Person A hat bei einem Mobilfunkanbieter X einen Handyvertrag abgeschlossen. Es handelt sich hierbei um eine Handyflatrate für einen monatlichen Betrag über 25 Euro, wobei auch kostenlos ins deutsche Festnetz telefoniert werden kann. Nun zum Problemfall:
Angenommen Person A hat den Antrag im Oktober 2005 online gestellt, hat aber bis Dezember noch nichts vom Mobilfunkanbieter gehört. Weder telefonisch noch schriftlich per Post oder E-Mail. Nach einem Anruf von Person A beim Kundenservice hieß es, die Unterlagen (SIM-Karte usw.) seien bereits zwei mal an Person A versandt worden, kamen aber wieder als „nicht zustellbar“ zurück. Auf den Rat hin, die nächste Kundestelle persönlich aufzusuchen, kam Person A letztendlich doch zu seiner SIM-Karte. Nehmen wir an Person A kam also am 20.Dezember 2005 zu seiner SIM-Karte. Im ersten Rechnungsschreiben des Mobilfunkbetreibers X werden der Person A die Grundgebühren für die Monate Oktober- Dezember in Rechnung gestellt. Kurz darauf kommt ein weiteres Schreiben des Mobilfunkbetreibers X in dem der Person A 15 Euro für eine angebliche Anschriftenfindung in Rechnung gestellt werden. Dieses Schreiben enthielt auch Kopien der vergeblich zugestellten Schreiben. Person A stellt fest, dass die Schreiben an einen falschen Straßennamen adressiert waren. Somit konnte die Person A nie die Unterlagen erhalten, und fogerichtig erhielt der Mobilfunkbetreiber X die versandten Unterlagen als unzustellbar zurück. Person A hat sich schriftlich mit dem Anliegen an den Mobilfunkbetreibe gewendet, mit dem Hinweis, dass sie keine Zahlungen leisten wird, bis die Angelegenheit ausreichend geklärt ist. Daraufhin kam ein Mahnschreiben des Mobilfunkbetreibers X mit der Androhung den Anschluss zu sperren. Person A wendet sich erneut telefonisch an den Mobilfunkbetreiber X. Der Kundenberater versicherte der Person A gegenüber, dass das eingegangene Schreiben in Bearbeitung ist und die angedrohte Sperrung des Anschlusses aufgehoben wird.
Wie bereits erwähnt hatte person A die schriftliche Stellungnahme dem Mobilfunkbetreiber bereits im Dezember 2005 zukommen lassen. Darauf hat Person A bis heute keine Stellungnahme seitens des Mobilfunkbetreibers X erhalten. Nehmen wir an, dass am heutigen 16. Februar der Anschluss von Person A doch gesperrt wurde.
Nun fragt sich Person A, ob sie in Anbetracht aller vorliegenden Tatsachen, berechtigt ist, den Vertrag außerordentlich, vorzeitig und fristlos zu kündigen. Weiter fragt sich Person A, ob ihr Grundgebühren in Rechnung gestellt werden, obwohl ihr keine SIM-Karte, aufgrund einer falschen Adresse, zur Verfügung stand? Zur Information: die 15 Euro, die seitens des Mobilfunkbetreibers X für die Findung der richtigen Adresse in Rechnung gestellt wurden, wurden der Person A wieder gutgeschrieben (mit dem Hinweis, dass dies auf kulanter Basis und nicht rechtlicher geschieht). Auch hier fragt sich Person A, ob er bezüglich der Kosten für die Adressfindung nicht im Recht ist, da sich Person A sehr sehr sicher ist, den Straßennamen online richtig angegeben zu haben?
auch hier wieder: Geht man von der reinen Sachlage (Versand der Karte nicht erfolgreich, Rechnung nicht bezahlt) aus, ist das Mobilfunk-Unternehmen absolut im Recht und hat sich darüber hinaus noch kulant verhalten, indem es die Auslagen für die Anschriftenermittlung zurückerstattet hat. Alles andere ist eine Beweisfrage, bei der Dir hier niemand helfen kann.
Nun ja, zur reinen Sachlage: der Betreiber verpflichtet sich doch in erster Linie dazu mir die Unterlagen zukommen zu lassen. Wenn da ihrerseits ein Fehler vorliegt, sehe ich den Betreiber absolut nicht im Recht. Und zur Beweislage: Ich habe absolut keine Möglichkeit meine tatsächlich online angegebene Adresse zu beweisen, da mir in der Hinsicht keine Bestätigung zukam. Was mich persönlich auch schon stutzig macht, ob das rechtens so in Ordnung ist. Oder?
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Nun ja, zur reinen Sachlage: der Betreiber verpflichtet sich
doch in erster Linie dazu mir die Unterlagen zukommen zu
lassen. Wenn da ihrerseits ein Fehler vorliegt,
Siehst Du: Genau hier beginnt die Beweisproblematik…
sehe ich den
Betreiber absolut nicht im Recht. Und zur Beweislage: Ich habe
absolut keine Möglichkeit meine tatsächlich online angegebene
Adresse zu beweisen, da mir in der Hinsicht keine Bestätigung
zukam.
