Person A hat vom Nachlassgericht einen Brief erhalten, dass die verstorbene Oma ihr ein Grundstück vermacht hat. Beigefügt ist eine entsprechende Testamentsergänzung (nicht das ganze Testament).
Was muss A als Vermächtnisnehmer jetzt tun? Muss A irgendwas veanlassen, z.B. sein Vermächtnis gegenünber den eigentlichen Erben geltend machen (wenn ja, wie?).
Was ist mit dem entsprechenden Eintrag in Grundbuch. Muss A hier irgendwas beantragen oder läuft das automatisch?
Kommen Kosten auf A zu?
Bei dem Grundstück handelt es sich übrigens um eine kleine Wiese, kein Baugrund etc (auch nicht zu erwarten), ist derzeit an einen Bauern zum symbolischen Preis von EUR 5,- pro Jahr verpachtet. Geschätzer Wert daher
wenn Person A nichts macht, dann heisst das automatisch, dass das Erbe angetreten wurde. Unter 205.000 EUR fällt keine Erbschaftssteuer an.
Person A erhält vom Amtsgericht irgendwann die Gebührenrechnung für die Änderung im Grundbuch.
ich glaube eher, dass hier Handlungsbedarf ist: Nach § 2174 BGB bedeutet ein Vermächtnis, dass jemand anders Erbe ist und der Vermächtnisnehmer gegen diesen einen Anspruch auf Übereignung hat. Das ist aber noch nicht die Übereignung selbst, diese muss formgerecht durch Auflassung (= in der Regel vor dem Notar abzugebende Erklärung des Eigentümers = Erbe, dass Eigentum auf Vermächtnisnehmer übergehen soll und ebensolche notarielle Annahme durch Vermächtnisnehmer) und Eintragung ins Grundbuch vollzogen werden. Von selbst passiert im Grundbuch also nix. Es muss erst einmal beim Notar die Auflassung erklärt werden.
Grüße
EK
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Von selbst passiert im Grundbuch also nix. Es muss erst einmal beim Notar die Auflassung erklärt werden.
Komischer Weise hatte ich im Erbfall meines Großvaters keinen Notar oder eine Erklärung abzugeben. Die Erben wurden auf das Grundstück eingetragen und vom Grundbuchsamt kam eine Kostennote.
das ist korrekt. Bei Erbschaften findet von Gesetzes wegen ein Eigentumsübergang statt, von daher ist das Grundbuch unrichtig und wird von Amts wegen korrigiert. Bei Vermächtnissen ist das nicht so, da entsteht durch das Testament eine Verpflichtung des Erblassers (wie z.B. ein Kaufvertrag über ein Grundstück erst eine Verpflichtung, aber noch keinen Eigentumsübergang bewirkt. Dieser wird dann erst durch die Auflassung und Eintragung vollzogen).
Grüße
EK
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Bei Vermächtnissen ist das
nicht so, da entsteht durch das Testament eine Verpflichtung
des Erblassers (wie z.B. ein Kaufvertrag über ein Grundstück
erst eine Verpflichtung, aber noch keinen Eigentumsübergang
bewirkt. Dieser wird dann erst durch die Auflassung und
Eintragung vollzogen).
Klingt (leider) irgendwie plausibel, was Du schreibst. Es handelt sich definitiv um ein Vermächtnis! Also muß Person A jetzt doch aktiv werden. Problem: Das wird wohl ziemlich aufwändig.
Bei den eigentlichen Erben handelt es sich um A’s Vater, sowie ihre drei Tanten (also die direkten Nachkommen der Oma). Von den Tanten leben zwei im Ausland. Müssen die jetzt alle angeschrieben werden und dann zum womöglich zum Notartermin erscheinen? Riesenaufwand und -kosten wegen
die Erben werden vom Rechtspfleger beim Amtsgericht angeschrieben. Am besten machst Du bei ihm vor Ort einmal einen Termin und fragst nach, bzw. lässt Dich informieren. Das kostet ja (ausser der Zeit) nichts.
die Omas könnten eine einfache Auflassungsvollmacht an die inländischen Miterben erteilen und diese dann zum Notar gehen. Aber was soll ich mir den Kopf zerbrechen… da sowieso der Notar aufgesucht wird, warum nicht dort beraten lassen?