Garantie / Gewährleistung zw. Geschäftsleuten

Moin!

Kann mir jemand kurzfritig weiterhelfen?

Das Unternehmen UN verkauft als Hersteller Produkte an den Einzelhändler EH (bsp. Handyshop o.ä.).
Der EH verkauft dieses Produkt auf eigene Rechnung an den Verbraucher. Kaufgegenstand sei ein mobiles Gut (Handy).

Ab WANN und WIE LANGE haftet der Hersteller UN
-dem Einzelhändler
-dem Endverbraucher
gegenüber?
Wie kann man die Haftungszeiträume aus Sicht des Herstellers „optimieren“?

Moin!

Moin moin!

Kann mir jemand kurzfritig weiterhelfen?

Bestimmt.

Das Unternehmen UN verkauft als Hersteller Produkte an den
Einzelhändler EH (bsp. Handyshop o.ä.).
Der EH verkauft dieses Produkt auf eigene Rechnung an den
Verbraucher. Kaufgegenstand sei ein mobiles Gut (Handy).

Auf eigene Rechnung und, wie ich annehme, auch im eigenen Namen.

Ab WANN und WIE LANGE haftet der Hersteller UN
-dem Einzelhändler
-dem Endverbraucher
gegenüber?

Dem Endverbraucher gegenüber haftet der Hersteller im Rahmen der „Gewährleistung“ gar nicht, und auf eine Garantie (einen Garantievertrag) muss er sich nicht einlassen.

Für die Haftung ggü. dem Händler gilt - grundsätzlich - dasselbe wie sonst im Kaufrecht auch: Sachmangelhaftung über zwei Jahre, Beweislastumkehr für ein halbes Jahr. Hierbei gilt die Besonderheit, dass die Frist der Beweislastumkehr gem. § 478 III i.V.m. § 476 BGB erst mit der Übergabe der Sache an den Endkunden beginnt, damit trotz Zwischenlagerung das Risiko quasi voll an den Hersteller durchgegeben wird.

Levay

Wie kann man die Haftungszeiträume aus Sicht des Herstellers
„optimieren“?

Hallo,

Levay hat zwar schon § 478 BGB gebracht, was aber in diesen Konstellationen auch immer interessant ist, ist die Rückgriffsmöglichkeiten des EH gegen den Großhändler bzw. Vormann.

§ 478 II BGB:

Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.

Mfg vom

showbee

Das ist ja krass: Ich habe mir das alles bei der Gelegenheit noch mal durchgelesen, habe nat. auch § 478 II BGB gelesen und ihn dann nicht erwähnt.

Soviel zu der Frage, zu welchen Uhrzeiten manch einer von uns nicht konzentriert ist :wink:

Levay

Na, dann schauen wir mal, was sich aus den konstruktiven Kommentaren machen läßt…

Besten Dank!