Rechnung - Verjährung

Von: , Frage gestellt am So, 12. Feb 2006

Hallo,
ein Unternehmer erbringt eine Dienstleistung an einen Privaten.
Wie lange hat der Unternehmer Zeit eine Rechnung auszustellen.
Mit anderen Worten: Verjährt die Austellungsmöglichkeit der Rechnung?
Hat der DL-Empfänger die Pflicht sich beim Unternehmer diesbezüglich zu melden und ihn zu erinnern die Rechnung zu stellen?
Danke,
Viele Grüße,
Veronika

13 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Rechnung - Verjährung

    ein Unternehmer erbringt eine Dienstleistung an einen
    Privaten.
    Wie lange hat der Unternehmer Zeit eine Rechnung auszustellen.
    Er muss überhaupt keine Rechnung schreiben, und er darf das noch nach 100 Jahren. Wer soll es ihm denn verbieten? Mit anderen Worten: Verjährt die Austellungsmöglichkeit der
    Rechnung?
    Niemals. Auch Rechnungen verjähren nicht. Forderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Hat der DL-Empfänger die Pflicht sich beim Unternehmer
    diesbezüglich zu melden und ihn zu erinnern die Rechnung zu
    stellen?
    Natürlich nicht.

    Levay

    • Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
      Re^2: Rechnung - Verjährung

      Danke, aber nochmal zum Verständnis.

      "Die Rechnung kann er auch nach 100 Jahren noch stellen" --> das ihm das keiner verbieten kann ist mir klar.
      Er kann auch ne Rechnung stellen für was was er nicht geleistet hat.

      DIE FORDERUNG VERJÄHRT --> Jaaa, darauf kommt es an und das meint doch der Nicht-Jurist (wie ich), wenn er diese Frage stellt.

      Also die Frage war nicht:
      Darf der Unternehmer eine Rechnung schicken?

      Die Frage war:
      Muss der Private sie noch bezahlen?

      Und dafür wollte ich gern, wenn es diese gibt, eine Verjährungsfrist wissen.

      Also i.d.R. drei Jahre sagst du? Was heißt i.d.R.?
      Gibt es nennenswerte Ausnahmen? (ausser unterbrechungen durch mahnungen ..., denn diese seien nicht erfolgt.)

      Danke schonmal, Veronika [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Rechnung - Verjährung

        Hallo! Also die Frage war nicht:
        Darf der Unternehmer eine Rechnung schicken?
        Das war sogar klar. Juristen, zumindest die meisten, haben aber die Angewohnheit, Menschen auf ihre Fragen genau zu antworten. Deswegen bekommt man manchmal nicht die Antwort auf die eigentliche Frage, weil man nämlich nicht das gefragt hat, was man eigentlich fragen wollte...aber nun gut ;-) Also i.d.R. drei Jahre sagst du? Was heißt i.d.R.?
        Gibt es nennenswerte Ausnahmen?
        Sehr viele gibt es da, zum Beispiel im Kaufrecht, da sind's nur zwei Jahre. Oder im Mietrecht, sechs Monate. Deswegen kann man das so genau nicht beantworten. Wenn man als nichtjurist von einer Dienstleistung spricht, ist dem juristen noch nicht klar, was genau für ein Vertrag da geschlossen worden ist. Deswegen sagt man dann in der Regel ;-) Wenn das Gesetz aber etwas anderes für bestimmte Verträge anordnet, dann sind diese Fristen kürzer, weshalb sehr viel dafür spricht, dass zumindest dann, wenn mehr als drei Jahre vergangen sind, auch ohne genaue Kenntnis des Vertrages, von einer Verjährung ausgegangen werden kann...in der Regel zumindest.

        Gruß,

        Florian.

        • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Rechnung - Verjährung

          Hi,
          vielen Dank für deine Antwort. Hallo! Also die Frage war nicht:
          Darf der Unternehmer eine Rechnung schicken?
          Das war sogar klar. Juristen, zumindest die meisten, haben
          aber die Angewohnheit, Menschen auf ihre Fragen genau zu
          antworten. Deswegen bekommt man manchmal nicht die Antwort auf
          die eigentliche Frage, weil man nämlich nicht das gefragt hat,
          was man eigentlich fragen wollte...aber nun gut ;-)
          ...und machen die Juristen das mit Absicht? Oder wollen die nur hilfsbereit sein und präzise auf Fragen antworten?
          und nochwas: wird man Jurist weil man so ist oder wird man durch das Jura-Studium entsprechend sozialisiert?

