Anwalt/Inkasso war unnötig - wer trägt die Kosten?

Hallo,

ab und an werden ja vorschnell Anwälte oder Inkassobüros eingeschaltet.

Wer muss die eigentlich zahlen? Der „Einschalter“ oder der Schuldner?

Beispiel: Einmal angenommen eine Person A bekommt eine Rechnung von Firma B. An der Rechnung gibt es ein paar strittige Punkte. Person A schreibt dies Firma B und bittet um Korrektur. Firma B schreibt zurück, dass die Rechnung in Ordnung sei und voll bezahlt werden müsse. Person A schreibt zurück, dass sie an einer einvernehmlichen Klärung interessiert sei, legt nochmals dar, was ihrer Meinung nach falsch gelaufen ist und bittet um Vorschlag zur Einigung. Firma B denkt sich, damit mach ich mich nicht lang rum, gibt das Zeug zum Anwalt mit dem Auftrag „treib die Forderung bei“. Oder alternativ eben ein Inkassobüro.

Jedenfalls bekommt A jetzt wiederum eine Forderung, auf die auch noch die Anwalts- bzw. Inkassogebühren aufgeschlagen wurden.

Muss A die zahlen? A wollte sich doch einigen. Eines Anwalts oder Inkassobüros hätte es nicht bedurft.

Wie sieht es - weitergehend gefragt - aus, wenn A jetzt einfach nur die Forderung von B zahlt, ohne die zusätzlichen Kosten? Oder muss A die auf jeden Fall zahlen?

Viele Grüße
Frank

ab und an werden ja vorschnell Anwälte oder Inkassobüros
eingeschaltet.

Ab und an wird auch zu spät gezahlt…

Wer muss die eigentlich zahlen? Der „Einschalter“ oder der
Schuldner?

Wenn der Schuldner sich in Verzug befand: der Schuldner. Wenn nicht oder wenn der Anspruch des Gläubigers nicht besteht: der Gläubiger.

Beispiel: Einmal angenommen eine Person A bekommt eine
Rechnung von Firma B. An der Rechnung gibt es ein paar
strittige Punkte. Person A schreibt dies Firma B und bittet um
Korrektur. Firma B schreibt zurück, dass die Rechnung in
Ordnung sei und voll bezahlt werden müsse. Person A schreibt
zurück, dass sie an einer einvernehmlichen Klärung
interessiert sei, legt nochmals dar, was ihrer Meinung nach
falsch gelaufen ist und bittet um Vorschlag zur Einigung.
Firma B denkt sich, damit mach ich mich nicht lang rum, gibt
das Zeug zum Anwalt mit dem Auftrag „treib die Forderung bei“.
Oder alternativ eben ein Inkassobüro.

Jedenfalls bekommt A jetzt wiederum eine Forderung, auf die
auch noch die Anwalts- bzw. Inkassogebühren aufgeschlagen
wurden.

Muss A die zahlen?

s.o.

A wollte sich doch einigen.

Wenn B Anspruch auf den Rechnungsbetrag hat, ist das egal. Keiner „muß“ sich einigen oder durch Einigungsversuche hinhalten lassen.

Eines Anwalts
oder Inkassobüros hätte es nicht bedurft.

Das entscheidet der Gläubiger.

Wie sieht es - weitergehend gefragt - aus, wenn A jetzt
einfach nur die Forderung von B zahlt, ohne die zusätzlichen
Kosten? Oder muss A die auf jeden Fall zahlen?

Wenn er nicht zahlt und B weitermacht und den Rest einklagt und ein Gericht zu dem Ergebnis kommt, daß der der Rechnung zugrundeliegende Anspruch besteht und A in Verzug war, muß A die ganze Sause zahlen.

ch doch einigen. Eines Anwalts
oder Inkassobüros hätte es nicht bedurft.

