Handwerker verrechnet Mangelbeseitigung

Hallo Experten,

folgender fiktiver Fall:

Jemand hat einen Handwerksbetrieb damit beauftragt, einen Raum (z.B. ein Badezimmer) komplett neu auszubauen. Der Handwerker macht ein entsprechendes schriftliches Angebot, auf welches die Beauftragung folgt.

Während der Arbeiten unterlaufen dem Meister und seinen Gehilfen diverse Fehler, wie z.B. Bodenfliesen unterschiedlicher Farbtönung verwendet, weil sie mitten drin ausgegangen sind; Marmor-Ablagefläche schief montiert und diverse andere Dinge, die sogar einem Laien sofort ins Auge stechen.

Der Auftraggeber bemängelt dies während der Ausführung mündlich, worauf hin der Meister nach einiger Diskussion zähneknirschend die Dinge behebt (Fließen rausreißen, neue verlegen etc.)

Nach Fertigstellung erhält der Auftraggeber eine Rechnung, in welcher die Nachbesserungen alle zusätzlich verrechnet werden, und somit der Endpreis deutlich höher liegt, als im Angebot. Der Kunde weist den Handwerksbetrieb darauf hin, welche Punkte in der Rechnung nicht verechenbare Nachbesserungen sind, und bittet darum, eine neue Rechnung zu schicken.

2 Wochen später kommt (im fiktiven Fall) ein Schreiben vom Anwalt des Handwerkers, in welchem er erneut die Bezahlung des Gesamtbetrages inkl. Nachbesserung fordert, zuzüglich der Anwaltskosten.

Meine Frage:
Wenn nun der Auftraggeber keine Rechtsschutzversicherung hat und die Mängel nicht beweisen kann, weil er keine Fotos gemacht hat, muss er dann diese Kosten tragen? Wenn er bei dieser zum Himmel schreienden Ungerechtigkeit einen Rechtsstreit riskieren würde, hätte er überhaupt Chancen auf einen Erfolg, oder würde es evtl. auf einen Vergleich hinauslaufen, und die Kosten am Ende für den Auftraggeber noch höher sein, als wenn er gleich die (ungerechte) Rechnung bezahlt hätte?
Ist es überhaupt gerechtfertigt vom Handwerksbetrieb, sofort (ohne Mahnung etc.) einen Anwalt einzuschalten, und diese Kosten ebenfalls in Rechnung zu stellen?

Wie ist Euere Einschätzung? Bezahlen (auch den Anwalt), oder streiten?

Vielen herzlichen Dank im Voraus!
Andreas

Werkvertrag

Hallo Experten,

Während der Arbeiten unterlaufen dem Meister und seinen
Gehilfen diverse Fehler,

hallo Andreas,

ich würde diesen Handwerker auf die rechtlichen Bestimmungen eines Werkvertrages hinweisen. Dort heißt es u.a.
§ 633 I BGB Der Unternehmer hat … das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen

Daß sein Werk eben nicht frei von Mängeln war, hat er ja schon dadurch zu erkennen gegeben, daß er unverzüglich nachgebessert hat

mfg
Wolfgang

Der Fragesteller zielt doch offensichtlich auf Beweisfragen ab, insofern ist mir deine Antwort unverständlich.

Levay

Wie sieht denn die Rechnung aus? Ergibt sich darau etwa, dass Nachbesserungen berechnet werden? So schreibst du es ja, aber dann wäre die Beweisfrage doch klar.

Um mehr Infos bittet:
Levay

Hallo,

ich würde mich an die Handwerkskammer wenden. Die schicken jemanden vorbei und die Peinlichkeit will sich so mancher Betrieb ersparen.

Wegen des Mangels würde ich den Betrag abzüglich der Nachbesserungen überweisen. Die gesamte Summe darfst du nicht einfach einbehalten.

Manchmal hilft ein klärendes Wort mit dem Inhaber der Firma. Auch, oder gerade, wenn der Meister dabei gesagt bekommt, dass er schlecht arbeitet.

Gruß

Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

der normale Rechnungsbetrag (ohne Nachbesserungen) wurde im fiktiven Fall bereits vollständig überwiesen. Ein klärendes Wort scheitert an der Sturheit und Agressivität des Handwerksbetriebes (des Inhabers/Meisters).

Viele Grüße
Andreas

Hallo,

ich würde mich an die Handwerkskammer wenden. Die schicken
jemanden vorbei und die Peinlichkeit will sich so mancher
Betrieb ersparen.

