Hallo,
ein Unternehmer erbringt eine Dienstleistung an einen Privaten.
Wie lange hat der Unternehmer Zeit eine Rechnung auszustellen.
Mit anderen Worten: Verjährt die Austellungsmöglichkeit der Rechnung?
Hat der DL-Empfänger die Pflicht sich beim Unternehmer diesbezüglich zu melden und ihn zu erinnern die Rechnung zu stellen?
Danke,
Viele Grüße,
Veronika
ein Unternehmer erbringt eine Dienstleistung an einen
Privaten.
Wie lange hat der Unternehmer Zeit eine Rechnung auszustellen.
Er muss überhaupt keine Rechnung schreiben, und er darf das noch nach 100 Jahren. Wer soll es ihm denn verbieten?
Mit anderen Worten: Verjährt die Austellungsmöglichkeit der
Rechnung?
Niemals. Auch Rechnungen verjähren nicht. Forderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren.
Hat der DL-Empfänger die Pflicht sich beim Unternehmer
diesbezüglich zu melden und ihn zu erinnern die Rechnung zu
stellen?
Natürlich nicht.
Levay
Danke, aber nochmal zum Verständnis.
„Die Rechnung kann er auch nach 100 Jahren noch stellen“ --> das ihm das keiner verbieten kann ist mir klar.
Er kann auch ne Rechnung stellen für was was er nicht geleistet hat.
DIE FORDERUNG VERJÄHRT --> Jaaa, darauf kommt es an und das meint doch der Nicht-Jurist (wie ich), wenn er diese Frage stellt.
Also die Frage war nicht:
Darf der Unternehmer eine Rechnung schicken?
Die Frage war:
Muss der Private sie noch bezahlen?
Und dafür wollte ich gern, wenn es diese gibt, eine Verjährungsfrist wissen.
Also i.d.R. drei Jahre sagst du? Was heißt i.d.R.?
Gibt es nennenswerte Ausnahmen? (ausser unterbrechungen durch mahnungen …, denn diese seien nicht erfolgt.)
Danke schonmal, Veronika
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Zu beachten wäre § 14 UStG nachdem ein Unternehmer bei bestehender MwStPlicht innerhalb von 6 Monten eine Rechnung erstellen muss. Dies ist aber keine Frage der Verjährung, sondern des Steuerrechts.
Natürlich ist vorallem eure Vereinbarung wichtig - gab es AGB in denen die Rechnungsstellung geregelt oder wurde etwas mündlich vereinbart?
Grundsätzlich verjähren Ansprüche von Kaufleuten gem. §§195 iVm 199 I , IV BGB innerhalb von drei Jahren! (die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen in dem der Anspruch enstanden ist also wenn die Dienstleistung im Januar 2006 erbracht verjährt der Anspruch Ende 2009 - mit der Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung das würde hier aber zu weit führen -
und selbstverständlich muss man als Kunde nicht darauf aufmerksam machen, dass keine Rechnung gestellt wurde. Es sei denn man braucht die Rechnung!
Lautet die Frage vielleicht muss ich die Dienstleistung bezahlen, solange keine Rechnung gestellt wurde? Ja, wenn der Betrag bekannt und die Forderung fällig ist,
da Rechnungen nur in bestimmten Fällen Fälligkeitsvoraussetzung sind (z.B. Ärzte- und Architektenhonorare)
Nein, wenn der Betrag nicht bekannt ist, sondern der sich aus der Rechnung ergeben sollte.
Gruß astmarmel
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
Also die Frage war nicht:
Darf der Unternehmer eine Rechnung schicken?
Das war sogar klar. Juristen, zumindest die meisten, haben aber die Angewohnheit, Menschen auf ihre Fragen genau zu antworten. Deswegen bekommt man manchmal nicht die Antwort auf die eigentliche Frage, weil man nämlich nicht das gefragt hat, was man eigentlich fragen wollte…aber nun gut 
Also i.d.R. drei Jahre sagst du? Was heißt i.d.R.?
Gibt es nennenswerte Ausnahmen?
Sehr viele gibt es da, zum Beispiel im Kaufrecht, da sind’s nur zwei Jahre. Oder im Mietrecht, sechs Monate. Deswegen kann man das so genau nicht beantworten. Wenn man als nichtjurist von einer Dienstleistung spricht, ist dem juristen noch nicht klar, was genau für ein Vertrag da geschlossen worden ist. Deswegen sagt man dann in der Regel
Wenn das Gesetz aber etwas anderes für bestimmte Verträge anordnet, dann sind diese Fristen kürzer, weshalb sehr viel dafür spricht, dass zumindest dann, wenn mehr als drei Jahre vergangen sind, auch ohne genaue Kenntnis des Vertrages, von einer Verjährung ausgegangen werden kann…in der Regel zumindest.
Gruß,
Florian.
Das war sogar klar. Juristen, zumindest die meisten, haben
aber die Angewohnheit, Menschen auf ihre Fragen genau zu
antworten. Deswegen bekommt man manchmal nicht die Antwort auf
die eigentliche Frage, weil man nämlich nicht das gefragt hat,
was man eigentlich fragen wollte…aber nun gut
Erstens bin ich kein Jurist, und zweitens gebe ich zu, dass ich sie ein bisschen foppen wollte. War aber keineswegs böse gemeint.