Den Satz verstehe ich nicht: Offensichtlich hat es ja eben doch des Anwalts (oder Inkassosbüros) bedurft, denn der Schuldner war zur Zahlung in voller Höhe nicht bereit. Was du schreibst, bedeutet im Umkehrschluss: Wenn ein Schuldner ein Angebot macht, sich zu einigen, darf der Gläubiger nicht mehr auf vollständige Begleichung der Schulden bestehen. Abwegig!

Und wenn die Forderung unberechtigt war, dann, das ist doch klar, muss eh nichts bezahlt werden.

Levay

Hallo Frank,

ab und an werden ja vorschnell Anwälte oder Inkassobüros
eingeschaltet.

Wer muss die eigentlich zahlen? Der „Einschalter“ oder der
Schuldner?

Beispiel: Einmal angenommen eine Person A bekommt eine
Rechnung von Firma B. An der Rechnung gibt es ein paar
strittige Punkte. Person A schreibt dies Firma B und bittet um
Korrektur. Firma B schreibt zurück, dass die Rechnung in
Ordnung sei und voll bezahlt werden müsse. Person A schreibt
zurück, dass sie an einer einvernehmlichen Klärung
interessiert sei, legt nochmals dar, was ihrer Meinung nach
falsch gelaufen ist und bittet um Vorschlag zur Einigung.

M.E. ist es an der Stelle besser, den unstrittigen teil zu zahlen und dies in einem Schreiben zu begründen. Je nach Art des problems mit der rechnung (Nichterfüllung/Schlechterfüllung/nicht-Aufmassgetreue Rechnung etc. pp.) kann nämlich der Gläubiger selbst im Verzug sein. Dies kommt aber auf die AGBs/VOB/B etc. pp. an

Ciao maxet.

Genau das ist doch das Problem…
Hallo Levay,

ch doch einigen. Eines Anwalts
oder Inkassobüros hätte es nicht bedurft.

Den Satz verstehe ich nicht: Offensichtlich hat es ja eben
doch des Anwalts (oder Inkassosbüros) bedurft, denn der
Schuldner war zur Zahlung in voller Höhe nicht bereit.

Das ist ja eben das Problem, das einem in D immer mehr begegnet:

Sobald irgendwo ein Klärungsbedarf ist, will kaum noch jemand selbst zum Telefon greifen und das klären, sondern die Mehrheit ruft: „Sie hören von meinem Anwalt!“

Und wenn man dieses Vorgehen mal hinterfragt (oder zumindest die Kostenbelastung), wird meist reagiert mit „Wieso, verstehe ich nicht - der wollte nicht so, wie ich das will…“

Habe ich so oft schon erlebt. Und in 99,9% der Fälle vorschnell und völlig unnötig - der einzige der davon profitiert, ist besagter Anwalt.

Das gibt es sowohl von Gläubigerseite (Kunde ist mit Leistung unzufrieden und will das klären, Anbieter schaltet Anwalt/Inkasse ein) wie auch von Schuldnerseite (Kunde denkt sich, die Lieferung/Dienstleistung ist nicht in Ordnung, ruft beim Anbieter an oder schreibt hin, die erste Reaktion gefällt ihm nicht, statt das mal selbst zu klären denkt er sich „Ich bin ja Rechtsschutz-versichert!“).

Und damit ist dann eine sinnvolle Klärung ausgeschlossen, weil jetzt ja zusätzliche Kosten verursacht wurden, die derjenige, der diese in Auftrag gab (Mandant) ja zumeist überhaupt gar nicht einsieht zu tragen (unabhängig davon, wer im Recht ist, denn das müsste dann ja gerichtlich geklärt werden, was nochmal höhere Kosten und jede Menge Zeit und Aufwand bedeutet).

Viele Grüße
Frank

Hallo Maxet,

M.E. ist es an der Stelle besser, den unstrittigen teil zu
zahlen und dies in einem Schreiben zu begründen. Je nach Art
des problems mit der rechnung
(Nichterfüllung/Schlechterfüllung/nicht-Aufmassgetreue
Rechnung etc. pp.) kann nämlich der Gläubiger selbst im Verzug
sein. Dies kommt aber auf die AGBs/VOB/B etc. pp. an

Stimmt. Aber zumeist gibt es ja die Möglichkeit einer gütlichen Einigung.