Wegen des Mangels würde ich den Betrag abzüglich der
Nachbesserungen überweisen. Die gesamte Summe darfst du nicht
einfach einbehalten.

Manchmal hilft ein klärendes Wort mit dem Inhaber der Firma.
Auch, oder gerade, wenn der Meister dabei gesagt bekommt, dass
er schlecht arbeitet.

Gruß

Peter

In der Rechnung werden keine Positionen als Nachbesserungen bezeichnet. Vielmehr stellt es der Handwerksbetrieb im fiktiven Fall so dar, als wären die Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers, quasi als Sonderwunsch, ausgeführt worden.
Die Frage könnte sein, ob er das überhaupt verrechnen kann, wenn es dafür keinen schriftlichen Auftag gibt? Und: Soll man einen Rechtsstreit riskieren (auch ohne Rechtsschutzversicherung)?

Viele Grüße
Andreas

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der normale Rechnungsbetrag (ohne Nachbesserungen) wurde im
fiktiven Fall bereits vollständig überwiesen.

Und wozu dann noch der Anwalt? Bitte die Informationen nicht kleckerweise…!

Levay

Die Frage könnte sein, ob er das überhaupt verrechnen kann,
wenn es dafür keinen schriftlichen Auftag gibt?

Da ist sicher nicht die Frage, auf die es hier ankommt. Aufträge müssen natürlich nicht schriftlich erteilt werden. Wir haben es hier vorliegend vermutlich nur mit Beweisfragen zu tun.

Dem Gericht würde im Prozesfall die Beweiswürdigung obliegen. Letztlich kann niemand vorhersagen, wie die Sache ausgehen würde. Grundsätzlich muss, wer einen Anspruch stellt, diesen auch beweisen können, jedenfalls in seinem Entstehen. Schon da sehe ich Schwierigkeiten… Wenn du Fliesen verlegen lässt, welche Änderungswünsche könntest du dann nachträglich noch haben? Andere Fliesen? Mir fiele da spontan keinen Grund ein, warum ein Kunde einen neuen Auftrag erteilen sollte. Wenn er etwas geändert haben möchte, dann doch in aller Regel, weil das Werk mangelhaft war.

Ob das nun vor Gericht genauso gesehen würde, weiß der Geier.

Levay

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Ja, ich frage mich auch, warum in dem fiktiven Fall vom Handwerksbetrieb ein Anwalt beauftragt wurde, und dieser auch noch in Rechnung gestellt wird. Meines Erachtens eine Überreaktion, da es ja im Streitwert praktisch nur um den Nachbesserungsbetrag geht.

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Hallo Andreas

Nehmen wir mal an, das Ganze käme vor Gericht. Dann müsste der
Handwerker beweisen, dass er z.B. auf Wunsch des Auftraggebers
andere Fliesen eingebaut hätte. Er müsste beweisen, was er
alles in Abweichung seines Angebotes geleistet hat.

Da ein schriftliches Angebot vorliegt, gehe ich davon aus, dass die
Arbeiten einigermassen detailliert und die Materialien konkret
angegeben wurden.

Anhand des Angebotes könnte also ein Richter mittels einer Begehung
des „Tatortes“ auch feststellen, ob namhafte Abweichungen sichtbar
sind.

Einem solchen Prozess könnte man auch ohne Rechtsschutzversicherung
wohl ruhig ins Auge sehen, meine ich (IANAL).

Gruss
Heinz

Also wurde doch nicht der ganze Betrag bezahlt, sondern nur alles außer dem streitigen Teil…!?

Also wurde doch nicht der ganze Betrag bezahlt, sondern nur
alles außer dem streitigen Teil…!?

Genau.

Hallo,

dann hast du ja eigentlich alles richtig gemacht. Sprich mal mit der Handelskammer. So ein Verhalten spricht sich rum. Interessant wäre auch, wenn du mehrere Geschädigte finden könntest. Das vereinfacht die Sache erheblich.

Wenn aus Deiner Rechnung hervorgeht, dass das Nacharbeiten waren ist das auch sehr gut. Wenn da nur die Zeiten stehen, hast du natürlich Beweisnot. Gibt es Zeugen? Gibt es etwas schriftliches, Gibt es noch die Fliesenreste, um damit den Mangel zu belegen.

Gruß

Peter

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