Also i.d.R. drei Jahre sagst du? Was heißt i.d.R.?
Gibt es nennenswerte Ausnahmen?Sehr viele gibt es da, zum Beispiel im Kaufrecht, da sind’s
nur zwei Jahre.
Ich will nicht behaupten, ich könne mich nicht irren; aber mal von § 438 BGB abgesehen: Bist du sicher? Und wo steht das denn?
Levay
Hi,
vielen Dank für deine Antwort.
Hallo!
Also die Frage war nicht:
Darf der Unternehmer eine Rechnung schicken?Das war sogar klar. Juristen, zumindest die meisten, haben
aber die Angewohnheit, Menschen auf ihre Fragen genau zu
antworten. Deswegen bekommt man manchmal nicht die Antwort auf
die eigentliche Frage, weil man nämlich nicht das gefragt hat,
was man eigentlich fragen wollte…aber nun gut
…und machen die Juristen das mit Absicht? Oder wollen die nur hilfsbereit sein und präzise auf Fragen antworten?
und nochwas: wird man Jurist weil man so ist oder wird man durch das Jura-Studium entsprechend sozialisiert?
Und es ist ja auch nicht schlimm. Eigentlich finde ich es sogar ganz witzig.
Also i.d.R. drei Jahre sagst du? Was heißt i.d.R.?
Gibt es nennenswerte Ausnahmen?Sehr viele gibt es da, zum Beispiel im Kaufrecht, da sind’s
nur zwei Jahre. Oder im Mietrecht, sechs Monate. Deswegen kann
man das so genau nicht beantworten. Wenn man als nichtjurist
von einer Dienstleistung spricht, ist dem juristen noch nicht
klar, was genau für ein Vertrag da geschlossen worden ist.
Ähm … Mauerwerkstrockenlegung.
Ich denke mal Werkvertrag oder sowas, nicht?
Deswegen sagt man dann in der Regel
Wenn das Gesetz aber
etwas anderes für bestimmte Verträge anordnet, dann sind diese
Fristen kürzer, weshalb sehr viel dafür spricht, dass
zumindest dann, wenn mehr als drei Jahre vergangen sind, auch
ohne genaue Kenntnis des Vertrages, von einer Verjährung
ausgegangen werden kann…in der Regel zumindest.Gruß,
Florian.
beste Grüße, Veronika
Das war sogar klar. Juristen, zumindest die meisten, haben
aber die Angewohnheit, Menschen auf ihre Fragen genau zu
antworten. Deswegen bekommt man manchmal nicht die Antwort auf
die eigentliche Frage, weil man nämlich nicht das gefragt hat,
was man eigentlich fragen wollte…aber nun gutErstens bin ich kein Jurist,
Kein Jurist - wer hätte das gedacht?
und zweitens gebe ich zu, dass
ich sie ein bisschen foppen
„Foppen“ - auch schön. Bei uns sagt man „itzeln“.
wollte. War aber keineswegs böse
gemeint.
Schon OK, ich hab’s auch so verstanden.
Manchmal - aber nur manchmal
- versteh ich eben auch Spaß.
Also i.d.R. drei Jahre sagst du? Was heißt i.d.R.?
Gibt es nennenswerte Ausnahmen?Sehr viele gibt es da, zum Beispiel im Kaufrecht, da sind’s
nur zwei Jahre.Ich will nicht behaupten, ich könne mich nicht irren; aber mal
von § 438 BGB abgesehen: Bist du sicher? Und wo steht das
denn?Levay
Auch dir vielen Dank, Veronika
Hallo,
ein Unternehmer erbringt eine Dienstleistung an einen
Privaten.
Wie lange hat der Unternehmer Zeit eine Rechnung auszustellen.
Mit anderen Worten: Verjährt die Austellungsmöglichkeit der
Rechnung?
Hat der DL-Empfänger die Pflicht sich beim Unternehmer
diesbezüglich zu melden und ihn zu erinnern die Rechnung zu
stellen?
Danke,
Viele Grüße,
VeronikaZu beachten wäre § 14 UStG nachdem ein Unternehmer bei
bestehender MwStPlicht innerhalb von 6 Monten eine Rechnung
erstellen muss. Dies ist aber keine Frage der Verjährung,
sondern des Steuerrechts.Natürlich ist vorallem eure Vereinbarung wichtig - gab es AGB
in denen die Rechnungsstellung geregelt oder wurde etwas
mündlich vereinbart?
Keine mündliche Vereinbarung bezüglich der Rechnungsstellung.
AGB’s - keine gesehen. Oder ist man als Kunde bei Vertragsabschluss etwa automatisch an die AGB’s gebunden und verpflichtet den Unternehmer zur Vorlage aufzufordern?
