in der Uni gibt es ja allerhand an Präsentationen. Gelegentlich werden hier auch Bilder, Schaubilder und Tabellen anderer Wissenschaftler / Institute benutzt.
Dürfen Schaubilder (z.B. Zahlenbilder) u.ä. in einer Präsentation gezeigt werden, ohne den Urheber zu fragen?
Dürfen Schaubilder u.ä. in einer der Bibliothek zum freien kopieren gezeigt werden, ohne den Urheber zu fragen?
Dürfen Schaubilder u.ä. in einer Präsentation im Internet zum Download zur Verfügung werden, ohne den Urheber zu fragen?
Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen den letzten beiden?
Noch etwas…
angenommen, in mehreren Copy-Shop in Uni-Nähe werden Bücher zum kopieren offen angeboten.
Das doch sicherlich auch nicht erlaubt.
Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen dem Bereitlegen im Copy-Shop und dem Bereitstellen im Internet zum Download?
Angenommen, die Uni arbeitet bisher noch altmodisch mit den Papier-Varianten (Copy-Shop, Bibliotheksordner…). Die Dozenten verweigern teilweise das Bereitstellen im Internet, da dies gegen das Urheberrecht verstoßen würde - ist da etwas dran?
Dürfen Schaubilder (z.B. Zahlenbilder) u.ä. in einer
Präsentation gezeigt werden, ohne den Urheber zu fragen?
möglicherweise, nach §51 UrhG als „Kleinzitat“, außerdem nach §53 UrhG für den privaten Gebrauch, der auch Bildungszwecke einschließt.
Dürfen Schaubilder u.ä. in einer der Bibliothek zum freien
kopieren gezeigt werden, ohne den Urheber zu fragen?
Dürfen Schaubilder u.ä. in einer Präsentation im Internet
zum Download zur Verfügung werden, ohne den Urheber zu fragen?
Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen den letzten
beiden?
Siehe oben, möglicherweise ja.
Es ist zudem zu beachten, unter welcher Lizenz der Autor sein Werk veröffentlicht hat (es gibt genug Veröffentlichungen, die eine freie Weiterverwertung erlauben) und ob die notwendige Schöpfungshöhe erreicht ist. Ein einfaches Blockdiagramm bspw. dürfte nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.
Noch etwas…
angenommen, in mehreren Copy-Shop in Uni-Nähe werden Bücher
zum kopieren offen angeboten.
Das doch sicherlich auch nicht erlaubt.
Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen dem
Bereitlegen im Copy-Shop und dem Bereitstellen im Internet zum
Download?
Angenommen, die Uni arbeitet bisher noch altmodisch mit den
Papier-Varianten (Copy-Shop, Bibliotheksordner…). Die
Dozenten verweigern teilweise das Bereitstellen im Internet,
da dies gegen das Urheberrecht verstoßen würde - ist da etwas
dran?
Je nach Ansicht mehr oder weniger. Urheberrecht ist wirklich kompliziert, und Bildrechte nochmal doppelt. Wie gesagt, im Rahmen eines Zitates ist das alles kein Problem. Wenn aber einfach ein geschütztes Werk genommen wird, dann sieht das anders aus, und dann kann es schon einen Unterschied zwischen Internet und Bibliothek geben, weil manche der Ansicht sind, eine Vervielfältigung würde schon mit dem Angebot zum Download geschehen, und zwar seitens des Anbieters - zumindest ist es eine Veröffentlichung, und das ist was anderes als eine Auslage in einer Bibliothek.
Dürfen Schaubilder (z.B. Zahlenbilder) u.ä. in einer
Präsentation gezeigt werden, ohne den Urheber zu fragen?
Dürfen Schaubilder u.ä. in einer der Bibliothek zum freien
kopieren gezeigt werden, ohne den Urheber zu fragen?
dies dürfte unter „wissenschaftliche Arbeit“ laufen, also legal sein
Dürfen Schaubilder u.ä. in einer Präsentation im Internet
zum Download zur Verfügung werden, ohne den Urheber zu fragen?
Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen den letzten
beiden?
In der uni sind zu mehr als 90/95% (angehende) Wissenschaftler zugange, im internet der Bevölkerungsquerschnitt. Daher kann im ersten fall von einer „privilegierten Nutzung“ ausgegangen werden, bei letzterem nicht.
Noch etwas…
angenommen, in mehreren Copy-Shop in Uni-Nähe werden Bücher
zum kopieren offen angeboten.
Das doch sicherlich auch nicht erlaubt.
m.W. falsch
Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen dem
Bereitlegen im Copy-Shop und dem Bereitstellen im Internet zum
Download?
