Gast hat seinen Besitz aufgegeben. Man kann durch das absichtliche Zurücklassen der Zeitung, ohne daß der Gast selbst zurückkehrte, annehmen, daß er auch auf das Eigentum verzichten wollte.
Für eine Eigentumsübertragung hätte es einer Einigung zwischen Gast und Hotel bedurft, die zwar auch konkludent erfolgen kann, wofür hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen. (Übereignung=zweiseitiges Rechtsgeschäft! Niemand muß sich etwas schenken lassen!)
, dies ist eigentlich
nicht wichtig.
…
Analoge Beispiele: Die am Strassenrand als Schrott
abgestellten Fahrräder oder Autos sind sogar vom Eigentümer
aufgegeben worden, ein Teileentfernen vom diesem Schrott ist
Diebstahl. Ebenso das Aussuchen von brauchbarem Müll aus am
Strassenrad abgestellten Sperrmüll.
Das ist so halb richtig…
Bei Sperrmüll u.ä. sichert sich häufig die jeweilige Gemeinde durch Satzung ein Aneignungsrecht (um durch den Schrottverkauf die Entsorgungsgebühren gegenzufinanzieren). Dieses Recht steht der Aneignung desjenigen entgegen, der ohne Erlaubnis des Satzungsgeber die Sachen entfernt. (§ 958 II BGB)
Diebstahl ist es aber deshalb immer noch nicht, da es an einer Wegnahme fehlt, weil der Sperrmüll am Straßenrand gewahrsamslos ist.
Infrage kommt dann aber eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung…
Wir sind hier aber nicht im zivilrechtlichen und der Frage des Eigentums, sondern im strafrechtlichen und der Frage nach dem Gewahrsam: 242StgB Bruch fremden Begründung neuen Gewahrsam! Die Frage muss also gestellt werden wer hat Gewahrsam an dem im Hotel zurückgelassenen Zeitungen - und das ist natürlch das „Hotel“ (der Rechtsinhaber)nach Aufgabe des Gewahrsams durch den Gast - wer gegen den Willen des „Hotels“ die Zeitungen einsteckt begeht einen Diebstahl - wenn das „Hotel“ jedoch damit einverstanden ist, dass die Zeitungen mitgenommen werden ist das strafrechtlich nicht mehr relevant!
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Wir sind hier aber nicht im zivilrechtlichen und der Frage des
Eigentums, sondern im strafrechtlichen und der Frage nach dem
Gewahrsam: 242StgB Bruch fremden Begründung neuen Gewahrsam!
Äh… Wegnahme fremder Sache. Lies mal in § 242 StGB nach… „Fremd“ ist ein Merkmal, das allein nach dem Zivilrecht bemessen wird. Fremd heißt nämlich = nicht im Alleineigentum des Täters stehend.
Levay
Guten Tag!
Wir sind hier aber nicht im zivilrechtlichen und der Frage des
Eigentums, sondern im strafrechtlichen und der Frage nach dem
Gewahrsam: 242StgB Bruch fremden Begründung neuen Gewahrsam!
Dieser Gewahrsamsbruch ist nach § 242 StGB aber nur dann relevant, wenn die Sache nicht im Alleineigentum (zivilrechtlich!) des Täters steht.
Die Frage muss also gestellt werden wer hat Gewahrsam an dem
im Hotel zurückgelassenen Zeitungen - und das ist natürlch das
„Hotel“ (der Rechtsinhaber)nach Aufgabe des Gewahrsams durch
den Gast
Schon. Aber deswegen ist es noch lange nicht Eigentümer.
- wer gegen den Willen des „Hotels“ die Zeitungen
einsteckt begeht einen Diebstahl - wenn das „Hotel“ jedoch
damit einverstanden ist, dass die Zeitungen mitgenommen werden
ist das strafrechtlich nicht mehr relevant!
…aber nur unter der Prämisse, dass „das Hotel“ zivilrechtlicher Eigentümer ist. Der Tatbestand des Diebstahls lässt sich nicht von der Frage nach den Eigentumsverhältnissen an der weggenommenen Sache trennen.
Grüße, Peter
(auch im Rechtsbrett grüßt man sich ab und zu)