§ 312 BGB, Fernabsatz, Rückgaberecht

Von: , Frage gestellt am Sa, 11. Feb 2006

Hallo allerseits,

mal angenommen, jemand bekommt beim Immobilienkauf vom Makler einen Notar angeboten. Alles läuft ausschließlich telefonisch ab. Der Kunde nimmt das Angebot mit dem Notar an, der Notar schickt 5 Tage später einen Vertragsentwurf. Nun sieht dieser Vertragsentwurf aber so einseitig bevorteilt aus, dass der potentielle Käufer diesen ablehnt und auch das ganze Notarbüro nicht mehr im Boot haben will. Er sucht sich einen neuen Notar. Nun kommt der erstbeauftrage und will Geld haben.
Greift hier nicht auch der § 312 BGB, nach dem eine telefonisch bestellte Leistung binnen 2 Wochen grundlos und gegen Erstattung aller Kosten zurückgegeben werden kann?
Oder gilt der § 312 nur für Waren im Sinne von anfassbaren Dingen, nicht für Dienstleistungen?

bye
Micha

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 8 Minuten 0 hilfreich
    Re: § 312 BGB, Fernabsatz, Rückgaberecht

    Wie wäre es wenn du dir den § mal durchlesen würdest und so gleich feststellst für was er alles nicht gilt?

    Deine Frage hat sich dann erübrigt.

    Du spielst ja auf den BGB 312b an, also:
    "
    (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge ....

    4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, "

    Nebenbei: Du willst ja das Grundstück immer noch kaufen - also hättest du das Geschäft auch nicht widerrufen....

    Gruss Ivo

    • Antwort von nach 17 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: § 312 BGB, Fernabsatz, Rückgaberecht

      Hallo Ivo,

      danke für Deine Antwort, auch wenn sie nicht ganz den Kern meiner Frage trifft. Wie wäre es wenn du dir den § mal durchlesen würdest
      Gute Idee. Ich richte es aus. Danke. Deine Frage hat sich dann erübrigt.
      Dann hätte ich sie nicht gestellt. (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine
      Anwendung auf Verträge ....
      4. über die Veräußerung von Grundstücken
      Er will nicht den Vertrag über das Grundstück loswerden. Den hat er nicht mit dem Notar sondern mit dem Makler geschlossen. Mit dem Notar hat er einen telefonisch über einen dritten geschlossenen Vertrag über das Erstellen einer Beurkundungsgrundlage, genannt Notarvertrag. Das betrifft keinesfalls den Kauf des Grundstückes, an dem er weiter intesressiert ist. Sonst würde er ja kaum einen neuen Notar beauftragen.

      Er will nur das Geschäft mit dem Notar über das Beurkunden loswerden, nicht das Geschäft mit dem Makler über den Hauskauf.

      bye
      Micha

      • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: § 312 BGB, Fernabsatz, Rückgaberecht

        Er will nur das Geschäft mit dem Notar über das Beurkunden
        loswerden, nicht das Geschäft mit dem Makler über den
        Hauskauf.
        Hallo,

        wenn der Vertrag mit dem Notar tatsächlich nur via Telefon abgeschlossen wurde, dann liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Ich finde jedenfalls keinerlei Ausnahmen.

        Der Verbraucher hat demzufolge ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 312b, 355 BGB. Widerruf muss schriftlich erfolgen.

        Mfg vom

        showbee

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