Grundsätzlich verjähren Ansprüche von Kaufleuten gem. §§195
iVm 199 I , IV BGB innerhalb von drei Jahren! (die Frist
beginnt am Ende des Jahres zu laufen in dem der Anspruch
enstanden ist also wenn die Dienstleistung im Januar 2006
erbracht verjährt der Anspruch Ende 2009 - mit der Möglichkeit
der Verjährungsunterbrechung das würde hier aber zu weit
führen -und selbstverständlich muss man als Kunde nicht darauf
aufmerksam machen, dass keine Rechnung gestellt wurde. Es sei
denn man braucht die Rechnung!Lautet die Frage vielleicht muss ich die Dienstleistung
bezahlen, solange keine Rechnung gestellt wurde? Ja, wenn der
Betrag bekannt und die Forderung fällig ist,
da Rechnungen nur in bestimmten Fällen
Fälligkeitsvoraussetzung sind (z.B. Ärzte- und
Architektenhonorare)
Nein, wenn der Betrag nicht bekannt ist, sondern der sich aus
der Rechnung ergeben sollte.Gruß astmarmel
uj, das heißt also, wenn es einen Kostenvoranschlag gab bin ich verpflichtet einen Betrag in dieser Höhe nach Erbringung der Leistung unaufgefordert zu zahlen?
Der endgültige Betrag ist bei einem Kostenvoranschlag ja noch nicht gegeben.
Danke.
Veronika
Also, unter Vorbehalt:
Theoretisch musst du sofort bezahlen. Denn die Leistung ist im Zweifel sofort fällig, und bei Fälligkeit muss eben geleistet werden. Nur welche Konsequenzen hat das? Na, theoretisch könntest du sogar auf Leistung verklagt werden, ohne je gewusst zu haben, was denn überhaupt zu zahlen ist. Aber: Wenn du nach Rechtshängigkeit der Klage sofort die Forderung anerkennst und du selbst mit deinem Verhalten die Klage nicht veranlasst hast, wird die obsiegende Partei (!) die Kosten tragen müssen, § 93 ZPO.
Das ist nun natürlich etwas theoretisch. Praktisch wird, wenn herauskommt, dass du nie eine Rechnung bekommen hast, doch wohl niemand Klage erheben. Man wird dich doch vielmehr auffordern, nun zu bezahlen, so dass ich das Problem bei alledem nicht sehe.
Levay
Hallo!
Ich will nicht behaupten, ich könne mich nicht irren; aber mal
von § 438 BGB abgesehen: Bist du sicher? Und wo steht das
Na wohl im besonderen Schuldrecht. Zum Beispiel, weil’s so schön passt, in § 634a BGB für den Werkvertrag, in § 548 für den Mietvertrag, eine ganz kurze Frist für Ansprüche aus einem Reisevertrag, § 651g. Ich denke, das reicht, um schonmal von einer ganzen Menge Ausnahmen zu sprechen.
Gruß,
Florian.
Missverständnis
Hallo Florian,
du missverstehst mich: Du hast gesagt, im Kaufrecht würde nur eine zweijährige Verjährungsfrist gelten. Mir ist das - abgesehen von Mängelgewährleistungsansprüchen - ehrlich gesagt ziemlich neu, und ich habe, nachdem ich in kurzer Panik nach der entsprechenden Norm gesucht habe, auch nichts dergleichen gefunden. Daraus würde ich jetzt folgern wollen, dass die Hauptleistungspflichten eines Kaufvertrages sehr wohl nach drei Jahren verjähren. Wenn das aber nicht stimmt, bitte ich um Aufklärung.
Es bedankt sich:
Levay
Hallo!
gefunden. Daraus würde ich jetzt folgern wollen, dass die
Hauptleistungspflichten eines Kaufvertrages sehr wohl nach
drei Jahren verjähren.
Nein, auch, wenn ich das ganz undifferenziert so gesagt habe, habe ich das nicht gemeint, mein Fehler.
Gruß,
Florian.
Hallo Veronika,
also AGBs geltend nur wenn vor Vertragsabschluss der Vertragspartner Gelegenheit zur Kenntnisnahme erhielt. Hier könnten die VOB geltend da es sich um einen Werkvertrag handelte - da du aber nur einen Kostenvoranschlag erhalten hast und keinen Hinweis auf AGBs oder VOBs könne wir das Abhaken.
Man braucht nicht zu zahlen wenn es nur einen Kostenvoranschlag gab - von dem kann und darf der Werkunternehmer abweichen - es sei denn er hat dir gesagt das ist ein Festpreis ganz egal was passiert.
Also Zahlung muss erfolgen wenn der Anspruch fällig geworden ist.
Im Werkvertragsrecht muss das Werk abgenommen worden sein, d.h. du muss irgendwie zu erkennen geben, dass du mit der Arbeit einverstanden bis und keine Mängel vorliegen…
soweit zur Theorie praktisch:
Nicht zahlen solange keine Rechnung vorliegt (du weiß ja nicht welchen Betrag)- Verjährungszeit läuft seit die Handwerker das Haus verlassen haben und du mit der Arbeit zufrieden warst. Nach drei Jahren kannst du dich auf Verjährung berufen musst es aber nicht!
Gruß astmarmel
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]