Hallo Uwe,
klar muss eine Vollmacht vorgelegt werde. Häufig versuchen die Inkassorabauken hier zu mogeln. Da wird so eine schicke Urkunde massenhaft kopiert, auf der steht, dass Firma xy Forderungen zum Inkasso an Hai & Söhne Inkasso abtritt. Diese werden meines Wissens von Gerichten ausnahmslos zurückgewiesen, da die Abtretung Einzelfallbezogen erfolgen muss.
Hier die Rechtsvorschriften:
BGB § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber
vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht
vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
BGB § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten
Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist
unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner
sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem
Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf
Gruß
Ted