Rechtsanwaltsgebühr: nicht zu hoch?

Hallo,

folgender Fall:

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Nach der Kontrolle beider im Unfall beteiligten Wagen kein Schaden festgestellt und vom Unfallort entfernt. Ein Zeuge hat Anzeige erstattet. Staatsanwaltschaft hat einen Sachverständigen beauftragt, der keine Schaden festgestellt hat. Daraufhin hat Staatsanwalt Verfahren eingestellt.

Jetzt stellt die Rechtsanwältin, mit der nur 1 x telefonische Kontakt stattgefunden hat, folgende Rechnung:

Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG € 85
Verfahrensgebühr, Nr 5103 VV RVG € 135
zusätzliche Gebühr, Nr. 5115 VV RVG € 135
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG € 20
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG € 60

Summe € 435.

Ist diese Rechnung nicht zu Hoch, da es keine Aktivitäten seitens Rechtsanwältin bedarf? Staatsanwaltschaft hat an den Sachverständigen überwiesen, der, wie oben beschrieben, keine Schaden festgestellt hat.

Gestern noch eine zusätzliche Rechnung bekommen. Die Anwältin durfte endlich Akteneinsicht bekommen, und verlangt dafür zusätzlich € 12, nachdem alles vorbei ist.

Ist die Rechnung so in Ordnung? (Erwartet -oder gehofft- wurde eine Rechnung zwischen 200 - 300 €)

Kein Rechtschutz.

Vielen Dank für Antworten.

Gruß
Hopdediks

Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG € 85
Verfahrensgebühr, Nr 5103 VV RVG € 135
zusätzliche Gebühr, Nr. 5115 VV RVG € 135
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG € 20
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG € 60

Summe € 435.

Das ist das, was die Anwältin abrechnen darf, wenn sie an der Einstellung des Verfahrens mitgewirkt hat (das betrifft die Gebühr nach Nr. 5115). Grundgebühr und Verfahrensgebühr sind auf jeden Fall korrekt. Wenn die Anwältin keine Einlassung gefertigt und in den Akteneinsichtsantrag nicht so etwas reingeschrieben hat wie „Mein Mandant bestreitet den ihm gemachten Vorwurf“, sondern wirklich einfach nur Akteneinsicht beantragt hat, kann man über die 5115er zumindest diskutieren.

Ciao, Wotan

Servus!

Zu der 5115-Gebühr hat Wotan ja schon das Richtige geschrieben. Einfach mal bei der Anwältin nachfragen, worin ihre Mitwirkung an der Einstellung des Verfahrens zu sehen ist.

Gestern noch eine zusätzliche Rechnung bekommen. Die Anwältin
durfte endlich Akteneinsicht bekommen, und verlangt dafür
zusätzlich € 12, nachdem alles vorbei ist.

Nicht die Anwältin verlangt 12 Euro, sondern die Behörde, die die Akte versandt hat. Das ist nunmal der normale gesetzliche Satz (§ 107 Abs. 5 OWiG). Ich finde auch, dass der vollkommen überzogen hoch ist (weswegen ich die Akten auch mittlerweile zu Fuß im Amt abhole, wenn’s ein hiesiger Fall ist), aber dagegen machen kann man nix. Und da die Anwältin nichts zu verschenken hat, kann sie sich das Geld vom Mandanten natürlich wiederholen.

Ist die Rechnung so in Ordnung? (Erwartet -oder gehofft- wurde
eine Rechnung zwischen 200 - 300 €)

Dann muss man sowas vorher besprechen. Was Anwälte für Geld zu bekommen haben, steht in einem Gesetz, das tausendfach veröffentlicht und jedermann zugänglich ist. Das kann sich also auch jeder vorher ausrechnen.

Wohl kaum (oT)
Abend!

Was Anwälte für Geld zu
bekommen haben, steht in einem Gesetz, das tausendfach
veröffentlicht und jedermann zugänglich ist. Das kann sich
also auch jeder vorher ausrechnen.

Das meinst du doch nicht Ernst oder?
Allein schon die Antwort von Wotan sollte einem zu denken geben.

Ich kann dir auch mal ein Buch über theoretische Elektrotechnik
geben und dann sagen, die Emissionsleistung deines Handy kannst du
doch selber ausrechnen. Also weiß doch jeder ob ein Handy schädlich
ist oder nicht.

Ich weiß, hinkt etwas aber so einfach wie du tust ist es nicht
für jemanden, der sich nicht damit beschäftigt.

Gruß
Stefan

Hallo Stefan,

was mein Lieblingsanwalt damit meinte, ist wohl durch verständige Würdigung zu ermitteln:

Die Kosten sind kein Geheimnis, sondern können vorher ermittelt werden.

Er meint wohl kaum, dass Laien mit den entsprechenden Normen hantieren sollen. Die werden aber ja durch Tabellen und übrigens auch durch Menschen, die für so was zuständig sind, in eine fallbezogene und verständliche Sprache übersetzt.

Levay

1 „Gefällt mir“

Hallo Levay,

Warum schreibt dein „Lieblingsanwalt“ dann nicht was er meint?

Stefan