Der Copyshop bezahlt an die VG Word (=Gema für Bücher) eine Kopierabgabe für jedes kopierte Blatt (jeder Kopierer hat einen Kopienzähler), damit werden die Autoren beglückt und die Nutzung des urheberrechtl. geschützten materials entgolten.
exkurs: Auf CD/DVD-Brenner und auf die Audio-CD-rohlinge gibt es ebenfalls eine (Gema-)Gebühr, und trotzdem wird das Kopieren extra bestraft. Soviel zur Gleichbehandlung gleicher Tatbestände…
Angenommen, die Uni arbeitet bisher noch altmodisch mit den
Papier-Varianten (Copy-Shop, Bibliotheksordner…). Die
Dozenten verweigern teilweise das Bereitstellen im Internet,
da dies gegen das Urheberrecht verstoßen würde - ist da etwas
dran?
exkurs: Auf CD/DVD-Brenner und auf die Audio-CD-rohlinge gibt
es ebenfalls eine (Gema-)Gebühr, und trotzdem wird das
Kopieren extra bestraft. Soviel zur Gleichbehandlung gleicher
Tatbestände…
Hallo,
du vergleichst leider Äpfel mit Birnen. Auch von CDs kann man sich priviligierte Kopien zur Selbstnutzung machen (Sicherheitskopie auf CDr, im Rechner und auf den mobilen MP3 Player). Für diese erlaubten Kopien zahlt man die Brenner/Rohling Abgabe. Damit sollte man die Kopiergeräteabgabe des CopyShops vergleichen.
exkurs: Auf CD/DVD-Brenner und auf die Audio-CD-rohlinge gibt
es ebenfalls eine (Gema-)Gebühr, und trotzdem wird das
Kopieren extra bestraft. Soviel zur Gleichbehandlung gleicher
Tatbestände…
du vergleichst leider Äpfel mit Birnen. Auch von CDs kann man
sich priviligierte Kopien zur Selbstnutzung machen
solange man keinen Kopierschutzmechanismus umgeht!
Damit ist die legale Privatkopie einer ganzen Menge von Musik-CDs gestorben!
(Sicherheitskopie auf CDr, im Rechner und auf den mobilen MP3
Player). Für diese erlaubten Kopien
dann nimm bspw. die alte LP (ohne Kopierschutz) und die Leerkassettenabgabe. Ich will hier nicht auf Sinn und Unsinn von Kopierschutz bzw. Digital Rights Management eingehen, ich wollte nur aufzeigen, dass du leider Äpfel mit Birnen verglichen hast.
sich priviligierte Kopien zur Selbstnutzung machen
solange man keinen Kopierschutzmechanismus umgeht!
Nur als Anmerkung: es kommt auch auf den Zeitraum an, in dem man einen Kopierschutz umgehen konnte. Für Weiteres siehe http://www.nickles.de/c/s/30-0054-496-1.htm -> „[…]Vorab[…]knallharte Realität[…]“
sich priviligierte Kopien zur Selbstnutzung machen
solange man keinen Kopierschutzmechanismus umgeht!
Nur als Anmerkung: es kommt auch auf den Zeitraum an, in dem
man einen Kopierschutz umgehen konnte.
Hallo Leute,
es wird seit kurzem nur zwischen Computerprogrammen auf der einen Seite und Musik-CD bzw. Video-DVDs unterschieden. Nur bei Computerprogrammen darf der Kopierschutz für eine Sicherheitskopie ausgehebelt werden.
Gruß
Denis
Dürfen Schaubilder (z.B. Zahlenbilder) u.ä. in einer
Präsentation gezeigt werden, ohne den Urheber zu fragen?
Dürfen Schaubilder u.ä. in einer der Bibliothek zum freien
kopieren gezeigt werden, ohne den Urheber zu fragen?
Dürfen Schaubilder u.ä. in einer Präsentation im Internet
zum Download zur Verfügung werden, ohne den Urheber zu fragen?
Meiner Meinung nach reicht es, wenn die Quelle angegeben wird. Bei Weglassen wird sonst die Arbeit als die eigene ausgegeben. Dann drohen Konsequenzen.
Noch etwas…
angenommen, in mehreren Copy-Shop in Uni-Nähe werden Bücher
zum kopieren offen angeboten.
Das doch sicherlich auch nicht erlaubt.
Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen dem
Bereitlegen im Copy-Shop und dem Bereitstellen im Internet zum
Download?
Es gibt grundsätzlich keine gesonderten Regeln für das Internet, sondern das bestehende Recht wird auf Internetvorgänge angewendet. Was ich noch aus meiner Uni-Zeit weiß: eine bestimmte Anzahl von Seiten darf aus einem Buch kopiert (die Zahl 7 geistert in meinem Kopf, bin aber nicht sicher). Es ist lediglich untersagt ganze Bücher zu kopieren.