Mich interessiert die strafrechtliche Relevanz des folgenden Falles:
M ist Mieter eines Ladenlokals, Mietvertrag ist befristet bis 31.12.2006. Aufgrund zwischenzeitlicher Zahlungsschwierigkeiten wurde mit dem Vermieter V eine Vereinbarung getroffen, die u.a. beinhaltet, daß V dem M die Nutzung des Mietobjekts verwehren darf, wenn M mit einer Mietzinszahlung in Verzug gerät.
Letztes tritt ein, V läßt das Schloß zum Mietobjekt austauschen.
M läßt das Schloß aufbrechen und nutzt das Mietobjekt weiter.
Wie ist das Verhalten des M (bzw. desjenigen, der das Schloß aufbricht) strafrechtlich zu bewerten?
Danke, Puck
Hat V dem M das Zutrittsverbot (nach möglichkeit schriftlich) bekannt gegeben?
Sorry, aber das ist in sofern relevant, das das blosse Recht dazu alleine nicht ausreicht eine solche Massnahme zu treffen.
Gruss Ivo
Und welchen Sinn hat das?
Hallo!
Zahlungsschwierigkeiten wurde mit dem Vermieter V eine
Vereinbarung getroffen, die u.a. beinhaltet, daß V dem M die
Nutzung des Mietobjekts verwehren darf, wenn M mit einer
Mietzinszahlung in Verzug gerät.
Diese Abrede erscheint mir verdammt seltsam. Macht es Sinn, einem Ladenbetreiber mit finanziellen Schwierigkeiten den Zugang zu seiner Einnahmequelle verbauen zu wollen? Sollten sich dadurch tatsächlich Zahlungsschwierigkeiten aus dem Weg räumen lassen?
Florian
Hat V dem M das Zutrittsverbot (nach möglichkeit schriftlich)
bekannt gegeben?
Bei den letzten Zahlungsschwierigkeiten ist eine schriftliche, von allen Beteilgten unterschriebene Vereinbarung getroffen worden, die festlegt:
„Die Miete ist jeweils bis zum 08. des Monats zu zahlen.
Gerät der Mieter mit der Mietzahlung in Verzug, ist der Vermieter ohne weiteres berechtigt, dem Mieter die weitere Nutzung des Objekts zu verwehren.“
Ein nochmaliges Anschreiben vor dem Austausch des Schlosses gab es nicht.
Diese Abrede erscheint mir verdammt seltsam. Macht es Sinn,
einem Ladenbetreiber mit finanziellen Schwierigkeiten den
Zugang zu seiner Einnahmequelle verbauen zu wollen? Sollten
sich dadurch tatsächlich Zahlungsschwierigkeiten aus dem Weg
räumen lassen?
Nein, aber erstmal das Schmarotzertum der Mietpartei beenden. Nehmen wir einmal an, es geht um ein Cafe, die Rückstände belaufen sich auf 5.000 €. Würde der Vermieter für 5.000 € Cappucino beim Cafe-Betreiber getrunken haben, ohne zu bezahlen, würde der ihm sicher keinen weiteren Cappucino mehr geben. Aber der Vermieter soll zusehen müssen, wie der Cafebetreiber tatgäglich ohne zu zahlen weiter sein (des Vermieters) Eigentum nutzt?
Außerdem wollte ich keine Diskussion über die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung, sondern eine Antwort auf eine juristische Frage…
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Hallo Puck,
Aber der Vermieter soll zusehen müssen, wie der
Cafebetreiber tatgäglich ohne zu zahlen weiter sein (des
Vermieters) Eigentum nutzt?
Wie wäre es denn mit einer täglichen Kassierung ?Einfach bei Ladenschluss aufkreuzen und gegen Quittung 200 EUR abschöpfen ?
Die Alternative dürfte ein insolventer Laden, Vorstecken der Kosten für das Ausräumen/Einlagern des Inventars und leerstand des Objekts bis zum nächsten Mieter sein. Je nach Lage könnte ein reduzierter Mietpreis deutlich günstiger sein als alte Verträge vor dem Gericht durchzusetzen.
Ciao maxet.
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Ein nochmaliges Anschreiben vor dem Austausch des Schlosses
gab es nicht.
In diesem Fall hat der VM Pech gehabt.
Allein der Ausstausch des Schlosses ist keine Bekanntmachung der Zutrittsverwehrung.
Ich würde als M sogar dem VM die Kosten für das Aufbrechen in Rechnung stellen.
Gruss ivo
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In diesem Fall hat der VM Pech gehabt.
Allein der Ausstausch des Schlosses ist keine Bekanntmachung
der Zutrittsverwehrung.
Ich würde als M sogar dem VM die Kosten für das Aufbrechen in
Rechnung stellen.
Hast Du dafür eine Begründung? Was ist denn mit der Formulierung in der Vereinbarung „ohne weiteres“? Es steht ja nicht da „nach vorheriger schriftlicher Ankündigung“ oder so… Und das Verwehren der weiteren Nutzung ist doch ein faktischer Vorgang, der z.B. durch Austauschen des Schlosses erreicht werden kann. Der Mieter hat sich doch auf diese Vereinbarung eingelassen!
Aber woher soll der M wissen wer ihm den Zugang verwehrt, wenn ihm das nicht durch den Verwehrenden bekannt gegeben wurde? Dass er es sich denken kann spielt juristisch kaum eine Rolle.
Und solange hat er das Recht sich Zugang zu „seinem“ Lokal zu verschaffen.
Gruss ivo