Inkasso Fristen und Regeln

Hallo zusammen,

Person A hat von einem Inkassobüro eine unberechtigte Zahlungsaufforderung erhalten und erstmal gar nicht darauf geantwortet, da diese nicht rechtens ist.
Als nächstes hat Person A gleich eine Einladung vor Gericht bekommen. Also ohne 2.Mahnung und ohne eine Rechtfertigung abgegeben zu haben.
Gibt es da im Gesetzt Fristen oder Regeln, die das Inkassounternehmen einhalten müssen.

Keine Fristen
Das Zahlungsziel ist einzuhalten. Bei Zahlungsverzug kann sofort mit der Beitreibung begonnen werden. Wird aber üblicherweise nicht gemacht, sondern erst mal gemahnt.

Gruß

Stefan

Muss das Inkassountnehmen nicht erstmal eine Vollmacht vorlegen?

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Hallo Uwe,

Person A hat von einem Inkassobüro eine unberechtigte
Zahlungsaufforderung erhalten und erstmal gar nicht darauf
geantwortet, da diese nicht rechtens ist.

Man muß auf sowas nicht antworten, aber um weiteren Verwicklungen vorzubeugen - die ja prompt eingetreten sind - sollte man sich wehren und den Sachverhalt richtigstellen. Inkassobüros haben im Allgemeinen eine wenig kooperationsbereite Klientel, da gilt dann sofort: Schweigen = Zustimmung.

Als nächstes hat Person A gleich eine Einladung vor Gericht
bekommen. Also ohne 2.Mahnung

Wenn der Schuldner in Verzug geraten ist, kann theoretisch die ganze Sache sofort vor Gericht. Weil das aber dauert und kostet und der Verzug u.U vom Gläubiger zu vertreten ist, geht man zuerst den pragmatischen Weg der Mahnung und - je nach Geduld - der 2. und 3. Mahnung (wobei, wenn die 1. Mahnung nicht fruchtet, die 2. und 3. Mahnungen oftmals auch vergeblich sind und die Inkassobüros sie daher aus Kostengründen unterlassen).

und ohne eine Rechtfertigung
abgegeben zu haben.

Hatte Person A doch durch die wie auch immer berechtigte Zahlungsaufforderung!

Gibt es da im Gesetzt Fristen oder Regeln, die das
Inkassounternehmen einhalten müssen.

Siehe Oben.

Wolfgang D.

Hallo Uwe,

Rasseln gehört zum Geschäft.

Meinst Du mit Einladung vor Gericht einen gerichtlichen Mahnbescheid? Den darfst Du natürlich auf gar keinen Fall ignorieren oder die Fristen versäumen. Darauf spekulieren einige Inkassounternehmen. Es reicht, wenn du ein Kreuzchen machst bei ich widerspreche.

Du solltest natürlich sicher sein, dass die Zahlungsaufforderung auch unbegründet war.

Gruß

Peter

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Hallo Uwe,

Rasseln gehört zum Geschäft.

Meinst Du mit Einladung vor Gericht einen gerichtlichen
Mahnbescheid? Den darfst Du natürlich auf gar keinen Fall
ignorieren oder die Fristen versäumen. Darauf spekulieren
einige Inkassounternehmen. Es reicht, wenn du ein Kreuzchen
machst bei ich widerspreche.

Du solltest natürlich sicher sein, dass die
Zahlungsaufforderung auch unbegründet war.

Gruß

Peter

Hallo Peter,
merci für Deine Antwort.
Die Zahlung ist unbegründet und es handelt sich um eine Vorladung bei Gericht zu einem Kopetenzverfahren. Da muss Person A erscheinen.
Wie gesagt, hat das Inkassounternehmen keinen Vollmacht bei Person A vorgelegt.

Gruss Uwe

Hallo Uwe,

du kannst ja mal beim Gericht anrufen und dir von einem Rechtspfleger erklären lassen, was das ist.

Gruß

Peter

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Hallo Uwe,

klar muss eine Vollmacht vorgelegt werde. Häufig versuchen die Inkassorabauken hier zu mogeln. Da wird so eine schicke Urkunde massenhaft kopiert, auf der steht, dass Firma xy Forderungen zum Inkasso an Hai & Söhne Inkasso abtritt. Diese werden meines Wissens von Gerichten ausnahmslos zurückgewiesen, da die Abtretung Einzelfallbezogen erfolgen muss.

Hier die Rechtsvorschriften:

BGB § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber
vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht
vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

BGB § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten
Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist
unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner
sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem
Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf

Gruß

Ted

Hallo!

Vorladung bei Gericht zu einem Kopetenzverfahren.

Zu einem was? In welchem Land spielt unsere Geschichte?