im Strafverfahren gilt hinsichtlich der Strafe, wenn der Angeklagte Berufung oder Revision einlegt, das Verbot der reformatio in peius; das prüfende Gericht ist aber nicht gehindert, den Schuldspruch zu ändern, wenn es die Strafe dabei nicht erhöht. So jedenfalls A/S StPO S. 175.
A wird wegen Totschlags zu 12 Jahren Haft verurteilt. In der Berufung oder Revision zeigt sich: Es war Mord. Mord = zwingend lebenslange Freiheitsstrafe.
in der Berufung findet eine komplett neue Verhandlung statt. Das Gericht ist da nicht an das Urteil des anderen Gerichtes gebunden sondern entscheidet aufgrund eigener Erkenntnisse.
In einer Revision wird ein Urteil nur dahingehend überprüft, ob das angefochtene Urteil schlüssig ist, ob also das Recht vom „erkennenden Gericht“ richtig angewandt wurde.
Wenn das nicht der Fall ist, wird das Revisionsgericht den Fall wieder zurück verweisen.
A wird wegen Totschlags zu 12 Jahren Haft verurteilt. In der
Berufung oder Revision zeigt sich: Es war Mord. Mord =
zwingend lebenslange Freiheitsstrafe.
Hallo,
also du denkst hier an „ne bis in idem“, man kann nur einmal wegen der selben Tat verurteilt werden. Dies setzt aber zwingend formelle und materielle Rechtskraft des Urteils voraus. Wenn hier in Berufung ode Revision verhandelt wird, ist das Urteil ja noch nichteinmal formell rechtskräftig, dann kann es auch noch nicht materiell rechtskräftig sein und „ne bis in idem“ findet keine Anwendung. Der Täter ist lebenslang zu verurteilen (ggf. durch Vorgericht nach Rückverweisung vom BGH ans OLG).
A wird wegen Totschlags zu 12 Jahren Haft verurteilt. In der
Berufung oder Revision zeigt sich: Es war Mord. Mord =
zwingend lebenslange Freiheitsstrafe.
Hallo,
also du denkst hier an „ne bis in idem“
Ich denke er denkt an das Verbot der reformatio in peius, weil er das ja auch gesagt hat.
Wenn nun der Angeklagte Berufung oder Revision einlegt, und zwar allein der Angeklagte (oder die StA zugunsten des Angeklagten), darf er nachher nicht schlechter stehen, § 331 I, 358 II StPO.
Wenn nun also in der Berufung herauskommt, es war kein Totschlag, sondern ein Mord, besteht ja eigentlich folgende Problem: Beim Mord ist die lebenslange Freiheitsstrafe zwingend, eine Verschlechertung in den Rechtsfolgen ist aber nach den eben genannten Vorschriften verboten.
Deswegen folgende Lösung:
Er wird eben doch verurteilt wegen Mordes zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von 12 Jahren, sonst machte das Verbot der rip ja wenig Sinn. Denke ich zumindest und entnehme ich auch folgendem kleinen Auszug aus meinen reichhaltigen Materialien
„Beispiel: A ist wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 500 Euro verurteilt worden; legt er Berufung ein, so kann er in zweiter Instanz durchaus wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 StGB) verurteilt werden, freilich nur zu einer Geldstrafe von 500 Euro. Das Verbot der Schlechterstellung geht also sogar zwingenden Strafzumessungsvorschriften vor!“
Deswegen folgende Lösung:
Er wird eben doch verurteilt wegen Mordes zu einer zeitigen
Freiheitsstrafe von 12 Jahren, sonst machte das Verbot der rip
ja wenig Sinn. Denke ich zumindest und entnehme ich auch
folgendem kleinen Auszug aus meinen reichhaltigen Materialien
Hallo,
auch ich bin dieser Ansicht. Ergänzend sei angemerkt, dass auch bei einer allfälligen Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz das Verbot der reformatio in peius zum Tragen kommt. Schließlich soll der Beschuldigte durch Einbringung eines Rechtsmittels kein Risiko eingehen müssen.
Grüße, Peter
Ich habe die Sache natürlich verstanden, ich hatte nur meine Probleme anzuerkennen, dass es *wirklich* so ist… Aber das bestätigst du mir ja noch mal, und dann nehme ich es so hin.