Diebstahl oder nicht?

Von: , Frage gestellt am Do, 9. Feb 2006

Ich weiß, meine Frage ist mehr als blöd. Aber ich habe Streit mit einer Freundin: sie behauptet, dass man Bücher oder Hefte, die im Hotel von Gästen in der Rezeption abgelegt werden (nachdem sie sie gelesen haben), nicht mitnehmen darf. Das wäre Diebstahl.
Bitte Eure Meinung. Und nicht lachen.
Danke
Verena

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 32 Minuten 3 hilfreich
    Re: Diebstahl oder nicht?

    Hallo,
    Diebstahl kann nur an "fremden Sachen" begangen werden. Wenn es sich um derelinquierte Sachen handelt, also um Sachen, an denen der bisherige Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat (§ 959 BGB), können sie im strafrechtlichen Sinn nicht gestohlen werden. Es geht aber darum, dass auch tatsächlich das Eigentum aufgegeben wurde, nicht nur der Besitz (also dass z.B. das Buch nicht nur vorübergehend abgelegt wird, um später abgeholt zu werden, sondern dass der Eigentümer es "überhaupt nicht mehr haben will"). Es wäre dann bei derelinquierten Sachen zu prüfen, ob bereits jemand anderer, z.B. "das Hotel" Eigentum erworben hat (im Hinblick auf § 929 BGB wohl in der Regel nicht). Wenn kein Eigentümer - dann kein Diebstahl.
    Ein unangekündigtes Mitnehmen wäre aber jedenfalls riskant, weil die Eigentumsverhältnisse in der Regel nicht offen ersichtlich sind. Da können ganz blöde Verdachtsmomente und Beweisfragen auftauchen und es kann schwierig werden, die Gutgläubigkeit darzulegen.
    Handelt es sich hingegen um Sachen, die "dem Hotel" gehören, z.B. zur Lektüre für Wartende bei der Rezeption dienen, ist das "Mitnehmen" Diebstahl.
    Grüße, Peter [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 42 Minuten 0 hilfreich
    Re: Diebstahl oder nicht?

    Ich möchte es etwas kürzer fassen:
    Es ist Diebstahl. Der Gast hat seine Eigentums- u./o. Besitzverhältnisse dem Hotel übertragen, dies ist eigentlich nicht wichtig.
    Analoge Beispiele: Die am Strassenrand als Schrott abgestellten Fahrräder oder Autos sind sogar vom Eigentümer aufgegeben worden, ein Teileentfernen vom diesem Schrott ist Diebstahl. Ebenso das Aussuchen von brauchbarem Müll aus am Strassenrad abgestellten Sperrmüll. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 3 Stunden 3 hilfreich
      Re^2: Diebstahl oder nicht?

      Ich möchte es etwas kürzer fassen:
      Es ist Diebstahl.
      So kurz, so falsch! Der Gast hat seine Eigentums- u./o.
      Besitzverhältnisse dem Hotel übertragen
      Wer sagt das? Der Gast hat seinen Besitz aufgegeben. Man kann durch das absichtliche Zurücklassen der Zeitung, ohne daß der Gast selbst zurückkehrte, annehmen, daß er auch auf das Eigentum verzichten wollte.
      Für eine Eigentumsübertragung hätte es einer Einigung zwischen Gast und Hotel bedurft, die zwar auch konkludent erfolgen kann, wofür hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen. (Übereignung=zweiseitiges Rechtsgeschäft! Niemand muß sich etwas schenken lassen!) , dies ist eigentlich
      nicht wichtig.
      ... Analoge Beispiele: Die am Strassenrand als Schrott
      abgestellten Fahrräder oder Autos sind sogar vom Eigentümer
      aufgegeben worden, ein Teileentfernen vom diesem Schrott ist
      Diebstahl. Ebenso das Aussuchen von brauchbarem Müll aus am
      Strassenrad abgestellten Sperrmüll.
      Das ist so halb richtig...
      Bei Sperrmüll u.ä. sichert sich häufig die jeweilige Gemeinde durch Satzung ein Aneignungsrecht (um durch den Schrottverkauf die Entsorgungsgebühren gegenzufinanzieren). Dieses Recht steht der Aneignung desjenigen entgegen, der ohne Erlaubnis des Satzungsgeber die Sachen entfernt. (§ 958 II BGB)
      Diebstahl ist es aber deshalb immer noch nicht, da es an einer Wegnahme fehlt, weil der Sperrmüll am Straßenrand gewahrsamslos ist.
      Infrage kommt dann aber eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung...

      • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Diebstahl oder nicht?

        Wir sind hier aber nicht im zivilrechtlichen und der Frage des Eigentums, sondern im strafrechtlichen und der Frage nach dem Gewahrsam: 242StgB Bruch fremden Begründung neuen Gewahrsam! Die Frage muss also gestellt werden wer hat Gewahrsam an dem im Hotel zurückgelassenen Zeitungen - und das ist natürlch das "Hotel" (der Rechtsinhaber)nach Aufgabe des Gewahrsams durch den Gast - wer gegen den Willen des "Hotels" die Zeitungen einsteckt begeht einen Diebstahl - wenn das "Hotel" jedoch damit einverstanden ist, dass die Zeitungen mitgenommen werden ist das strafrechtlich nicht mehr relevant! [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Diebstahl oder nicht?

          Wir sind hier aber nicht im zivilrechtlichen und der Frage des
          Eigentums, sondern im strafrechtlichen und der Frage nach dem
          Gewahrsam: 242StgB Bruch fremden Begründung neuen Gewahrsam!
          Äh......... Wegnahme fremder Sache. Lies mal in § 242 StGB nach... "Fremd" ist ein Merkmal, das allein nach dem Zivilrecht bemessen wird. Fremd heißt nämlich = nicht im Alleineigentum des Täters stehend.

          Levay

        • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Diebstahl oder nicht?

          Guten Tag! Wir sind hier aber nicht im zivilrechtlichen und der Frage des
          Eigentums, sondern im strafrechtlichen und der Frage nach dem
          Gewahrsam: 242StgB Bruch fremden Begründung neuen Gewahrsam!
          Dieser Gewahrsamsbruch ist nach § 242 StGB aber nur dann relevant, wenn die Sache nicht im Alleineigentum (zivilrechtlich!) des Täters steht. Die Frage muss also gestellt werden wer hat Gewahrsam an dem
          im Hotel zurückgelassenen Zeitungen - und das ist natürlch das
          "Hotel" (der Rechtsinhaber)nach Aufgabe des Gewahrsams durch
          den Gast
          Schon. Aber deswegen ist es noch lange nicht Eigentümer. - wer gegen den Willen des "Hotels" die Zeitungen
          einsteckt begeht einen Diebstahl - wenn das "Hotel" jedoch
          damit einverstanden ist, dass die Zeitungen mitgenommen werden
          ist das strafrechtlich nicht mehr relevant!
          ...aber nur unter der Prämisse, dass "das Hotel" zivilrechtlicher Eigentümer ist. Der Tatbestand des Diebstahls lässt sich nicht von der Frage nach den Eigentumsverhältnissen an der weggenommenen Sache trennen.
          Grüße, Peter
          (auch im Rechtsbrett grüßt man sich ab und zu)

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