Vorzeitig volljährig erklären?

Person A behauptet, dass es möglich sei, sich mit 17 Jahren vorzeitig volljährig erklären zu lassen.

Wenn ja: wie? unter welchen Umständen etc?

Person B hätte einen berechtigten bedarf dazu, da sie viel organisiert und ehrenamtlich tätig ist und zum Unterschreiben von verträgen etc. volljährig sein müsste. Jetzt ist es alles in einer Grauzone…

Ist es möglich?

Wenn nein gibt es andere möglichkeiten mit ähnlicher Wirkung?

Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier nur darum, dass Rechtsgeschäfte im fremden Namen getätigt werden sollen. Kein Problem: § 165 BGB.

Levay

Person A behauptet, dass es möglich sei, sich mit 17 Jahren
vorzeitig volljährig erklären zu lassen.

Hallo,

das gab es in Frankreichs c.c. bevor die Volljährigkeit auf 21 abgesenkt wurde. Da konnte man sich (wenn zw. x und 21 war) durch das Gericht für volljährig erklären lassen. Aber in Deutschland bleibt 18 = 18!

Mfg vom

showbee

Hallo,
ich denke, wer Wert darauf legt, dass sein Geschäftspartner volljährig ist, wird sich nicht mit der mündlichen Erklärung, man vertrete jemanden (was in diesem Fall ja noch nicht mal zutreffen müsste), zufrieden geben.
Zur „Volljährigkeitserklärung“ allgemein:
Es gibt die Möglichkeit, für einen Geschäftsbereich unbeschränkt geschäftsfähig zu werden, wenn man ein Erwerbsgeschäft betreibt (§112 BGB). Auch gibt es verschiedene Besonderheiten für verheiratete Minderjährige.

Das hilft aber beides in diesem Fall nicht weiter und die minderjährige Person wird sich noch bis zum 18. mit dieser Situation abfinden müssen.
LGL

Das hilft aber beides in diesem Fall nicht weiter und die
minderjährige Person wird sich noch bis zum 18. mit dieser
Situation abfinden müssen.

Eben. § 165 hilft aber weiter.

Levay

ich denke, wer Wert darauf legt, dass sein Geschäftspartner
volljährig ist, wird sich nicht mit der mündlichen Erklärung,
man vertrete jemanden (was in diesem Fall ja noch nicht mal
zutreffen müsste), zufrieden geben.

Das sehe ich übrigens anders: Denn wenn jemand vertreten werden soll, stellt sich IMMER die Frage, ob denn wirklich Vertretung vorliegt. Das hat mit eventuell mangelnder Geschäftsfähigkeit nichts zu tun. Hier ist von Ehrenamtlichkeit die Rede. Vielleicht im Verein oder so… wo da das Problem liegen soll, verstehe ich nicht.

Levay

In Belgien geht das.

das gab es in Frankreichs c.c. bevor die Volljährigkeit auf 21
abgesenkt wurde. Da konnte man sich (wenn zw. x und 21 war)
durch das Gericht für volljährig erklären lassen. Aber in
Deutschland bleibt 18 = 18!

Hallo showbee,

Das gibt es m.W. immer noch in Belgien, zumindest gab es das dort, als ich zwischen 1991 und 1996 im Internat dort war.
Das ganze nennt sich émancipation und es gab „zu meiner Zeit“ einen Klassenkameraden, der als Waise mit 14 für Volljährig erklärt wurde und das geerbte Vermögen eigenständig verwalten durfte.
Soweit ich weiß mußte er aber einen psychologischen Test bestehen, um sicher zu stellen, daß er der Aufgabe gewachsen sei.
Bei Interesse kann ich mich aber gerne bei einem befreundeten belgischen Rechtsanwalt erkundigen, ob es das heutzutage immer noch gibt.

Gruß
Sticky

Um vorzeitig für volljährig erklärt zu werden, muss ein Antrag bei der Rechtsantragstelle des Familiengerichts gestellt werden. Das ist durchaus möglich, vor allem, wenn ein fast 18-jähriger gut organisiert allein lebt und er sorgerechtlich nicht vertreten ist (z.B. Sorgeberechtigter gestorben). Das zuständige Jugendamt und auch die Eltern, -soweit vorhanden-, werden zu dem Antrag gehört. Ich bezweifle allerdings, dass das Gericht einem solchen Antrag stattgibt, weil es für den minderjährigen Menschen bequemer ist, volljährig zu sein

Bei Interesse kann ich mich aber gerne bei einem befreundeten
belgischen Rechtsanwalt erkundigen, ob es das heutzutage immer
noch gibt.