Nur habe ich schon oft (von beiden Seiten aus - Kunde wie Anbieter/Dienstleister) gesehen, dass vorschnell Rechtswege beschritten oder Dritte beauftragt werden.

Wie kann sich also eine Seite, z.B. bei einem Vorgehen wie von Dir beschrieben, davor schützen? D.h. die Seite (mal ganz unabhängig, welche Seite das ist) möchte sich einigen, hat keine Lust auf Rechtstreit, sondern will, dass eine gemeinsame Lösung gefunden wird mit der beide zufrieden sind.

Und wenn die andere Seite jetzt vorschnell einen Anwalt oder Inkassobüro einschaltet, dann geht die ganze Maschinerie los und sofort muss man das auch bis zum Ende durchfechten oder auf voller Linie nachgeben? (Unabhängig davon, wer Recht hat, denn das Recht zu bekommen hieße dann, es durchzufechten?)

Viele Grüße
Frank

Das ist ja eben das Problem, das einem in D immer mehr
begegnet:

Sobald irgendwo ein Klärungsbedarf ist, will kaum noch jemand
selbst zum Telefon greifen und das klären, sondern die
Mehrheit ruft: „Sie hören von meinem Anwalt!“

Ich bezweifle, dass das ein typisch deutsches „Problem“ ist. Aber darum geht es jetzt ja auch gar nicht. Du magst dich ja darüber beklagen, dass man sich eines Anwalts oder eines Inkassobüros bedient hat. Du magst der Ansicht sein, das wäre nicht nötig gewesen. Aber ich bitte dich: Es ist doch klar, dass der Gläubiger, wenn der Schuldner nicht termingerecht zahlt, das Recht dazu haben muss, einen Anwalt (oder Inkassobüro…) einzuschalten. Wir haben ein Gewaltmonopol des Staates, niemand darf seine Forderungen selbst durchsetzen. Die Kehrseite ist natürlich, dass der Staat verpflichtet ist, einen effektiven Zivilprozess zur Verfügung zu stellen. Jede Forderung, so sie berechtigt ist, kann, sobald der Schuldner in Verzug gerät, durchgesetzt werden.

Und wenn man dieses Vorgehen mal hinterfragt (oder zumindest
die Kostenbelastung), wird meist reagiert mit „Wieso, verstehe
ich nicht - der wollte nicht so, wie ich das will…“

Den Satz verstehe ich nicht.

Habe ich so oft schon erlebt. Und in 99,9% der Fälle
vorschnell und völlig unnötig - der einzige der davon
profitiert, ist besagter Anwalt.

Das halte ich für sehr zweifelhaft. Es gibt unglaublich viele Menschen, die, ohne die Rechtslage zu kennen, sich für im Recht halten. Wenn ich mir vorstelle, ich bin Unternehmer und muss täglich darum kämpfen, dass Rechnungen beglichen werden, und zwar auch, weil die Kunden denken, sie müssten gar nicht bezahlen (aus welchen Gründen auch immer). Was für ein unglaublicher Aufwand auch an Kosten ist es, sich mit jedem einzeln auseinanderzusetzen. Ich jobbe z.B. in einem Callcenter, das Eintrittskarten verkauft. Dort bin ich als Teamleiter und habe öfter mit Kunden zu tun, die ihre Karten unter Hinweis darauf zurückgeben wollen, dass sie ja schließlich bei jedem Vertrag ein 14-tägiges Rückrittsrecht haben. Oder ein anderer Fall: Weil es für ein Fußballspiel, das wir verkaufen, eine Kartenkontingentierung gibt (jede Person erhält max. 4 Karten), drohte mir vor kurzem ein Professor (!) mit einer „Klage wegen Diskriminierung“. Grund: er hat eine Frau und vier Kinder und wollte sechs Karten. Dem Professor braucht man mit Worten wie „Vertragsfreiheit“ nicht zu kommen, der war felsenfest davon überzeugt, dass er einen rechtlichen Anspruch auf sechs Karten hat.

