Hallo, drei Eigentümer von einem Privatweg räumen dem Eigentümer eines hinterliegenden Grundstückes zum Bau eines Doppelwohnhauses ( ürsprünglich für Tochter und Sohn zum Wohnen gedacht) das Wege- und Leitungsrecht ein. Dies wird im Grundbuch auch für ein Doppelwohnhaus eingetragen und die Baugenehmigung wurde für ein Doppelwohnhaus erteilt. Nun stellen die Eigentümer des Weges während der fortgeschrittenen Bauphase fest, dass aus dem Doppelhaus ein Ferienhaus mit vier Wohneinheiten geworden ist. Da der Privatweg eine Sackgasse ist, ergibt sich ein erhöhter Verkehr, der so nicht gewünscht war. Die Nachfrage beim Bauamt wurde zuerst eindeutig gegen den Bauherren gerichtet, aber nach der schriftlichen Beschwerde mehr ausweichend geantwortet. Die Eigentümer sind verunsichert, aber mehr über die netten Nachbarn verärgert, da für sie die Nutzung des Hauses mit 4 Ferienwohnungen nicht akzeptabel ist.
Netter Text, aber fehlt hier nicht ne Frage…?
o.w.T.
Die Frage ist, was können die Eigentümer des Weges dagegen unternehmen bzw. kann gegen die Baugenehmigung Einspruch gelegt werden.
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Die Frage ist, was können die Eigentümer des Weges dagegen unternehmen bzw. kann gegen die Baugenehmigung Einspruch gelegt werden.
Hallo,
gegen die Baugenehmigung sicher nicht. Man könnte aber eine Anzeige machen, dass hier eine gewerbliche Nutzung vorzuliegen scheint oder Abweichungen des tatsächlichen Baus von der Baugenehmigung, damit ergeben sich nämlich u.U. andere Bauauflagen bzw. die Vorgabe, dass der Bau entsprechend der Baugenehmigung zu realisieren ist und nicht anders.
Beatrix
Hallo!
akzeptabel ist. Die Frage ist, was können die Eigentümer des Weges :dagegen unternehmen bzw. kann gegen die Baugenehmigung Einspruch gelegt werden.
Widerspruch erheben kann man als Drittbetroffener immer - Versuch macht Klug. Allerdings die Widerspruchsfrist nicht verpassen, die beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Baugenehmigung. Und wichtig: Der Wiederspruch hat keine aufschiebende Wirkung, falls der Bauherr also mit dem Bau beginnen will, kann er von seiner Genehmigung Gebrauch machen. Da hilft nur ein Antrag auf Anordnung der Aufschiebenden Wirkung vorm VG im Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.
Es hilft wie immer ein guter Rechtsanwalt, der kann auch zur zivilrechtlichen Seite bezüglich des Wegerechts sicher eine passende Beurteilung abgeben.
Florian.
Hallo!
gegen die Baugenehmigung sicher nicht.
Warum so sicher nicht? Also ich kann nicht beurteilen, ob eine Baugenehmigung, die ich nicht kenne, sicher nicht rechtswidrig ist.
Aber abgesehen davon ist eine Anzeige beim Bauordnungsamt tatsächlich angebracht, wenn die Bauausführung nicht der Genehmigung entspricht.
Florian.
Widerspruch erheben kann man als Drittbetroffener immer -
Versuch macht Klug. Allerdings die Widerspruchsfrist nicht
verpassen, die beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der
Baugenehmigung. Und wichtig: Der Wiederspruch hat keine
aufschiebende Wirkung, falls der Bauherr also mit dem Bau
beginnen will, kann er von seiner Genehmigung Gebrauch machen.
Hallo,
da im Ausgangstext bereits vom „fortgeschrittenen Baugeschehen“ die Rede ist, ist diese Frist vermutlich vorbei 
Beatrix
Hallo!
da im Ausgangstext bereits vom „fortgeschrittenen
Baugeschehen“ die Rede ist, ist diese Frist vermutlich vorbei
Das hatte ich überlesen bzw. wieder vergessen…ja, dann ist die Frist wohl wahrscheinlich vorbei - es sei denn, da hat jemand ganz fix angefangen zu bauen.
Gruß,
Florian.
Klar, darauf haben die Bauherren ja gebaut. Die eigentliche Frist ist vorbei. Aber vorher konnte man es nicht erkennen. Erst mit Einbau der ! 4 Küchen wurde das Debakel klar.