Hallo!
Man kauft ein Computerprogramm, installiert es auf dem Computer und merkt dass es überhaupt nicht den Vorstellungen entspricht die man vor dem Kauf noch gehabt hat (miese Grafik, schlechte Bedienung, Bugs, unverständliches Handbuch, schlechter Herstellersupport). Kann man in diesem Fall von einem 14-Tägigen Rückgaberecht gebrauch machen?
Vielen Dank schon mal für die Antwort!
Gruß Michi
Hallo
kommt drauf an, was der Verkäufer explizit in den AGBs stehn hat. Bei Karstadt steht zum Bsp. das nur in Originalverpackung CDs und Co zurückgenommen werden, dagegen kannste im Mediamarkt und Saturn auch nach anhören einer CD diese z.Bsp. zurückgeben.
Bei QVC und Hot kannste auch getestete Software anstandslos zurückschicken, ich hab da noch nie Probleme gehabt
LG
Mikesch
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Guten Morgen,
erster Denkfehler: wenn ich etwas kaufe, habe ich keineswegs ein Recht auf Rückgabe. Das gesetzliche Recht auf Rückgabe gibts nur, wenn ich die Ware bei einem Versandhandel kaufe.
Wenn ein Media-Markt oder ein anderer stationärer Einzelhändler irgendwas zurücknimmt, dann tut er das aus Kulanz und dann kann er natürlich seine Kulanz auf bestimmt Produkte beschränken, bzw. andere Produkte (z.Bsp. ausgepackte Software) davon ausnehmen.
Im Versandhandel hingegen kann man gar nichts ausnehmen. Der Hinweis hier auf „Rücknahme nur in Original-Verpackung“ oder „Software ausgenommen“ ist unzulässig.
Eine schöne Seite hierzu: http://www.fernabsatz-gesetz.de/grundlagen/widerrufs…
Wenn die gekaufte Software nicht hält, was sie (z.Bsp. in Anzeigen oder auf der Verpackung) verspricht, hast Du ein Recht auf Reklamation. Zugesagte Eigenschaften fehlen. Würde ich dem Händler schriftlich geben, besser noch, die Ware gleich mit zurückschicken.
Mit dem Hinweis darauf, einwandfreie Ware zu liefern bis zum… Andernfalls treten Sie vom Vertrag zurück.
Der Händler kann zwar nichts dafür, trotzdem ist er der Vertragspartner, nicht der Produzent der Software. Also nicht an den verweisen lassen.
Viel Glück dabei.
T.
Hallo,
Im Versandhandel hingegen kann man gar nichts ausnehmen.
komisch, und dabei dachte ich immer, in §312d (4) Nr. 2 BGB stünde was anderes. So kann man sich irren.
Gruß,
Christian
Und hier hat wohl der Christian Recht, zumindest stehts im BGB
„(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen“
„2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,“
Und trotzdem sagt der Anwalt was anderes. Siehe Link oben. Es wäre mal spannend was ein Gericht hierzu sagt. Kann mir vorstellen, dass ein Verbraucher (weil er nix tetsten kann) da ganz schön benachteiligt dasteht. Wohl nicht bei Musik und Filmen, wohl aber durchaus bei Software.
Schöne Grüsse
T.
Vielen Dank für die Antworten!
Also auf irgendwelche Rechte kann man sich nicht beruhen. Dann wird man wohl auf die Kulanz des „ich bin doch nicht blöd“-Konzerns hoffen müssen.
Mal sehn!
Vielen Dank, Grüße Michi