Das gibt es sowohl von Gläubigerseite (Kunde ist mit Leistung
unzufrieden und will das klären, Anbieter schaltet
Anwalt/Inkasse ein) wie auch von Schuldnerseite (Kunde denkt
sich, die Lieferung/Dienstleistung ist nicht in Ordnung, ruft
beim Anbieter an oder schreibt hin, die erste Reaktion gefällt
ihm nicht, statt das mal selbst zu klären denkt er sich „Ich
bin ja Rechtsschutz-versichert!“).

Ich hatte selbst kürzlich folgenden Fall: Ich habe online etwas bestellt und zwar bei einem Unternehmer. Die Sache kam nicht an, und der Einfachkeit halber habe ich den Widerruf erklärt (Fernabsatz). Auf die erste Nachricht: keine Reaktion. Auf die zweite Nachricht von mir nur die Reaktion, die Ware sei laut Post zugestellt (was nicht wahr ist). Dann habe ich Klageerhebung angekündigt und hatte zwei Tage später mein Geld auf dem Konto. Die Drohung - und nur die Drohung - hat also etwas bewirkt. Interessanterweise bekam ich parallel dazu eine Mail, in der sich der Verkäufer beklagte, alle Welt würde nur noch drohen anstatt es mal „ordentlich“ zu klären versuchen. In Wahrheit hatte ich ja schon zwei Nachrichten geschickt, die einfach nicht ernst genommen worden sind. Es spricht sogar etwas dafür, dass die erste nicht mal bis zu dem Chef gelangt ist, der mir dann diese besagte Nachricht geschickt hat (er beklagte sich, dass ich ihm ja schließlich nicht mal die Bankverbindung genannt habe; die aber stand in der ersten Nachricht drin).

Und damit ist dann eine sinnvolle Klärung ausgeschlossen, weil
jetzt ja zusätzliche Kosten verursacht wurden, die derjenige,
der diese in Auftrag gab (Mandant) ja zumeist überhaupt gar
nicht einsieht zu tragen (unabhängig davon, wer im Recht ist,
denn das müsste dann ja gerichtlich geklärt werden, was
nochmal höhere Kosten und jede Menge Zeit und Aufwand
bedeutet).

Das ist alles unerheblich. Niemand ist gezwungen, sofort den Rechtsweg zu gehen, aber die Möglichkeit muss natürlich bestehen. Übrigens sind die Anforderungen an eine Klage meines Wissens nach früher höher gewesen, und weißt du, warum sie angepasst werden mussten? Weil die Zahlungsmoral immer weiter sinkt. Das ist keine Kleinigkeit, denn wenn ein mittelständischer Betrieb auf die Zahlungen angewiesen ist, um seine Kosten zu decken, dann ist die Folge absehbar: Insolvenz. Und eben weil die Zahl der Insolvenzen stieg, dann die Vereinfachung.

Also, ich kann dir alles in allem nicht zustimmen. Ich habe noch nie ein Unternehmen erlebt, bei dem es nicht möglich gewesen wäre, eine Rechnung zu monieren. Nur: Wenn man dann zu keiner Einigung kommt, warum soll man darum nun ewig streiten? Das ist völlig nutzlos, bringt niemandem irgendwas, verursacht Kosten (auf die du ja selbst anspielst) und so weiter. Es ist völlig legitim, bei anhaltender Zahlungsverweigerung rechtlichen Beistand zu suchen, zumal dann die Kosten, wenn der Unternehmer denn im Recht ist, der Kunde zahlen muss. Und das ist doch absolut gerecht: Denn seine Weigerungshaltung entgegen der Rechtslage ist es ja, die diese Kosten verursacht. Warum ein Unternehmen diese Kosten tragen soll, in dem es Mitarbeiter dafür bezahlt, sich ewig und drei Tage mit so etwas auseinanderzusetzen, ist mir ein Rätsel.

Levay

Stimmt. Aber zumeist gibt es ja die Möglichkeit einer
gütlichen Einigung.

