angenommen, ein Zahnarzt meldet am 14.7.2005 Insolvenz an und bestellt am nächsten Tag einen Computer, der natürlich bis heute nicht bezahlt ist und mangels Masse wohl auch nie bezahlt wird. Darf man diesem Zahnarzt ein Schreiben schicken, in dem es etwa heißt: „Wir setzen Ihnen hiermit eine allerletzte Frist bis zum 6.3.2006 zum Ausgleich der Rechnung. Sollte der Betrag dann immer noch nicht eingegangen sein, wird Anzeige wegen Betruges erstattet.“ Oder kann so eine Formulierung als Drohung angesehen werden?
Da er Insolvenz angemeldet hat wird er wohl kaum das Geld zur Begleichung der Rechnung haben. Da er aber den Rechner bestellt hat, obwohl er bereits insolvent war, sollte unverzüglich Anzeige erstattet werden.
Eine interessante Frage, die auch unter Juristen nicht unumstritten ist: Ist es möglich, jemanden in strafbarer Weise zu nötigen, obwohl die Handlung, mit der man Droht, rechtlich erlaubt ist. Entscheidend ist nämlich nicht, ob man eine Strafanzeige erstatten, sondern, ob man damit drohen darf.
Aber in diesem Fall: Ja, darf man. Bei diesem inneren Zusammenhang zwischen dem, was man erreichen will und der angedrohten Strafanzeige (der möglicherweise begangene Betrug steht in direktem Zusammenhang mit dem Anspruch aus dem geschlossenen Vertrag) ist die Drohung nicht als rechtwidrig anzusehen - zumindest nach meiner bescheidenen Meinung, mit der ich aber nicht allein bin
Oder kann so eine
Formulierung als Drohung angesehen werden?
Kann ist gut - das ist eine Drohung. Die Frage zielt aber wohl eher darauf ab, ob eine strafbare „Bedrohung“ vorliegt. Ich formuliere es immer so, dass man sich überlegt, die Angelegeneheit wegen des sich aufdrängenden Betrugsverdachts zur Anzeige zu bringen. Sowas leiert auch den insolventesten Schluckern noch den ein oder anderen Hunderter aus der Tasche. Bedenken habe ich höchstens, was die Art und Weise der Formulierung angeht. Im Grunde ist das aber legitim.
Da er Insolvenz angemeldet hat wird er wohl kaum das Geld zur
Begleichung der Rechnung haben.
Jaha, hihi,genau. Es kann nicht sein,was nicht sein darf, höhö. Mensch, der hatte doch noch nie was! Der ganze Plunder gehört doch seiner Frau! Zwinker…
Also ich schließe mich meinen Vorrednern (bzw. -schreibern) an. Ich schreibe in solchen Situationen immer: „eine Anzeige wegen Betruges bleibt jedenfalls vorbehalten“ oder so, dann versteht der andere das auch und die Verknüpfung ist zumindest nicht so offensichtlich.
Na, die Verknüpfung finde ich schon ziemlich offensichtlich, aber zumindest nach deutschem Recht wäre diese Drohung keine rechtswidrige und also völlig legitim (wenn wir es denn mit Betrug zu tun haben).
Klar gehört der Porsche, der Ferrari, die Villa und das Ferienschloß an der Côte d’Azur seiner Frau. Aber wie du bereits geschrieben hast, läßt sich vieleicht noch der ein oder andere Euro an Land ziehen, auch wenn seine Frau den PC bezahlt *LOL*
Gruß
Sticky
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eigentlich steht der Gläubiger in der Situation ziemlich gut da.
Mit Strafanzeige drohen (hast ja gelesen, dass das geht) und wenn er nicht zahlt, auch erstatten und anregen, dass ihm zur Auflage gemacht wird, den Schaden wiedergutzumachen. In der Regel interessiert das die Strafrichter nicht, aber ich war auch schon einmal erfolgreich - der Schuldner zahlt jetzt brav monatlich EUr 100,00 und einmal im Jahr EUR 1.000,00. Die Aussicht, bei Verstoß gegen die Auflage in Haft zu gehen, fördert seine Motivation doch erheblich
Sollte der Zahnarzt irgendwann einmal Restschuldbefreiung erlangen, ist die Forderung als Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht von dieser umfasst. Das bedeutet, die „ordinären“ Insolvenzgläubiger verlieren mit dem Restschuldbefreiungsbeschluss ihre Forderungen, der Betrogene verbleibt dann vielleicht als einziger Gläubiger. Die Aussicht, seine finanziellen Dinge durch Zahlung allein an diesen Gläubiger geregelt zu bekommen, dürfte sich auch motivierend auswirken. Außerdem kann man ja immer noch zu vollstrecken versuchen.
Wichtig ist, die Forderung zur Tabelle anzumelden und zwar als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Tabellenauszug stellt auch gleichzeitig den Vollstreckungstitel dar (und kostet nix, wenn man die Forderung selbst anmeldet.
Ansonsten hoffe ich für den Gläubiger, er hat sich das Eigentum an dem Computer vorbehalten und damit im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht. Oder er hat wenigstens daraus gelernt, sich das Eigentum stets vorzubehalten
Ja das ist bei uns nicht anders. Wenn das ein Anwalt schickt dann kommt halt immer noch das standesrechtliche Problem und es kommt durchaus vor, dass eine Anzeige an die Kammer gibt. So ein Schreiben ist zwar auch standesrechtlich zulässig, aber man ist halt vorsichtig.
Also ich musste in den letzten Jahren in so einem Fall eine Stellungnahme für meinen Chef schreiben, den ein Schuldner wegen so etwas bei der Kammer angezeigt hat. Das endet dann zwar eh mit einer Einstellung, aber eine Beschuldigung ist halt nicht angenehm und man fühlt sich mit einer solchen Formulierung einfach sicherer.