Frage zu Gewährleistung/Garantie?

Hallo,

folgendes:

Wenn ein Handy (Kaufdatum 01.02.05) innerhalb der 12-monatigen Herstellergarantie zwei Mal vergeblich repariert wurde, kann der Hersteller dann eine dritte Garantiereperatur verweigern, mit der Begründung das die Herstellergarantie abgelaufen sei?

Es handelt sich immer um den selben Fehler (Handy schaltet sich aus).

Besten Dank!

Hallo,

die gesetzliche Gewährleistung beträgt in Deutschland 24 Monate.

Wenn ein Handy (Kaufdatum 01.02.05) innerhalb der 12-monatigen
Herstellergarantie zwei Mal vergeblich repariert wurde, kann
der Hersteller dann eine dritte Garantiereperatur verweigern,
mit der Begründung das die Herstellergarantie abgelaufen sei?

Es handelt sich immer um den selben Fehler (Handy schaltet
sich aus).

Besten Dank!

Gruß
ajlav

Hallo,

die gesetzliche Gewährleistung beträgt in Deutschland 24
Monate.

Nun, dass ist mir auch bekannt, aber mein Anliegen bezog sich auf die Herstellergarantie das hat nichts mit der Gewährleistung zu tuen.

Nun, dass ist mir auch bekannt, aber mein Anliegen bezog sich
auf die Herstellergarantie das hat nichts mit der
Gewährleistung zu tuen.

Hallo,

wenn sie das schon wissen, dann sollten sie auch wissen, dass die entscheidenden Antworten wohl in den Garantiebedingungen zu finden sind, oder?

Mfg vom

showbee

Hi,

also ich bin kein Fachman, aber ich würde sagen;

Das was wir alle so als Garantie bezeichnen ist 2 Jahre. Punkt.

Wenn das Ding in dieser Zeit immer wieder kaputt geht, muss es kostenlos repariert werden, oder ausgetauscht werden.

Wenn man natürlich nachweisen kann, das da irgendwie eingegriffen wurde (Gerät geöffnet, kein original Akku) gibts Probleme.

Akku; ist ein Sonderfall, darauf gibts nicht so lange Gerantie, und genau der Akku könnte Auslöser für das Ausschalten sein.

Jürgen

also ich bin kein Fachman,

Oha!

Das was wir alle so als Garantie bezeichnen ist 2 Jahre.
Punkt.
Wenn das Ding in dieser Zeit immer wieder kaputt geht, muss es
kostenlos repariert werden, oder ausgetauscht werden.
Wenn man natürlich nachweisen kann, das da irgendwie
eingegriffen wurde (Gerät geöffnet, kein original Akku) gibts
Probleme.
Akku; ist ein Sonderfall, darauf gibts nicht so lange
Gerantie, und genau der Akku könnte Auslöser für das
Ausschalten sein.

Und ob ihr wirklich richtig steht, seht ihr, wenn das Fenster aufgeht:
FAQ:1152

Gruß,
Sisyphus

2 „Gefällt mir“

Hallo Horst,

les Dir mal bitte das hier durch http://blog.xonio.com/htsrv/trackback.php/64

Darin werden ein paar Tipp’s genannt für Dich

Ansonsten: Reparatur darf nicht abgelehnt werden - auch nicht beim selben defekt !

Nach der 3. Reparatur des selben defektes kann via Hersteller ne Wandlung beantragt werden.

VIel GLück

Blue

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Gruß,
Sisyphus

*LOL*

Mir ist auch schon aufgefallen, dass du unermüdlich zu sein scheinst…

Levay

Und ob ihr wirklich richtig steht, seht ihr, wenn das Fenster
aufgeht:
FAQ:1152

Jetzt sag ich mal „Oha“…:smile:

Hmm…das war aber kompliziert. Ist es eigentlich noch ein Wunder, das kein normaler Mensch mehr Bock hat, sich die Geschäftsbedingungen, die mittlerweile nicht nur über mehrere Seiten, sondern schon über mehrere Dutzend Seiten gehen, zu lesen ?

Bey
Jürgen

Hallo,

folgendes:

Wenn ein Handy (Kaufdatum 01.02.05) innerhalb der 12-monatigen
Herstellergarantie zwei Mal vergeblich repariert wurde, kann
der Hersteller dann eine dritte Garantiereperatur verweigern,
mit der Begründung das die Herstellergarantie abgelaufen sei?

Der Hersteller kann in diesem Fall durchaus eine dritte Reparatur verweigern, da seine Garantie abgelaufen ist.

Das ändert allerdings nichts daran, dass der Verkäufer des Mobiltelefon Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von 24 Monaten ausgesetzt ist. Es ist daher grundsätzlich ratsam sich bei Sachmängeln mit dem Verkäufer der Sache und nicht direkt mit dem Hersteller in Verbindung zu setzen.

Gruß Melli

Der Hersteller kann in diesem Fall durchaus eine dritte
Reparatur verweigern, da seine Garantie abgelaufen ist.

Moment mal! Der Schaden tritt ja vermutlich nicht wieder auf, sondern besteht noch. Dann haben wir folgende Situation:

  1. Anspruch entstanden: Ja, mit Eintritt des Garantiefalls entsteht der Anspruch auf Reparatur.

  2. Anspruch erloschen: Fraglich! Wurde hier überhaupt repariert? Wenn nein, wodurch sollte der - innerhalb der Frist entstandene (!) - Anspruch erloschen sein?