Das ist falsch. Diese Möglichkeit ist ja nun wirklich nicht der Regelfall.

Wie kann sich also eine Seite, z.B. bei einem Vorgehen wie von
Dir beschrieben, davor schützen?

Gar nicht. Es besteht auch überhaupt kein Schutzbedürfnis.

D.h. die Seite (mal ganz
unabhängig, welche Seite das ist) möchte sich einigen, hat
keine Lust auf Rechtstreit, sondern will, dass eine gemeinsame
Lösung gefunden wird mit der beide zufrieden sind.

Du kannst doch einen Gläubiger mit fälligem Anspruch nicht *zwingen*, über den Anspruch erst noch zu diskutieren. Wenn er es tut, ok, aber wenn er sein Geld will, mein Gott, darauf hat er einen Anspruch (und wenn nicht, ist die Diskussion eh überflüssig).

Und wenn die andere Seite jetzt vorschnell einen Anwalt oder
Inkassobüro einschaltet, dann geht die ganze Maschinerie los
und sofort muss man das auch bis zum Ende durchfechten oder
auf voller Linie nachgeben? (Unabhängig davon, wer Recht hat,
denn das Recht zu bekommen hieße dann, es durchzufechten?)

Nein, es beginnt ja z.B. die Verhandlung im Zivilprozess mit einer Güteverhandlung.

Levay

Hi Levay,

ja eben - es gibt immer 2 Seiten.

Aber ich erlebe, vielleicht ist es auch subjektiv, eine Verrohung der Kommunikation und Erhöhung der Streitbereitschaft.

Bislang hatte ich persönlich in 80% der Fälle Erfolg, wenn ich zum Telefonhörer gegriffen habe und mit den Leuten geredet habe. Natürlich geht das nicht, wenn man - wie der von Dir zitierte Professor - unter „klären“ oder „einigen“ versteht, dass man seinen eigenen Standpunkt 100% durchsetzt.

Auf der anderen Seite habe ich jetzt auch wieder einige Fälle gesehen, da wurde auf die 1. Monierung der Rechnung nicht mit dem Rechtsweg gedroht, sondern der gleich beschritten.

Dafür gibt es wohl keine Lösung.

Ob das ein deutsches Problem ist, weiss ich nicht - und sicher nicht nur zwischen Anbieter und Kunde, denn „Nachbarschaftskriege“ sind ja auch legendär…

Ein kleiner Lösungsansatz wäre, wenn so wie die Verzugssetzung eine Frist hat auch erst mit dem Rechtsweg gedroht werden müsste.

Aber nochmal zurück zur Frage (habe ich auch unten in meiner Antwort an Wotan nochmal konkretisiert): Ist für den Anwalt / Inkassounternehmer immer der Gegner der Zahlungspflichtige der Gebühren oder nicht der Mandant?

Will heißen: Person A und B streiten um Geld, B schaltet Anwalt/Inkasso ein, A erkennt die Forderung zwar weiter nicht an, zahlt dennoch um den weiteren Stress zu vermeiden, aber ohne Anwalts-/Inkassokosten.

Müsste sich jetzt der Anwalt / das Inkassobüro nicht erstmal an B schadlos halten? Und der müsste dann die Kosten für das Einschalten tragen oder einen neuen Rechtsfall aufmachen und die auch von A fordern? (Und dann am Ende vor Gericht landen, damit geklärt wird, wer im Ursprungsstreit Recht hatte?)

Viele Grüße
Frank

Du kannst doch einen Gläubiger mit fälligem Anspruch nicht
*zwingen*, über den Anspruch erst noch zu diskutieren.

Wer sagt denn, dass er einen Anspruch in der Höhe hat, wie er sich das vorstellt? Und nicht der Schuldner Recht hat?

Wenn er
es tut, ok, aber wenn er sein Geld will, mein Gott, darauf hat
er einen Anspruch (und wenn nicht, ist die Diskussion eh
überflüssig).