          Und es ist ja auch nicht schlimm. Eigentlich finde ich es sogar ganz witzig. Also i.d.R. drei Jahre sagst du? Was heißt i.d.R.?
          Gibt es nennenswerte Ausnahmen?
          Sehr viele gibt es da, zum Beispiel im Kaufrecht, da sind's
          nur zwei Jahre. Oder im Mietrecht, sechs Monate. Deswegen kann
          man das so genau nicht beantworten. Wenn man als nichtjurist
          von einer Dienstleistung spricht, ist dem juristen noch nicht
          klar, was genau für ein Vertrag da geschlossen worden ist.
          Ähm ... Mauerwerkstrockenlegung.
          Ich denke mal Werkvertrag oder sowas, nicht? Deswegen sagt man dann in der Regel ;-) Wenn das Gesetz aber
          etwas anderes für bestimmte Verträge anordnet, dann sind diese
          Fristen kürzer, weshalb sehr viel dafür spricht, dass
          zumindest dann, wenn mehr als drei Jahre vergangen sind, auch
          ohne genaue Kenntnis des Vertrages, von einer Verjährung
          ausgegangen werden kann...in der Regel zumindest.

          Gruß,

          Florian.
          beste Grüße, Veronika

        • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Rechnung - Verjährung

          Das war sogar klar. Juristen, zumindest die meisten, haben
          aber die Angewohnheit, Menschen auf ihre Fragen genau zu
          antworten. Deswegen bekommt man manchmal nicht die Antwort auf
          die eigentliche Frage, weil man nämlich nicht das gefragt hat,
          was man eigentlich fragen wollte...aber nun gut ;-)
          Erstens bin ich kein Jurist, und zweitens gebe ich zu, dass ich sie ein bisschen foppen wollte. War aber keineswegs böse gemeint. Also i.d.R. drei Jahre sagst du? Was heißt i.d.R.?
          Gibt es nennenswerte Ausnahmen?
          Sehr viele gibt es da, zum Beispiel im Kaufrecht, da sind's
          nur zwei Jahre.
          Ich will nicht behaupten, ich könne mich nicht irren; aber mal von § 438 BGB abgesehen: Bist du sicher? Und wo steht das denn?

          Levay

          • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Rechnung - Verjährung

            Das war sogar klar. Juristen, zumindest die meisten, haben
            aber die Angewohnheit, Menschen auf ihre Fragen genau zu
            antworten. Deswegen bekommt man manchmal nicht die Antwort auf
            die eigentliche Frage, weil man nämlich nicht das gefragt hat,
            was man eigentlich fragen wollte...aber nun gut ;-)
            Erstens bin ich kein Jurist,
            Kein Jurist - wer hätte das gedacht?

            und zweitens gebe ich zu, dass ich sie ein bisschen foppen
            "Foppen" - auch schön. Bei uns sagt man "itzeln".

            wollte. War aber keineswegs böse gemeint.
            Schon OK, ich hab's auch so verstanden.
            Manchmal - aber nur manchmal ;-) - versteh ich eben auch Spaß. Also i.d.R. drei Jahre sagst du? Was heißt i.d.R.?
            Gibt es nennenswerte Ausnahmen?
            Sehr viele gibt es da, zum Beispiel im Kaufrecht, da sind's
            nur zwei Jahre.
            Ich will nicht behaupten, ich könne mich nicht irren; aber mal
            von § 438 BGB abgesehen: Bist du sicher? Und wo steht das
            denn?

            Levay
            Auch dir vielen Dank, Veronika

          • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Rechnung - Verjährung

            Hallo! Ich will nicht behaupten, ich könne mich nicht irren; aber mal
            von § 438 BGB abgesehen: Bist du sicher? Und wo steht das
            Na wohl im besonderen Schuldrecht. Zum Beispiel, weil's so schön passt, in § 634a BGB für den Werkvertrag, in § 548 für den Mietvertrag, eine ganz kurze Frist für Ansprüche aus einem Reisevertrag, § 651g. Ich denke, das reicht, um schonmal von einer ganzen Menge Ausnahmen zu sprechen.

            Gruß,

            Florian.

            • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
              Missverständnis

              Hallo Florian,

              du missverstehst mich: Du hast gesagt, im Kaufrecht würde nur eine zweijährige Verjährungsfrist gelten. Mir ist das - abgesehen von Mängelgewährleistungsansprüchen - ehrlich gesagt ziemlich neu, und ich habe, nachdem ich in kurzer Panik nach der entsprechenden Norm gesucht habe, auch nichts dergleichen gefunden. Daraus würde ich jetzt folgern wollen, dass die Hauptleistungspflichten eines Kaufvertrages sehr wohl nach drei Jahren verjähren. Wenn das aber nicht stimmt, bitte ich um Aufklärung.

              Es bedankt sich:
              Levay

            • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
              Re: Missverständnis

              Hallo! gefunden. Daraus würde ich jetzt folgern wollen, dass die
              Hauptleistungspflichten eines Kaufvertrages sehr wohl nach
              drei Jahren verjähren.
              Nein, auch, wenn ich das ganz undifferenziert so gesagt habe, habe ich das nicht gemeint, mein Fehler.

              Gruß,

              Florian.



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