Witwen/Witwer- Rentenanspruch?

Guten Morgen !!

Person A, geb 1957, weiblich, seit 30 Jahren berufstätig und Person B, geb 1960, männlich, ebenfalls seit 30 Jahren berufstätig, wollen demnächst heiraten.

Wie lange müssen die Beiden verheiratet sein, um, im Falle des Ablebens einer Person, Witwen/Witwer - Rentenberechtigt zu sein?

Steht beiden Personen ein Teil der erwirtschafteten Rentenanspüche des Anderen (im Ablebensfall) zu?

Über Hinweise, Links oder Informationen freut sich

Sanne :smile:

Auch guten Morgen.

Person A, geb 1957, weiblich, seit 30 Jahren berufstätig und
Person B, geb 1960, männlich, ebenfalls seit 30 Jahren
berufstätig, wollen demnächst heiraten.

Wie lange müssen die Beiden verheiratet sein, um, im Falle des
Ablebens einer Person, Witwen/Witwer - Rentenberechtigt zu
sein?

Steht beiden Personen ein Teil der erwirtschafteten
Rentenanspüche des Anderen (im Ablebensfall) zu?

Es kommt drauf an: http://raejuk.blogspot.com/2006/02/sozialrecht-trotz… (((es kann also passieren, dass ein anderes Gericht eine andere Auffassung wg. des Charakters der Heirat hat)))

HTH
mfg M.L.

Erst das Gesetz, dann das Gericht!
Hallo!

Es kommt drauf an:
http://raejuk.blogspot.com/2006/02/sozialrecht-trotz…
(((es kann also passieren, dass ein anderes Gericht eine

Gerichte können sich grundsätzlich nur um Dinge kümmern, über die man streiten kann! Deswegen ist es auch wenig hilfreich, bei der Frage nach der Witwenrente gleich mit irgendwelchen Urteilen zu kommen, es ist viel viel besser, wenn man erstmal ins Gesetz schaut, weil man dann auch Antworten geben kann, auf die sich die Menschen zumindest zum großen Teil verlassen können…aber nun zur Frage:
Ein Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, das sind fünf Jahre Rentenversicherungszeiten (§ 50 I SGB VI) und die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat, arg. ex. § 46 IIa SGB VI. Eine kürzere Ehedauer kann ausreichen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Ich denke, dass es wohl eher die Ausnahme darstellt, dass ein Gericht einem Ehepartner nachweisen kann, nur aus Gründen des Witwenrentenbezuges geheiratet zu haben, vor allem, wenn der überlebende Ehegatte durch eigene Rentenanwartschaften im Grunde genommen ausreichend abgesichert ist.
Fazit also: Nach einem Jahr Ehe ist man was die Witwenrente angeht auf der sicheren Seite, darunter kommt es auf den Einzelfall an, wobei ich denke, dass eine Versagung schon eher die Ausnahme darstellt.
Ich hoffe, dass das geholfen hat.

Gruß,

Florian.

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Hallo ML,

danke für den Link :smile:

Hallo Florian,

vielen Dank für die ausführliche und informative Antwort. Zählt das alles aber auch für einen Mann? Bekommt er das gleiche Recht im Falle des Ablebens der Frau, die ja auch seit 30 Jahren arbeitet?
Bekäme der Mann dann auch Witwerrente?

LG Sanne

Hallo!

Bekäme der Mann dann auch Witwerrente?

Es ist im Gesetz immer die Rede vom überlebenden Ehegatten, also ob Ehemann oder Ehefrau spielt dabei keine Rolle.

Florian.

Hallo Florian,

herzlichen Dank!

liebe Grüße, Sanne