Hallo Sticky,

nein, nicht für mich. Da schau ich einfach in ein Buch. Habe das fremde Zivilrecht nur mal nebenbei gelernt und wollte darauf hinweisen. Rechtsvergleichung bringt oft Erkenntnisgewinn!

Mfg vom

showbee

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Hallo!

Um vorzeitig für volljährig erklärt zu werden, muss ein Antrag
bei der Rechtsantragstelle des Familiengerichts gestellt
werden.

Woher diese Erkenntis? Mir ist das vollkommen neu, deswegen würde ich mich mal über eine entsprechende Norm freuen.

Florian.

Ich habe entsprechende Anfragen bei meiner Arbeit im Jugendamt schon bearbeiten müssen.

Hallo!

das gab es in Frankreichs c.c. bevor die Volljährigkeit auf 21
abgesenkt wurde. Da konnte man sich (wenn zw. x und 21 war)
durch das Gericht für volljährig erklären lassen. Aber in
Deutschland bleibt 18 = 18!

Auch in Österreich gab es das bis 2001. Danach wurde die Volljährigkeit von 19 auf 18 gesetzlich gesenkt, seither gibt es das nicht mehr. Es war vorher aber schon praktisch totes Recht.

Gruß
Tom

Ich habe entsprechende Anfragen bei meiner Arbeit im Jugendamt
schon bearbeiten müssen.

Vielleicht antwortest du jetzt noch auf die von Florian gestellte Frage. Mich würde das nämlich auch brennend interessieren.

Levay

Mir gefällt Ihr Ton ganz und gar nicht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Na aber…
Hallo Frau Muse!

Mir gefällt Ihr Ton ganz und gar nicht.

Ich fande den Ton des Kollegen ganz und gar nicht unpassend, zumal es hier üblich ist, auf das „Sie“ zu verzichten. Das ist aber das einzige, was man irgendwie als unhöflich hätte auffassen können. Denn das ihn und mich die Normative Grundlage, mit der Sie Ihre Ansicht untermauern könnten, brennend interessiert, mag implizieren, dass wir Zweifler sind, ist aber nicht unhöflich, sondern vollkommen ehrlich gemeint. Es hätte mich brennend interessiert. Da Sie statt einer sachlichen Antwort Anfangen, sich Angegriffen zu fühlen, verzichte ich auch auf weitere Nachfragen und bin auch weiter nicht der Meinung, dass es in Deutschland nicht möglich ist, vorzeitig für volljährig erklärt zu werden. Da haben Sie die Gelegenheit verpasst, mich mal ins Staunen zu versetzen :wink: Es wäre Ihnen auch nicht gelungen, da bin ich mir sicher.

Einen lieben Gruß,

Florian.

Woher diese Erkenntis? Mir ist das vollkommen neu, deswegen
würde ich mich mal über eine entsprechende Norm freuen.

Aus den §§ 3-5 BGB a.F. stammt diese Erkenntnis. Sie ist nur seit 1974 nicht mehr ganz so aktuell.

Mir gefällt Ihr Ton ganz und gar nicht.

Das macht ja nix. Irgendwie muss ich mir meinen schlechten Ruf ja erhalten.

Noch mal zur Frage: Was ist gesetzliche Grundlage dafür? Wenn SIE das schon bearbeitet haben, werden Sie diese Grundlage doch kennen und benennen können…!?

Levay

S.g. Frau Muse!

Ich schließe mich meinen Vorrednern (-schreibern) an: Wo steht das im Gesetz? Also ich kenne mich ja nicht aus im deutschen AT des BGB, daher meine höfliche Frage.

mfg RAA Mag. Tom

Ich weiß nicht, ob Ihr Euch jetzt zu dritt an diesem Gehacke aufgeilen wollt, wie es ja nicht unüblich in diesem Brett ist, aber vielleicht sollte man einmal alle Beiträge zu diesem Thema lesen.
Weiter oben habe ich dargelegt, woher der Irrtum vermutlich kommt. Was ist so schwer daran, einzusehen, daß sich hier offensichtlich jemand an den Beginn seiner Berufstätigkeit erinnert hat und ihm nicht klar ist, daß sich etwas geändert hat???

Ist das für die gebündelte Arroganz und Ignoranz hier wieder einmal zuviel? Kümmert Euch doch lieber mal um komplett falsche Antworten, die hier unkommmentiert ins Archiv wandern, als Euch auf sowas einen runterzuholen!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich stelle fest:
Der Ton wird generell härter im Forum.

Levay
der sich darauf jetzt (k)einen runterholt

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