Wenn Du an der von Eva angegebenen Stelle ALLES gelesen
hättest, wärst Du auf folgende Suchbegriffe gestoßen:
Ich habe an der von Eva angegebenen Stell ALLES gelesen.
Wenn DU Dir die Postings (v.a. die Uhrzeit) genau angeschaut hättest, hättest Du gesehen, daß meine Antwort hier erfolgte, BEVOR Eva geantwortet hatte...
"..Glastüren, vor allem wenn sie großflächig und rahmenlos
sind, müssen durch Aufkleber oder andere Markierungen deutlich
gekennzeichnet sein. Auf beiden Seiten einer Glastür muss in 1
m Höhe eine Handleiste quer zur Tür vorhanden sein..."
Dies bezieht sich meinem Verständnis nach auf Glastüren, die man selbst "aufdrücken" muß - ich habe noch nie eine Glasschiebetür (und nur um soche drehte sich mein Ausgangsposting) gesehen, die mit einer Handleiste versehen war...
Du müsstest aber trotzdem hier im Brett mal nachfragen,
inwieweit UVVn der BGs nur innerbetriebliche Regeln enthalten
bzw. inwieweit die auch für das Verhältnis von Betreiber und
allgemeinen Publikumsverkehr gelten also Allgemein
Verkehrssicherungspflichten definieren.
Tja, genau das ist die Frage.