eine Frage aus dem Kollegenkreis (rein hypothetischer Natur) - vielleicht hat von Euch jemand einen Tipp, wie ein solcher Fall gelöst werden könnte, ohne dass gleich ein großer Rechtsstreit daraus wird:
Person A beauftragt Umzugsunternehmen X mit der Durchführung des Umzugs.
Umzugsunternehmen X kommt, packt alles in Kisten, bringt es zum Zielort und lädt es wieder aus.
Da es schon spät abends geworden ist, weigern sich die Möbelpacker, alle Kisten in die richtigen Räume (z.B. Dachboden) zu bringen. Die Dachboden-Kisten (eine ganze Menge) stellen sie einfach mitten ins Treppenhaus. Auf mehrfache Aufforderung weigern sie sich, die Kisten auf den Dachboden zu bringen. Sie fahren von dannen.
Person A ruft Kollegen zu Hilfe, man verbringt einige Stunden damit, das Treppenhaus frei zu machen (die Nachbarn müssen ja durch können) und die Kisten auf den Dachboden zu bringen (z.T. müssen die Inhalte umgepackt werden, damit die Kisten etwas leichter werden, niemand der Anwesenden ist kräftiger Möbelpacker).
Beim Auspacken der von den Möbelpackern verpackten Gemälde stellt Person A Beschädigungen fest. Sie meldet dies der Spedition per Brief und teilt mit, sich über die kostengünstigste Instandsetzung zu erkundigen.
1 Monat später schickt Spedition X eine Rechnung.
Person A zieht 10% ab für den Aufwand, den sie hatte, um die Kartons aus dem Treppenhaus auf den Dachboden zu bringen. Außerdem zieht sie die Kosten für die Instandsetzung der Gemälde ab (180€). Über den Rest schickt sie X einen Scheck.
Spedition X löst den Scheck ein, behauptet aber: 1. Person A habe es selbst gewollt, dass die Kisten nur ins Treppenhaus gestellt werden. 2. Person A habe nie einen Schaden gemeldet, der Brief sei angeblich nie angekommen und jetzt sei die Meldefrist verstrichen. 3. Person A solle die volle Rechnungshöhe zahlen.
Wie stellt sich diese Situation für jemanden dar, der juristisch vorgebildet ist?
das ist im Moment eine verfahrene Situation, da es bei solchen Reklamationen gewisse Schritte gibt, die einzuhalten sind um auf der sichern Seite zu sein:
1.) Wenn es einen Auftragsschein gibt, sollten Reklamationen direkt vermerkt werden.( Kartonagen nicht an Zielstandort geliefert)
2.) Wenn Dinge durch die Spedition verpackt wurden, sollte der Vorbehalt der Nachprüfung vermerkt werden ( Ware verpackt übernommen unter Vorbehalt der Nachprüfung)
3.) Reklamationen immer per Einschreiben wegen der Fristen
4.) Der Einbehalt von Teilbeträgen ist nur im Rahmen dessen erlaubt, in dem der Auftragnehmer den Auftrag nicht oder nicht vollständig erfüllt -> Punkt 1. Der Einbehalt für Schadensregulierung ist nicht zulässig, da es sich hier um eine gesonderte Abwicklung handelt. Das geht nur mit Einverständnis des Auftragnehmers und sollte ebenfalls schriftlich dokumentiert sein.
(Das Ganze ist m.W. im HGB geregelt, aber da wissen andere www.ler sicher mehr dazu.)
Je nach Größe der Spedition kann man so etwas aussitzen. Ich würde die Situation noch einmal schriftlich und per Einschreiben so dokumentieren, dass dem Auftragnehmer die Situation auch verständlich wird. In dieses Schreiben würde ich die Regelung mit dem Einbehalt erläutern und eine Widerrufsfrist setzen (möglichst kurz) und klarstellen, dass nach Verstreichen der Frist ein Einverständis des Auftragnehmers vorliegt. Wenn der Auftragnehmer darauf nicht reagiert (was bei kleinen Unternehmen gerne passiert) kann man die Sache als erledigt betrachten. Ansonsten bliebe dann noch der Weg zum Anwalt, was natürlich mit Kosten verbunden ist und Probleme in sich birgt, da scheinbar nichts dokumentiert ist. Da aber der Auftragnehmer die geleistete Zahlung in Anspruch genommen hat, wird er in Erklärungsnöte bzgl. der Akzeptanz kommen. Mit der Einlösung hat er eigentlich die Summe akzeptiert.
Kniffelig - aber lösbar.
Gruß
4-season
3.) Reklamationen immer per Einschreiben wegen der Fristen
Mit einem Einschreiben kann man ohne Zeugen letztlich kaum etwas nachweisen. Wenn es um enge Fristen geht, kann man mit einem Einschreiben sogar nur verlieren: FAQ:1350
1.) Wenn es einen Auftragsschein gibt, sollten Reklamationen
direkt vermerkt werden.( Kartonagen nicht an Zielstandort
geliefert)
Wie ist es eigentlich, könnte man für die nervige und anstrengende Eigenarbeit (auch noch die Nacht durch) was abziehen? Immerhin haben die Packer ja ein bißchen Zeit gespart, weil sie die Kartons nicht die Treppe raufgetragen haben. Andererseits nimmt man sich ja genau dafür eine Spedition, wenn man die schweren Kartons nicht selbst tragen will bzw. kann.
