Hallo,
falls das Tiefbauamt einer Stadt seine Aufgaben nicht ganz gut erfüllt und der Oberbürgermeister keine Schreiben diesbezüglich beantwortet, an wen sonst kann man sich wenden?
Danke und Gruß
Leo
Hallo,
falls das Tiefbauamt einer Stadt seine Aufgaben nicht ganz gut erfüllt und der Oberbürgermeister keine Schreiben diesbezüglich beantwortet, an wen sonst kann man sich wenden?
Danke und Gruß
Leo
An die Tageszeitung? (owt)
An die Kommunalaufsicht bei zuständigen Landratamt.
wenn’s nicht fruchtet
=> dann an die Behörde die drüber steht
=> ans Verwaltungsgericht wenn ein Grund zur Klage vorliegt
=> eine Petition an den Landtag
Gruss Ivo
Hallo!
An die Kommunalaufsicht bei zuständigen Landratamt.
Natürlich nur, wenn es sich um eine kreisangehörige Stadt handelt. Wenn es einen Oberbürgermeister gibt, ist ja die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass es sich um eine kreisfreie Stadt handelt. Dann ist zumindest in NRW mal die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde anzusprechen.
Florian.
Wo wir schon dabei sind: Kennst du, Florian, eine gute Darstellung dieser Probleme… Aufsicht über… Rechtaufsicht… Fachaufsicht… Ich komme dmait nämlich nicht so gut klar 
Levay
Hallo,
damit http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/wll/kommunalrec…
plus Buch (Tettinger) habe ich gelernt.
Mfg vom
showbee
Thanx 
Hallo,
vielen Dank an alle!
An die Kommunalaufsicht bei zuständigen Landratamt.
Natürlich nur, wenn es sich um eine kreisangehörige Stadt
handelt. Wenn es einen Oberbürgermeister gibt, ist ja die
Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass es sich um eine
kreisfreie Stadt handelt. Dann ist zumindest in NRW mal die
Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde anzusprechen.
Wie wäre es mit Hanau?
Wie könnte dann „die Treppe“ aussehen?
Gruß
Leo
danke!
Hallo!
plus Buch (Tettinger) habe ich gelernt.
Leider war ich Examensklausurentechnisch in Düsseldorf unterwegs, so dass ich erst jetzt was dazu sagen kann. Das Buch von Tettinger (Gott hab’ ihn selig) ist wirklich sehr brauchbar und man kann gleich nochmal ins Polizeirecht reinschnuppern. Ansonsten ist auch beim Maurer „Allgemeines Verwaltungsrecht“ im § 23 eine kurze Übersicht über die mittelbare Staatsverwaltung, nicht allzu viele Seiten und wie immer in bewährter Qualität.
Florian.