Macht man sich strafbar, wenn man die Plastikpfandflaschen alle mit kleinen Löchern (z.B. Feuerzeug, Bohrahle vom Taschenmesser,… ) am Automat zurückgibt, und dafür ganz normal Pfand kassiert?
Nick
Macht man sich strafbar, wenn man die Plastikpfandflaschen alle mit kleinen Löchern (z.B. Feuerzeug, Bohrahle vom Taschenmesser,… ) am Automat zurückgibt, und dafür ganz normal Pfand kassiert?
Nick
hallo.
Macht man sich strafbar, wenn man die Plastikpfandflaschen
alle mit kleinen Löchern (z.B. Feuerzeug, Bohrahle vom
Taschenmesser,… ) am Automat zurückgibt, und dafür ganz
normal Pfand kassiert?
wenn man „pfand“ durch „leih“ ersetzt, wird die sachbeschädigung deutlich.
andererseits ist es sache des getränkemarktes, den zustand der flaschen zu überprüfen. also dürfte eher dieser ein problem mit dem getränkehersteller bzw. -abfüller kriegen.
bleibt noch die frage, wem - außer mäßig intelligenten 12jährigen - ein solcher blödsinn einfallen würde.
gruß
michael
Macht man sich strafbar, wenn man die Plastikpfandflaschen
alle mit kleinen Löchern (z.B. Feuerzeug, Bohrahle vom
Taschenmesser,… ) am Automat zurückgibt, und dafür ganz
normal Pfand kassiert?wenn man „pfand“ durch „leih“ ersetzt, wird die
sachbeschädigung deutlich.
Dann wird aber auch deutlich, dass da jemand was falsch verstanden hat: Der „Pfand“ bei Pfandflaschen ist kein Pfand i.S.v. des BGB. Die Flaschen gehen ins Eigentum des Käufers über, es wird lediglich eine Rückkaufgarantie vereinbart.
Levay
Macht man sich strafbar, wenn man die Plastikpfandflaschen
alle mit kleinen Löchern (z.B. Feuerzeug, Bohrahle vom
Taschenmesser,… ) am Automat zurückgibt, und dafür ganz
normal Pfand kassiert?wenn man „pfand“ durch „leih“ ersetzt, wird die
sachbeschädigung deutlich.Dann wird aber auch deutlich, dass da jemand was falsch
verstanden hat: Der „Pfand“ bei Pfandflaschen ist kein Pfand
i.S.v. des BGB. Die Flaschen gehen ins Eigentum des Käufers
über, es wird lediglich eine Rückkaufgarantie vereinbart.
Wenn allerdings der Verkäufer die Flaschen unauffällig und im vollen Bewußtsein in Getränkekisten packt und ebenso unauffällig pfeifend beim Getränkemarkt abliefert, könnte man schon auf den Gedanken kommen, daß es sich dabei um Betrug handelt. Im Zweifel wird sich damit kein Staatsanwalt beschäftigen wollen. Der Vorwurf der arglistigen Verschweigung von Sachmängeln bleibt davon wohl unberührt. 
Gruß,
Christian
Ja, an Betrug oder besser: einen der nachfolgenden §§ würde ich auch eher denken, aber eben nicht an Sachbeschädigung.
Levay
Ja, an Betrug oder besser: einen der nachfolgenden §§ würde
ich auch eher denken,
Wie jetzt? Welche nachfolgenden §§? Da kommt doch nichts mehr, was passen würde oder übersehe ich etwas?
aber eben nicht an Sachbeschädigung.
Eben.
Gruß,
Christian
Würde es nicht auch einen Unterschied machen, ob Mehrwegflaschen oder die Dosen/Flaschen mit dem so genannten Dosenpfand zerlöchert werden? Erstere sollen ja weiter verwendet werden, letztere würden eh zerstört und evtl. recyclet werden.
Bis denne
Schnoof
noch mal: Es handelt sich nicht um Pfand im Sinne des Pfandrechts nach BGB. Der Käufer wird Eigentümer der Sache und kann mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 BGB).
Levay
hallo.
Dann wird aber auch deutlich, dass da jemand was falsch
verstanden hat: Der „Pfand“ bei Pfandflaschen ist kein Pfand
i.S.v. des BGB. Die Flaschen gehen ins Eigentum des Käufers
über, es wird lediglich eine Rückkaufgarantie vereinbart.
hmmm… wo steht das geschrieben?
u.a. nach dem hier
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/bwf/85…
müßte man zwischen „individualleergut“ und „einheitsleergut“ unterscheiden, wobei ersteres eben nicht gekauft wird.
teilweise findet man’s auch in den AGBs, daß leergut eigentum des verkäufers bleibt.
auf meinen mineralwasserflaschen steht „leihflasche“.
also trotzdem vorsicht beim durchlöchern?
gruß
michael
hmmm… wo steht das geschrieben?
Jedenfalls nicht im Gesetz. Im Gegensatz zu dem, was viele denken, wird ja nicht restlos alles in §§ geregelt. Da wir es mit Rechtsgeschäften zu tun haben, entscheidet die Auslegung durch verständige Würdigung.
u.a. nach dem hier
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/bwf/85…
müßte man zwischen „individualleergut“ und „einheitsleergut“
unterscheiden, wobei ersteres eben nicht gekauft wird.