… und hier endet sie. Was also sollen wir hier beitragen? Wir haben ebenfalls keine Möglichkeit herauszufinden, ob Du die Adresse falsch angegeben hast oder ob beim Anbieter etwas falsch gelaufen ist. Die Aussage bleibt: Ist die Sachlage wie geschildert, ist der Anbieter im Recht und hat sich darüber hinaus noch kulant verhalten.
Hm, liegt denn in diesem Fall die Beweispflicht nicht auf Seiten des Betreibers? Er muss doch erstmal nachweisen, dass er eine Leistung erbracht hat, bevor er diese in Rechnung stellen kann, oder nicht?
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Hm, liegt denn in diesem Fall die Beweispflicht nicht auf
Seiten des Betreibers? Er muss doch erstmal nachweisen, dass
er eine Leistung erbracht hat, bevor er diese in Rechnung
stellen kann, oder nicht?
Welche Leistung ist denn nicht erbracht worden? Die Zusendung der SIM-Karte? Die ist doch verschickt worden.
Nein, eher die Leistung, dass der Betreiber verpflichtet ist mir die Nutzung des Anschlusses zu ermöglichen. Dem kam er ja nicht nach. Schließlich hat er doch dafür zu Sorgen, dass mich die SIM-karte innerhalb der erwähnten Frist erreicht.
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Nein, eher die Leistung, dass der Betreiber verpflichtet ist
mir die Nutzung des Anschlusses zu ermöglichen. Dem kam er ja
nicht nach. Schließlich hat er doch dafür zu Sorgen, dass mich
die SIM-karte innerhalb der erwähnten Frist erreicht.
Und dann kommen wir zu dem Punkt wo der Richter entscheidet wer den Fehler gemacht hat. Der Mobilfunkanbieter wird hier darauf verweisen können dass dies bei tausenden anderer Kunden völlig problemlos läuft.
Und dann steht da der A der nicht nachweisen kann das er die Adresse richtig erfasst hat und ausser seinen Beteuerungen nichts von sich geben kann.
Wenn A dann vor Gericht auch noch auftritt wie hier ist die Entscheidung des Gerichtes ziemlich wahrscheinlich nicht nur eindeutig sondern sehr eindeutig.
Christian, er hat die SIM-karte an die falsche Adresse
geschickt, ich hab ihm die richtige angegeben.
Und genau das musst du beweisen.
Er hat eine Adresse vorliegen an die er geleistet hat.
Du musst Ihm beweisen dass er den Fehler gemacht hat weil du Ihm vorwirfst dass er den Fehler gemacht hat. So ist das nun mal in Deutschland. Wer was behauptet muss es vor Gericht auch beweisen.
mal eine ganz andere Frage, an welche Adresse wurde denn verschickt? An jd. gleichen Namens bloß anders wohnend? An eine alte Adresse, die man ggf. mal bei dem Anbieter hinterlegt hatte? An eine Adresse bei der man gemeldet ist aber nicht tatsächlich wohnt?
Wenn man bspw.
Thomas Schulz
Dorfstr. 15
12345 Kleinkleckersdorf
angibt, die Karte aber an
Yvonne Musterfrau
Theodor-Heuss-Platz 1
87654 München
geht, dann liegt der Fehler wohl beim Anbieter. Auch wenn eine Namensverwechslung vorliegt, also an
Thomas Schulz
Dorfstr. 51
12346 Großkleckersdorf
gesendet wurde?
Das wäre die einzige Möglichkeit etwas herauszubekommen. Aber wie EXC schon schrieb, das können wir im w-w-w auch nicht wissen.
Nur, falls wirklich an alte Anschrift (wg. Umzug im Zeitraum zwischen Bestellung und Versand) gesendet wurde, liegt der Fehler wohl beim Besteller.
Ja, Ivo, der Fall ist mir schon klar. Es geht mir nur darum, dass mir der Betreiber keine Bestätigung mit den von mir eingegeben Daten hat zukommen lassen. Wenn er diese Daten nicht hat. Könnte ich ja genauso gut behaupten, dass der vertrag nie zustande kam. Hm, ist doch komisch.
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Ja, Ivo, der Fall ist mir schon klar. Es geht mir nur darum,
dass mir der Betreiber keine Bestätigung mit den von mir
eingegeben Daten hat zukommen lassen. Wenn er diese Daten
nicht hat. Könnte ich ja genauso gut behaupten, dass der
vertrag nie zustande kam. Hm, ist doch komisch.
Nein. Der Anbieter wird nachweisen können, daß ein Auftrag eingegangen ist. Der Anbieter wird nachweisen können, daß die Sendung versandt wurde und der Anbieter wird nachweisen können, daß er über tausende von Kunden verfügt, bei denen alles geklappt hat. Und im Zweifel wird er auch den Auftrag präsentieren können, aus dem dann hervorgehen wird, wie der Auftrag (d.h. mit welcher Adresse) erteilt wurde. Aber - und hier wiederhole ich mich - das sind Beweisfragen, die wir hier nicht klären können.