Hallo,
angenommen, Kunde K kauft bei Internetshop VK einen hochpreisigen Artikel. Dieser ist im Shop als „sofort lieferbar“ gekennzeichnet.
Die Lieferung dauert nun verdächtig lange. Da K weiß, dass es nur begrenzte Vorräte an dem Produkt gibt (wird nicht mehr hergestellt) schwant ihm nun Böses. Im Shop ist der Artikel mittlerweile als „derzeit nicht lieferbar“ gelistet. In den AGB von VK steht folgendes:
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§ 2 Vertragsschluss
Für den Vertragsschluss im Rahmen einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen:
a) Indem der Kunde eine Bestellung absendet, gibt er ein Angebot im Sinne des § 145 BGB ab. Der Kunde erhält eine Bestätigung des Empfangs der Bestellung per e-Mail. Auf mögliche Fehler in den Angaben zum Sortiment auf unserer Internetseite werden wir den Kunden ggf. gesondert hinweisen und ihm ein entsprechendes Gegenangebot unterbreiten.
b) Der Kunde verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung, § 151 S.1 BGB. Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen, der Kunde bei der Zahlungsart „Vorkasse“ die entsprechende Zahlung leistet oder wir die bestellte Ware übersenden.
c) Angebote sind freibleibend. Sollten wir nach Vertragsabschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, wird der Kunde unverzüglich informiert. Sofern der Kunde in einem solchen Fall mit der Lieferung einer in Qualität und Preis gleichwertigen Ware nicht einverstanden ist, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden wir umgehend nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag an den Kunden zurückerstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
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Demnach hätte K die 0 gewählt, falls sich herausstellt, das der Artikel nicht lieferbar ist. Ist das korrekt, oder ist eine derartige Klausel unwirksam?
Gruß,
Myriam
Ergänzung
Kunde K erhielt auf Nachfrage übrigens eine Mail, in der VK behauptete, die Ware sei „dem Versand übergeben worden“. Da bisher die angekündigte Versandbestätigung mit Tracking aber ausblieb, glaubt K an eine Hinhaltetaktik. Trotzdem: ist mit dieser Mail denn nun der Kaufvertrag zustande gekommen?
Danke,
Myriam
angenommen, Kunde K kauft bei Internetshop VK einen
hochpreisigen Artikel.
…einen PDA? 
Demnach hätte K die 0 gewählt, falls sich herausstellt, das
der Artikel nicht lieferbar ist. Ist das korrekt, oder ist
eine derartige Klausel unwirksam?
Die Klausel kann nicht unwirksam sein, weil sie gar keine Klausel i.S.e. AGB-Klausel ist. Es ist so, dass AGB Bestandteil eines Vertrages werden (können); im Umkehrschluss gelten AGB nur, wenn der Vertrag (bereits) zustande gekommen ist. Wenn AGB also regeln sollen, WIE ein Vertrag zustande kommt, beißt sich die Katze in den Schwanz: Denn sie gelten ja erst, wenn der Vertrag zustande gekommen ist …
Das ändert nichts daran, dass solche Regelungen wirksam sind; sie können aber nicht der Inhaltskontrolle des BGB unterliegen. Insofern stellen sich Fragen wie „unangemessene Benachteiligung“ oder „überraschend“ also nicht.
Ich antworte an dieser Stelle auch gleich mal auf dein zweites Posting: Wenn der Verkäufer dir schreibt, die Ware sei verschickt worden, handelt es sich dabei um keine Willenserklärung, sondern um einen bloßen Hinweis. Die Erklärung ist ja nicht auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet, sondern es wird vielmehr vorausgesetzt, dass diese Rechtsfolge (wirksamer Kaufvertrag) schon besteht.
ABER:
Es ist allgemein anerkannt, und es ergibt sich im übrigen ja aus den „AGB“ (die keine sind), dass schon mit dem Versand der Sache der Kaufvertrag zustande kommt. Ob diese Sache nun wirklich verschickt wurde oder nicht: Wen interessiert’s? Der Verkäufer selbst behauptet es ja, ergibt also den Vertragsschluss selbst zu und kann ihn nicht mehr glaubwürdig bestreiten.
Ergo: Im Ergebnis darfst du von einem wirksamen Kaufvertrag ausgehen.
Levay
…einen PDA? 
Es könnte sich z.B. um eine bestimmte Digitalkamera handeln, die gerade sehr günstig zu haben ist, weil der Hersteller sie nicht mehr herstellt.
Es ist allgemein anerkannt, und es ergibt sich im übrigen ja
aus den „AGB“ (die keine sind), dass schon mit dem Versand der
Sache der Kaufvertrag zustande kommt. Ob diese Sache nun
wirklich verschickt wurde oder nicht: Wen interessiert’s? Der
Verkäufer selbst behauptet es ja, ergibt also den
Vertragsschluss selbst zu und kann ihn nicht mehr glaubwürdig
bestreiten.
Ergo: Im Ergebnis darfst du von einem wirksamen Kaufvertrag
ausgehen.
Das hofft K natürlich. Allerdings hat der Kundendienst von VK mittlerweile am Telefon und auch per Email eingestanden, dass er die Kamera „überverkauft“ hat. Man schwört Stein und Bein, dass nächste Woche noch eine Lieferung kommt und K dann seine Kamera erhält. K geht allerdings davon aus, dass es sich hier um eine Hinhaltetaktik handelt. Selbst wenn VK noch mal eine Lieferung der Kameras bekommen sollte: der marktpreis für die wenigen Restbestände ist mittlerweile um ca. 80-100 EUR pro Stück gestiegen. VK wird garantiert versuchen, alle Kunden, die so günstig bestellt haben, zum Abspringen zu bewegen.
Gruß,
Myriam