Zunächst mal ist die zitierte Seminararbeit ein Witz. Ich weiß ja nicht, wie wichtig man in anderen Fächern (mit „anders“ meine ich „nicht Jura“) Quellenangaben nimmt, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es so viel anders ist. Die Arbeit erscheint mir total unwissenschaftlich. Zu der Differenzierung Individual- und Einheitsleergut sogleich noch mal.
auf meinen mineralwasserflaschen steht „leihflasche“.
Falschbezeichnungen schaden aber nicht. Es ist ja alltäglich, dass rechtlich etwas anderes gemeint ist als ausdrücklich gesagt wurde.
also trotzdem vorsicht beim durchlöchern?
Ganz sicher ist zunächst mal, dass es sich nicht um ein Pfand i.S.v. §§ 1204 ff. BGB handelt, denn die Flasche soll ja keine Forderungen sichern. Es handelt sich ergo in keinem Fall um ein „Pfand“ i.S.d. BGB.
Wie ich schon sagte, ist richtigerweise anzunehmen, dass der Kunde Eigentümer der Flaschen wird und eine Rückkaufpflicht vereinbart wird. Es wäre übertrieben zu sagen, dass ich dazu viele Quellen zur Hand hätte, aber die wenigen kann ich ja mal eben nennen: OLG Hamburg OLGE 45, 150; Münchener Kommentar § 1204 Rn. 8; JuS 1987, 514 522.
Deine Konstruktion mit der Leihe ist nur möglich, wenn man annimmt, dass der Verkäufer wirklich genau diese Flasche wieder haben will. Das ist ja das Wesen der Leihe. Und so kommt es zu der von dir angesprochenen Differenzierung: Bei Einheitsflaschen kommt eine Leihe gar nicht erst in Frage; welches Interesse sollte der Verkäufer an genau dieser Flasche haben? Das heißt aber ja im Umkehrschluss nicht, dass, wenn es sich nicht um eine Einheitsflasche handelt, automatisch eine Leihe anzunehmen ist.
Aber um bei der Konstruktion zu bleiben: Annehmen könnte man natürlich ein Darlehen („Flaschendarlehen“); dann kommt es nur darauf an, dass gleichartige Sachen zurückgegeben werden (du siehst: Auf das Wort „Leihe“ kann es wirklich nicht ankommen). Doch muss man, wie gesagt, das ganze Rechtsverhältnis ja auslegen; es besteht Vertragsfreiheit! Warum sollte man annehmen, dass ein Verkäufer ein Flaschendarlehen vereinbaren will? Was spricht für ein Flaschendarlehen? Dazu müsste er doch irgendein Interesse an der Rücknahme der Flaschen haben. Hat er das? Nö. Die Flaschen sind ihm schnurzpiepegal, er ist froh, wenn er sie nie wiedersehen muss. Das spricht entschieden gegen die Annahme eines Darlehens (wie natürlich auch gegen die Annahme einer Leihe).
Darum: normaler Eigentumsübergang mit Rückkaufvereinbarung.
Levay
Hallo Levay,
ich gehe jetzt mal vom normalen Sprachgebrauch aus:
also trotzdem vorsicht beim durchlöchern?
Ganz sicher ist zunächst mal, dass es sich nicht um ein Pfand
i.S.v. §§ 1204 ff. BGB handelt, denn die Flasche soll ja keine
Forderungen sichern. Es handelt sich ergo in keinem Fall um
ein „Pfand“ i.S.d. BGB.
Ich zahle „Flaschenpfand“ damit ich eine Mehrwegflasche wiederbekomme. D.h. nicht die Flasche ist das Pfand, sondern der bezahlte Betrag. Den kriege ich wieder, wenn ich die Flasche zurückbekomme.
Wie ich schon sagte, ist richtigerweise anzunehmen, dass der
Kunde Eigentümer der Flaschen wird und eine Rückkaufpflicht
vereinbart wird. Es wäre übertrieben zu sagen, dass ich dazu
viele Quellen zur Hand hätte, aber die wenigen kann ich ja mal
eben nennen: OLG Hamburg OLGE 45, 150; Münchener Kommentar §
1204 Rn. 8; JuS 1987, 514 522.
Das mit der Rückkaufpflicht kann ich mangels Zeit, mich mit den von Dir genannten Urteilen auseinanderzusetzen, jetzt nicht nachvollziehen, aber auf jeden Fall hast Du zwar Recht, dass die Flasche kein Pfand ist. Aber das hätte ich nach den obigen Ausführungen auch nie angenommen.
Mutwillig würde ich auf keinen Fall eine Mehrwegsflasche zerstören, da dies ja dem Prinzip des Mehrwegsystems entgegensteht.
Gruß, Karin
Ich zahle „Flaschenpfand“ damit ich eine Mehrwegflasche
wiederbekomme. D.h. nicht die Flasche ist das Pfand, sondern
der bezahlte Betrag.
Das stimmt natürlich und war bei mir darum (insofern) falsch dargestellt. An den übrigen Ausführungen ändert sich dadurch allerdings nix.
Levay
Danke.
Du hast meine Gedanken zu dieser Ausarbeitung, deren Zentrales Thema sowieso nicht die juristische sondern die finanzbuchhalterische Seite in den Fordergund stellt, so treffend wieder gegeben, dass ich hier nur noch besternen kann.
Gruss ivo