Aber gehen wir mal davon aus, es handele sich um eine Schlechtleistung. Also: Anspruch erloschen. Und nun?

Schadensersatz wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung, § 281. Und worauf ist SEA gerichtet? § 249 I: Naturalrestitution. Und was wäre das hier? Reparatur…

Levay

Der Hersteller kann in diesem Fall durchaus eine dritte
Reparatur verweigern, da seine Garantie abgelaufen ist.

Moment mal! Der Schaden tritt ja vermutlich nicht wieder auf,
sondern besteht noch. Dann haben wir folgende Situation:

  1. Anspruch entstanden: Ja, mit Eintritt des Garantiefalls
    entsteht der Anspruch auf Reparatur.

  2. Anspruch erloschen: Fraglich! Wurde hier überhaupt
    repariert? Wenn nein, wodurch sollte der - innerhalb der Frist
    entstandene (!) - Anspruch erloschen sein?

Aber gehen wir mal davon aus, es handele sich um eine
Schlechtleistung. Also: Anspruch erloschen. Und nun?

Schadensersatz wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung,
§ 281. Und worauf ist SEA gerichtet? § 249 I:
Naturalrestitution. Und was wäre das hier? Reparatur…

Sicherlich sind das alles Überlegungen und Ansprüche die zu prüfen sind, wenn man das ganze wissenschaftlich gutachterlich aufbereitet.
Ich dachte aber, es geht in diesem Forum vorrangig darum, den fragenden Menschen schnell und unkompliziert eine Lösung anzubieten. Und da denke ich mir einfach, dass es für den Fragesteller am einfachsten ist, die Ablehnung des Herstellers hinzunehmen, und das Ganze einfach über die Gewährleistungsansprüche abzuwickeln. Ich ging zudem davon aus, dass einem Laien nicht damit geholfen ist, wenn ihm in juristischer Fachsprache ein ausführliches Gutachten vorgelegt wird. Grundsätzlich wäre eine Auseinandersetzung mit dem Hersteller über etwaige Schadensersatzansprüche wohl auch sehr langwierig und der Gang zum Anwalt zu empfehlen. Die verbraucherfreundlichste Variante schien mir dann doch die Empfehlung zu sein, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer des Gerätes geltend zu machen.

Ein schönes Wochenende
Melli

Hallo,

Und da denke ich mir einfach, dass es für den
Fragesteller am einfachsten ist, die Ablehnung des Herstellers
hinzunehmen, und das Ganze einfach über die
Gewährleistungsansprüche abzuwickeln.

ianal, aber ist es nicht so, daß die Gewährleistung ausschließlich Fehler umfasst, die bereits beim Kauf vorhanden waren? Und daß der Käufer ab 6Monaten nach dem Kauf dies beweisen muß? Wie soll er das denn in diesem Fall machen?
Zudem kommt hier noch das Problem hinzu, daß der Hersteller evt. an dem Gerät herumgedoktert hat, was die Beweislage erschwert. Und wenn der Hersteller das Gerät am Ende sogar ausgetauscht hat (was wir nicht wissen), besteht nicht mal mehr Gewährleistung.
Gruß
Axel

Deine Kritik kann ich nicht nachvollziehen.

Mein „Gutachten“, wie du es nennst, richtet sich ja nicht an den Fragesteller, sondern an dich, und da du Jura studierst, ist das doch in Ordnung.

Deine ursprüngliche Antwort hatte im Übrigen zwei Schwächen:

  • Du hast Garantieansprüche einfach ausgeschlossen, obwohl sie vielleicht bestehen (inwiefern ist das hilfreich?)

  • Du hast verkannt, dass nach einem halben Jahr Gewährleistungsansprüche vom Käufer bewiesen werden müssen (das wird sehr oft unmöglich sein, inwiefern also war das hilfreich?)

Levay

Hallo!

Sicherlich sind das alles Überlegungen und Ansprüche die zu
prüfen sind, wenn man das ganze wissenschaftlich gutachterlich
aufbereitet.

Also Wissenschaft und Praxis stehen nicht im Widerspruch, sondern egänzen sich wechselseitig, es sind nur die Schwerpunkte etwas anders. Die Theorie ist aber immer noch die Basis der Praxis. Leute (auch Juristen), die das Gegenteil behaupten, haben meistens irgendwelche Grundlagen nicht verstanden.

Es nützt in der Praxis überhaupt nichts, jemandem, der etwas irgendwie gemacht hat zu raten, er hätte es besser anders gemacht - das gilt allenfalls für die Zukunft, nicht jedoch für einen konkreten Sachverhalt. Bei der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches beim Ausgangssachverhalt liegt die Beweisproblematik aber jedenfalls auf der Hand (man müsste da wohl wissen, welcher Mangel das konkret ist und dann irgendeinen Techniker fragen, ob man die Ursache und den Zeitpunkt derselben rekonstruieren kann), abgesehen davon, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war.

Ich sehe auch keinen Grund, weshalb die Garantieansprüche nicht mehr bestehen sollten.

Das was man rein praktisch sagen könne wäre nur, dass die betroffene Person vielleicht auch mal beim Verkäufer fragen könnte. Aber auf den Gewährleistungsanspruch generell verweisen sollte man redlicherweise bei einer solchen (insb. unvollständigen) Ausgangslage keinesfalls.

Gruß
Tom