3.) Reklamationen immer per Einschreiben wegen der Fristen
Ist leider als normaler Brief erfolgt, von dem die Spedition nun behauptet, er sei nicht angekommen. Der zweite Brief mit dem Scheck ist aber problemlos angekommen, denn der Scheck wurde gleich eingelöst.
Widerrufsfrist setzen (möglichst kurz) und klarstellen, dass
nach Verstreichen der Frist ein Einverständis des
Auftragnehmers vorliegt.
Kann man das einfach so? Wenn der Auftragnehmer dann später reagiert, gilt er trotzdem als einverstanden?
Da aber der Auftragnehmer die geleistete Zahlung in Anspruch
genommen hat, wird er in Erklärungsnöte bzgl. der Akzeptanz
kommen. Mit der Einlösung hat er eigentlich die Summe
akzeptiert.
Den Scheck hat er eingelöst. Nach Einlösung dann einen Brief geschickt, dass er die Scheckzahlung als Anzahlung sieht und nun den Restbetrag haben will. Jeglich Abzüge lehnt er ab.
Übergabeeinschreiben vs. Einwurfeinschreiben
Hallo Christian,
3.) Reklamationen immer per Einschreiben wegen der Fristen
Mit einem Einschreiben kann man ohne Zeugen letztlich kaum
etwas nachweisen. Wenn es um enge Fristen geht, kann man mit
einem Einschreiben sogar nur verlieren: FAQ:1350
Die von dir zitierten FAQ weisen meiner Meinung nach einen kleinen Schwachpunkt auf: Den dort erwähnten Hinweiszettel des Postboten gibts nur beim Übergabeeinschreiben. Ein Übergabeeinschreiben ist bei Reklamationen mit Fristwarung sicher nicht der richtige Weg, da der Empfänger die Annahme verweigern kann. Im Gegensatz dazu wird bei einem Einwurfeinschreiben das Einwerfen des Briefes in den Briefkasten dokumentiert. Und das gilt dann als übergeben und rechtskräftig zugestellt. Die Annahme durch den Empfänger ist somit erfolgt.
verweigern kann. Im Gegensatz dazu wird bei einem
Einwurfeinschreiben das Einwerfen des Briefes in den
Briefkasten dokumentiert. Und das gilt dann als übergeben und
rechtskräftig zugestellt. Die Annahme durch den Empfänger ist
somit erfolgt.
da hast du ja eine ziemlich junge Entscheidung gefunden. Ich kann mir allerdings beim besten Willen nicht vorstellen, dass sich diese Ansicht durchsetzen wird. Im Übrigen scheint es mir nur um Beweisfragen zu gehen; denn die Zustellung selbst ist natürlich genauso erfolgt, als wenn es sich um gar kein Einschreiben handeln würde, das heißt nach gleichen Maßstäben.
Tinchens Hinweis ist durchaus richtig und wichtig.
da hast du ja eine ziemlich junge Entscheidung gefunden. Ich
kann mir allerdings beim besten Willen nicht vorstellen, dass
sich diese Ansicht durchsetzen wird. Im Übrigen scheint es mir
nur um Beweisfragen zu gehen; denn die Zustellung selbst ist
natürlich genauso erfolgt, als wenn es sich um gar kein
Einschreiben handeln würde, das heißt nach gleichen Maßstäben.
Tinchens Hinweis ist durchaus richtig und wichtig.
und aus den Gründen habe ich die FAQ erst einmal vom Netz genommen. Erstens weil die FAQ sich in der Tat nur auf Übergabeeinschreiben bezog und ich zweitens nichts bzgl. der Einwurfeinschreiben behaupten möchte, was sich hinterher als falsch herausstellt.
ich kenne die FAQ nicht. Aber materiell-rechtlich hat das Einwurfeinschreiben keine Bedeutung, so dass es einer Änderung insofern nicht bedürfen würde. Man könnte höchstens darauf hinweisen, dass es streitig ist, ob und wann das Einwurfeinschreiben bzw. die Protokollierung des Postboten Beweiskraft hat.
ich kenne die FAQ nicht. Aber materiell-rechtlich hat das
Einwurfeinschreiben keine Bedeutung, so dass es einer Änderung
insofern nicht bedürfen würde.
doch, weil dort immer nur die Rede von Einschreiben ist und nicht zwischen Einwurf- und Übergabgeeinschreiben unterschieden wurde.
der Abzug auf Grund von Eigenleistung wäre gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer sein Einverständnis dazu gibt. Genau genommen hätte dem Auftragnehmer eine Nachregulierung gewährt werden müssen. Klingt schon fast ein wenig blöde, da man ungern seine Kartons für eine Woche im Treppenhaus stehen lassen möchte.
Die Reklamationsfrist ist im HGB und den AGB`s geregelt. Die 10 Tage sind ddurchaus akzeptabel.
Ich denke wenn Du (wie bereits empfohlen) das Thema aussitzt wird es sich fast von selbst regeln. Auf jeden Fall würde ich die Geschichte mit Darstellung des Vorganges und Frist für den Einspruch machen, damit wenigstens im Nachhinein eine schriftliche Dokumentations des Vorganges erfolgt.
Grüße
4-Season