Du musst schon
unterscheiden, ob es sich um eine Vorladung zur Aussage bei
der Polizei handelt - da braucht man weder auszusagen noch zu
erscheinen noch bei Nichterscheinen absagen oder begründen.
Interessant.
Man muss nicht hingehen und nicht absagen?
Wo finde ich etwas Offizielles dazu?
Z. B. im Polizeigesetz:
http://dejure.org/gesetze/PolG/ §§20 & 27. Oder einfacher hier:
http://www.anwaltshaus-bad-nauheim.de/Rubriken/Aktue...
Was passiert, wenn man mitteilt, dass man von seinem
Schweigerecht Gebrauch macht?
Zu diesem Zeitpunkt ist dieses Thema völlig irrelevant. Ein Schweige
recht kann erst dann bestehen, wenn auch eine grundsätzliche Aussage
pflicht besteht, diese ist aber erst bei der Ladung durch den Staatsanwalt oder vor Gericht gegeben. Da aber durch die Ladung der Polizei keine Aussagepflicht entsteht, kann hier auch kein Recht entgegenstehen.
Dadurch, dass du einer polizeilichen Vorladung nicht nachkommst, dürfen dir keine Nachteile entstehen. Sollst du aber als Beschuldigte(r) gehört werden,
kann eine Aussage vor der Polizei u. U. zum Vorteil gereichen. Vielleicht schreibt ja noch ein Jurist ein paar Takte dazu, denn
IANAL
Schorsch