§ 312 BGB, Fernabsatz, Rückgaberecht
Von: , Frage gestellt am Sa, 11. Feb 2006
Hallo allerseits,
mal angenommen, jemand bekommt beim Immobilienkauf vom Makler einen Notar angeboten. Alles läuft ausschließlich telefonisch ab. Der Kunde nimmt das Angebot mit dem Notar an, der Notar schickt 5 Tage später einen Vertragsentwurf. Nun sieht dieser Vertragsentwurf aber so einseitig bevorteilt aus, dass der potentielle Käufer diesen ablehnt und auch das ganze Notarbüro nicht mehr im Boot haben will. Er sucht sich einen neuen Notar. Nun kommt der erstbeauftrage und will Geld haben.
Greift hier nicht auch der § 312 BGB, nach dem eine telefonisch bestellte Leistung binnen 2 Wochen grundlos und gegen Erstattung aller Kosten zurückgegeben werden kann?
Oder gilt der § 312 nur für Waren im Sinne von anfassbaren Dingen, nicht für Dienstleistungen?
bye
Micha
