angenommen Person X möchte einen Kredit beantragen, erhält von div. Banken keinen Kredit, auch der auf Rechnung bestellte Bademantel bei einem Versandhaus wurde nicht ausgeliefert, nur per Nachnahme möglich. (Person X vermutet einen negativen Schufa-Eintrag, doch eine Selbstauskunft verläuft zufriedenstellend insofern nur neutrale bzw. positive Merkmale dort gespeichert sind.)
Auf Nachdruck erfährt X dass der Kreditantrag auf Grund von sogenannter Auskunfteien nicht gewährt wird.
Wer darf im Sinne des Datenschutzes -ungefragt- über private Personen welche Daten speichern und anderen (juristische) Personen diese Daten mitteilen?
Wie kann Person X eine Selbstauskunft bei diesen Firmen erwirken? Muß X dafür etwa auch noch bezahlen und ist eine „Fristsetzung“ möglich innerhalb derer diese Firma die gespeicherten Daten X übermitteln muß?
Bitte keine Antworten auf Grund von „Bauchgefühlen“ oder was jemand so meint als richtig/ Recht zu empfinden, sondern bitte mit nachprüfbaren Angaben (§) oder entsprechenden Links die weiterhelfen können (Hilfe zur Selbsthilfe)…
Wie Du die Daten rausbekommst - kein Thema! Hatte auch keinen Kredit erhalten.
In den Bank-AGB’s hierzu wurden ( bei mir zumindest ) 2 unabhängige Auskunfteien genannt. Ich hab die beiden Firmen via Fax angeschrieben, das ich eine kostenfreie Auskunft wüsche über Daten die über mich gespeichert wurden.
Die Auskunft erhielt ich per Post innerhalb von 2-3 Tagen. Mit den Daten wusste ich was los war und konnte die Dinge bereinigen.
Ach ja in Sachen gesetzte, Auszug von Creditreform:
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legt fest, ob, in welcher Art und in welcher Form personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und unter welchen Voraussetzungen an wen übermittelt werden dürfen. Ferner stellt es sicher, dass dies zu keinem anderen als dem jeweils ausdrücklich genehmigten Zweck geschieht. Die Datenschutzaufsichtsbehörden als Kontrollorgane überwachen die Einhaltung der aus dem BDSG resultierenden Auflagen auf Bundes- und Landesebene. Die Erlaubnis zur Auskunftserteilung bzw. die rechtlichen Voraussetzungen für die Datenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien regelt das BDSG in den §§ 28 und 29 (§ 29 Abs. 2 Nr. 1a in Verbindung mit Nr. 2).
Demzufolge bedarf es weder einer Einwilligung des Betroffenen zur Speicherung noch zur Weitergabe der Daten, wenn…
Hallo & vielen Dank für die Antwort!
Werde mich dann mal ranmachen an die beiden Auskunftein, wollte nur vorher wissen welche Rechte man überhaupt so hat…
Schönen Gruß
Solveigh
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]