Leider ist in dem Fall die Diskussion nicht überflüssig, denn wenn er den Anspruch nicht hat, hält ihn das trotzdem nicht ab, zu glauben er habe ihn und weitere Kosten zu verursachen :smile:

Naja, ist ja auch egal … kein Wunder, dass in D die Gerichte immer jammern, sie seien so überlastet…

Viele Grüße
Frank

Hallo Wotan,

Wenn er nicht zahlt und B weitermacht und den Rest einklagt
und ein Gericht zu dem Ergebnis kommt, daß der der Rechnung
zugrundeliegende Anspruch besteht und A in Verzug war, muß A
die ganze Sause zahlen.

Es gibt ja Leute, die für ein paar Cent (oder weil ein Ast vom Nachbarbaum über den Zaun ragt) gleich den Anwalt einschalten. Und es gibt auch Leute, die eine überhöhte Rechnung sehen, aber sich sagen, die paar Euro sind mir den Stress mit Gericht etc. nicht wert, wenn der andere halt drauf besteht zahle ich das und bestelle dort nie wieder. Und es gibt jede Menge Leute zwischen den beiden Positionen.

Deshalb meine Frage (ok, vielleicht war die hypothetische Situation immer noch zu konkret…).

Wenn also eine Person A und eine Person B sich über eine Zahlung nicht einig sind. Person B schaltet jetzt einen Anwalt oder Inkassobüro ein. Person A überlegt sich, dass der Stress die paar Euro nicht wert ist, überweist die Forderung von B ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne die vom Anwalt oder Inkassobüro berechneten Zusatzkosten.

Müsste sich der Anwalt oder das Inkassobüro jetzt bei B schadlos halten und seine Gebühren von B forden (war ja Mandant) oder bei A?

Viele Grüße
Frank

Ein kleiner Lösungsansatz wäre, wenn so wie die Verzugssetzung
eine Frist hat auch erst mit dem Rechtsweg gedroht werden
müsste.

Und genau das muss aus guten Gründen nicht geschehen. Noch einmal: Zahlreiche Insolvenzen waren und wären die Folge, und das nur, weil berechtigte Forderungen nicht bezahlt werden. Das kann einfach nicht richtig sein.

Aber nochmal zurück zur Frage (habe ich auch unten in meiner
Antwort an Wotan nochmal konkretisiert): Ist für den Anwalt /
Inkassounternehmer immer der Gegner der Zahlungspflichtige der
Gebühren oder nicht der Mandant?

Natürlich ist der Mandant der Zahlungspflichtige, der insofern einen Verzugsschaden hat. Und genau das ist es: Diesen Schaden muss der säumige Zahler natürlich auch ersetzen. Und wer ist beauftragt damit, Forderungen einzuziehen… eben: der Anwalt.

Will heißen: Person A und B streiten um Geld, B schaltet
Anwalt/Inkasso ein, A erkennt die Forderung zwar weiter nicht
an, zahlt dennoch um den weiteren Stress zu vermeiden, aber
ohne Anwalts-/Inkassokosten.

Dann muss eben abermals (gerichtlich) geklärt werden, ob der Anspruch bestand und ob ein ersatzfähiger Verzugsschaden vorliegt. Die Regel ist doch ganz einfach:

  • Anspruch besteht: Anwaltskosten trägt i.E. der Schuldner
  • Anspruch besteht nicht: Anwaltskosten trägt der Gläubiger

Müsste sich jetzt der Anwalt / das Inkassobüro nicht erstmal
an B schadlos halten?

… es handelt sich doch um eine Forderung des B, und die wird auch eingetrieben.

Und der müsste dann die Kosten für das
Einschalten tragen oder einen neuen Rechtsfall aufmachen und
die auch von A fordern? (Und dann am Ende vor Gericht landen,
damit geklärt wird, wer im Ursprungsstreit Recht hatte?)

Also, ich bin kein Anwalt, aber: Ein Schadensersatzanspruch ist sofort fällig. Insofern sehe ich keinen Grund, warum er nicht auch sofort eingetrieben werden können sollte.

