Nehmen wir mal an, Person A ist weiblich, Einzelkind, verheiratet, hat eigene Kinder, nicht erwerbstätig (Elternzeit) und hat Eltern/ein Elternteil, welches aufgrund einer Erkrankung zum Pflegefall wird und einer entsprechende dauerhaften Unterbringung bedarf. Die Eltern verfügen aber nicht über entsprechende Rücklagen, um eine dauerhafte, adäquate Heimunterbringung zu finanzieren.
Nun ist ja bekannt, daß Kinder zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet werden können. Wie sieht es aber mit Schwiegerkindern oder Enkelkindern aus, da Person A ja über kein eigenes Einkommen verfügt, können diese ebenfalls mit ihrem Einkommen bzw. Vermögen herangezogen werden?
Bin gespannt auf Eure Antworten.
Denise
Hallo.
Nun ist ja bekannt, daß Kinder zum Unterhalt ihrer Eltern
verpflichtet werden können. Wie sieht es aber mit
Schwiegerkindern oder Enkelkindern aus, da Person A ja über
kein eigenes Einkommen verfügt, können diese ebenfalls mit
ihrem Einkommen bzw. Vermögen herangezogen werden?
(Das folgende ist ein Gedächtnisprotokoll aus einer FASZ von 2006 (Geld und Mehr))
Bis zu einem Einkommen von 1400 Euro sind leibliche Kinder nicht zum Unterhalt der Eltern(teile) verpflichtet. Schwiegerkinder werden nicht unterhaltsverpflichtet. ABER es gibt einen Trick: wenn der Unterhalt aus der gemeinsamen Kasse bezahlt wird (und dass verfügbare Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person damit über 1400 Euro steigt) zahlt de facto auch ein Schwiegerkind den Unterhalt mit. Die Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin aus Berlin und spezialisiert auf Familienrecht.
Ein weiteres Stichwort wäre noch ‚Sandwichgeneration‘: http://www.vdk.de/perl/CMS_Page.cgi?ID=de8714&SID=BV…
Oder ‚Elternunterhalt‘ unter bundesgerichtshof.de: Urteil XII ZR 75/04 (u.a.)
HTH
mfg M.L.
Hallo nochmal.
Oder ‚Elternunterhalt‘ unter bundesgerichtshof.de: Urteil XII
ZR 75/04 (u.a.)
Für Neugierige noch das Urteil des BVerfG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…
mfg M.L.