Widerrufsrecht: wenn Verkäufer Geld einbehalten

Hallo,

jeder kennt ja das gesetz. Rücktrittsrecht:
http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html

Demnach sind alle Leistungen zurückzugewähren.

Ich lese hier nichts, dass irgendwelche Gebühren oder sonstwas von einem Verkäufer einbehalten werden dürfte.

Der Käufer kauft also z.B. von einem gewerb. Verkäufer bei einem „Internet-Auktionshaus“ etwas.
Der Verkäufer hat auch seinen dortigen Shop korrekt mit der Widerrufsbelehrung ausgestattet.

Der Käufer bezahlt per Vorabüberweisung, erhält auch den gekauften Artike. Der Käufer macht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch. Der Käufer, da Warenwert unter 40 Euro, schickt das Paket versichert und freigemacht selbstredend umgehend zurück.

Bezahlt hatte der Käufer dem Verkäufer den Betrag für den Artikel PLUS die Versandkosten für ein versichertes Paket.

Nachdem der Verkäufer nun das Paket erhalten hat, überweist er aber dem Käufer nur noch den Artikelpreis, nicht aber die Versandkosten zurück.

Muss er aber nach dem Gesetz nicht alle Leistungen zurückgewähren? Das Gesetz ist doch da im Wortlaut eigentlich eindeutig.

Was macht man mit solch „Verkäufer-Zeitgenossen“?
Wenn man bei großen Kaufhäusern wie Q… und O… etwas bestellt, bekommt man bei Rückgabe IMMER alles zurück, da wird nichts einbehalten.

??

Christina

Hallo Christina,

die Leistung für den Versand wurde doch erbracht und konnte nicht zurückgeschickt werden. Warum sollte er sie also zurückerstatten?

Aber mal im Ernst: Das machen fast alle Online-Händler so! Du wirst kaum einen finden, der Dir dann auch noch die Versandkosten zurückerstattet.

Wenn das nicht so wäre, müsste ein Online-Händler damit rechnen, dass seine Waren ohne Nutzen ständig auf seine Kosten unterwegs wären. Wenn am Käufer keinerlei Kosten hängen blieben, gäbe es gewiss Zeitgenossen, die sich nur zum Zeitvertreib ständig Waren schicken lassen würden und sie nach kurzer Zeit wieder zurücksenden würden. Aber genau diese Leute will doch wirklich niemand unter seinen Kunden haben. Daher haben fast alle diese Regelung so im Kleingedruckten stehen. Vielleicht können N… und O… sich das leisten, aber der kleine Händler, der Ebay braucht, um seine Sachen zu vermarkten, kann das oft nicht. Dafür ist die Ware bei N… und O… auch so teuer. Das zahlen die ordentlichen Kunden denn gleich mit.

Viele Grüße

Anne

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die Leistung für den Versand wurde doch erbracht und konnte
nicht zurückgeschickt werden. Warum sollte er sie also
zurückerstatten?

Weil das Gesetz in dem ja vom Fragesteller genannten § sogar ausdrücklich sagt, dass alles zurückzugewährend ist.

Aber mal im Ernst: Das machen fast alle Online-Händler so! Du
wirst kaum einen finden, der Dir dann auch noch die
Versandkosten zurückerstattet.

Das ist doch völlig irrelevant. Wenn er im Recht ist, kann er den Betrag notfalls einklagen.

Wenn das nicht so wäre, müsste ein Online-Händler damit
rechnen, dass seine Waren ohne Nutzen ständig auf seine Kosten
unterwegs wären. Wenn am Käufer keinerlei Kosten hängen
blieben, gäbe es gewiss Zeitgenossen, die sich nur zum
Zeitvertreib ständig Waren schicken lassen würden und sie nach
kurzer Zeit wieder zurücksenden würden.

Klar, daran gehen ja heute schon viele Händler zugrunde… (Ironie!)

Aber genau diese
Leute will doch wirklich niemand unter seinen Kunden haben

Eben. So einen Käufer würde man, zwei, drei Mal bedienen, danach würde man keine Verträge mehr mit ihm abschließen.

Daher haben fast alle diese Regelung so im Kleingedruckten
stehen.

Und?

Levay

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Hallo Christina,

deine Frage kann man auch anders stellen:

Was kann ein Gläubiger tun, wenn sein Schuldner nicht zahlt?

Ich vereinfache das mal auf diese Formel, weil damit klar wird, dass es ein Standardproblem ist, das sich immer wieder in den verschiedensten Kombinationen stellt. Und die Lösung lautet wie immer: Klage erheben.

Levay