Levay

Müsste sich der Anwalt oder das Inkassobüro jetzt bei B
schadlos halten und seine Gebühren von B forden (war ja
Mandant) oder bei A?

Ich bin kein Anwalt und stecke in dieser Materie nicht wirklich drin; aber ich denke doch mal, dass es sich wie folgt verhält:

Es besteht kein Anspruch des Anwalts gegen den Schuldner, sondern nur gegenüber dem Mandanten. Diesen Anspruch setzt der Anwalt aber namens des Mandanten durch. Darum muss er sich nicht „schadlos“ halten (einen Schaden hat er sowieso nicht, sondern er kann im Namen des Mandanten die Forderung einziehen. Dass er das Geld, seine Gebühren, einbehält und an den Mandanten nicht auszahlt, ist eine Angelegenheit zwischen Anwalt und Mandant und kann dem Schuldner total egal sein.

Was die Frage angeht, ob der Anwalt denn überhaupt bezahlt werden muss, wenn „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geleistet wurde: Wenn der Anspruch tatsächlich bestand, müssen nun auch die Kosten für den Anwalt beglichen werden. Wenn nicht, dann nicht. Das ist das einzige sachgerechte Ergebnis.

Wenn der Schuldner also nun in diesem Fall zwar die Hauptforderung begleicht, aber sich weigert, die Anwaltskosten zu tragen, hat der Gläubiger zwei Möglichkeiten:

  1. Er lässt die Sache auf sich beruhen (und bleibt ggf. auf einem Schaden sitzen, den der Schuldner verursacht hat und zahlen müsste!)

  2. Er erhebt Klage auf Übnernahme der Anwaltskosten. Dann wird zwar vor Gericht eine andere Anspruchsgrundlage geprüft (Verzug), aber der Anspruch würde das Bestehen des Hauptanspruchs voraussetzen. Im Ergebnis würde also wieder über den Hauptanspruch verhandelt, wenn auch „nur“ incidenta.

Ich sehe nur einen Unterschied: die Prozesskosten. Denn der Streitwert müsste ja jetzt geringer sein, weil er sich nicht mehr auf die Hauptforderung erstreckt. Es bleibt aber zu hoffen, dass sich mein Lieblingsanwalt oder ein anderer Anwalt noch dazu äußert, denn restlos sicher bin ich mir nicht.

Levay

Du kannst doch einen Gläubiger mit fälligem Anspruch nicht
*zwingen*, über den Anspruch erst noch zu diskutieren.

Wer sagt denn, dass er einen Anspruch in der Höhe hat, wie er
sich das vorstellt? Und nicht der Schuldner Recht hat?

Das spielt doch überhaupt keine Rolle! Denn wenn der Anspruch besteht, muss (insoweit) auch der gegnerische Anwalt nicht bezahlt werden!

Leider ist in dem Fall die Diskussion nicht überflüssig, denn
wenn er den Anspruch nicht hat, hält ihn das trotzdem nicht
ab, zu glauben er habe ihn und weitere Kosten zu verursachen

)

Jaaaa, aber: Wenn er nicht im Recht ist, kann er die Kosten insoweit auch nicht auf den Schuldner abwälzen, es sind dann seine Kosten!

Naja, ist ja auch egal … kein Wunder, dass in D die Gerichte
immer jammern, sie seien so überlastet…

Das liegt aber auch daran, dass sie unterbesetzt sind.

Levay

Das Problem ist:
Hier wird von einem gründlich falschen Anwaltsbild ausgegangen. Daran mögen Generationen von Kollegen schuld sein, aber falsch ist es trotzdem.

Die Einschaltung eines Anwaltes dient nicht dem Zweck, die Sache für den Schuldner zu verteuern. Wenn der Schuldner in Verzug ist, ist es aber das Recht des Gläubigers, die Geschäfte nicht selbst führen zu müssen.

Bei streitigen Angelegenheiten ist die Einschaltung von Anwälten niemals unnötig - im Gegenteil, denn die Rechtslage ist offensichtlich unklar und auch wenn das immer wieder bestritten wird, so haben Anwälte doch aufgrund jahrelangen Studiums etwas mehr Durchblick.

Aber auch bei unstreitigen Ansprüchen darf man Anwälte beauftragen, denn der Gläubiger hat Besseres zu tun als seine Arbeitskaft dafür zu verwenden, dem Geld dieses einen Schuldners monatelang hinterherzurennen. Er muss sich um die anderen, neuen, zahlenden Kunden kümmern, welche einen Anspruch darauf haben, dass er sich eben ausschließlich um sie kümmert.

Hallo!

Wer sagt denn, dass er einen Anspruch in der Höhe hat, wie er
sich das vorstellt? Und nicht der Schuldner Recht hat?

Ganz einfach - das Gericht sagt das und sonst niemand. Wenn A behauptet, B schulde ihm 100,- Euro und B behauptet, er schulde A diese 100,- Euro nicht, dann wird das Gericht entscheiden wie es ist und der Unterlegene trägt die Kosten. So einfach ist das.

Man kann sich gütlich einigen, man muss das aber eben nicht. Deswegen empfiehlt es sich, wenn es für einen Laien unklar ist, einen Anwalt zu fragen, der die Rechtslage beurteilt, um sich sinnlose Prozesse und Kosten zu ersparen. Also nochmal: man geht zum Anwalt um (Folge)Kosten zu sparen.

Gruß
Tom

Hallo!

Also ich teile deine Meinung und es gäbe für mich nur einen Fall, der eine andere Kostenverteilung vorsehen würde, das wäre die mangelnde Klagsveranlassung. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt, dass dieser Fall hier vorliegen könnte.

Gruß
Tom

Hallo Frank,

M.E. ist es an der Stelle besser, den unstrittigen teil zu
zahlen und dies in einem Schreiben zu begründen. Je nach Art
des problems mit der rechnung
(Nichterfüllung/Schlechterfüllung/nicht-Aufmassgetreue
Rechnung etc. pp.) kann nämlich der Gläubiger selbst im Verzug
sein. Dies kommt aber auf die AGBs/VOB/B etc. pp. an

Stimmt. Aber zumeist gibt es ja die Möglichkeit einer
gütlichen Einigung.

da ich mir einiges gespart habe, kannst du natürlich die Implikationen nicht sehen. Wenn der Lieferant im Verzug ist hat er keinen Anspruch auf Bezahlung. Ein halbwegs gebildeter Geschäftsmann weiss dass… Es ist ein Unterschied ob da 20.000 EUR Aussenstände sind und der Kunde nörgelt an 2000 EUR rum oder ob 4000 EUR offen sind und der Lieferant sich einer Nachforderung gegenüber sieht, welche den gesamten betrag betreffen und schätzungsweise zu einer Reduzierung der Summe um 2000 EUR führen.
Abgesehen davon ist die teilzahlung ein sehr deutliches Signal, dass man die Leistung teilweise anerkennt und den anerkannten Betrag auch zahlen kann. Nix zahlen führt beim Lieferanten zu der Befürchtung einen „Rechnungspreller“ vor sich zu haben.

Wie kann sich also eine Seite, z.B. bei einem Vorgehen wie von
Dir beschrieben, davor schützen? D.h. die Seite (mal ganz
unabhängig, welche Seite das ist) möchte sich einigen, hat
keine Lust auf Rechtstreit, sondern will, dass eine gemeinsame
Lösung gefunden wird mit der beide zufrieden sind.

Nur durch klares und kooperatives Verhalten kann die Wahrscheinlichkeit minimiert werden, dass unnötige Rechtswege bestritten werden. man muss immer auch die Interessen der gegenseite mit berücksichtigen. Hohe Aussenstände sorgen für knallhartes handeln.

Und wenn die andere Seite jetzt vorschnell einen Anwalt oder
Inkassobüro einschaltet, dann geht die ganze Maschinerie los
und sofort muss man das auch bis zum Ende durchfechten oder
auf voller Linie nachgeben?

nö, es gibt auch noch Zwischenlösungen.

Ciao maxet