Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenosenschaft

Guten Tag,
ich hätte auch mal Fragen zu der Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.

  1. Welchen Zweck erfüllt diese Genossenschaft? Ist es richtig das sie im Falle eines Unfalls einspringt? (für die Kosten)

  2. Kann man die jährlichen Zahlungen vermeiden wenn die Felder verpachtet werden und man nur noch Wald besitzt?

  3. Warum braucht man diese Genossenschaft wenn man schon eine Privathaftflicht hat?

  4. Landwirt X verdient durch die Pacht jährlich 1500 Euro. Diese Einnahmen versteuert er anschließend über Einkommenssteuererklärung. Muss der Landwird 1500 Euro versteuern, oder 1500 Euro minus den Kosten für die Beruftsgenossenschaft?

Hallo Dieter,

  1. Welchen Zweck erfüllt diese Genossenschaft?

Sie ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie zugehörige Nebenbetriebe. Sie betreibt wegen der Besonderheiten des Sektors intensiver als andere BGn Präventionsmaßnahmen im Sinn der Überwachung der Einhaltung der Unfallschutzvorschriften vor Ort - dieses aber im Regelfall mehr beratend als mit Zeigefinger und „Knöllchen“.

Ist es richtig
das sie im Falle eines Unfalls einspringt? (für die Kosten)

Ja: Für die unmittelbaren Kosten, auch für ReHa-Maßnahmen und Unfallrenten

  1. Kann man die jährlichen Zahlungen vermeiden wenn die Felder
    verpachtet werden und man nur noch Wald besitzt?

Auch der Wald gehört zu einem luf Betrieb. Die Grenze der Flächenausstattung, unterhalb der sich der Versicherte von der Pflichtversicherung befreien lassen kann, ist von Bundesland zu Bundesland geregelt. Sie liegt für Baden-Württemberg bei 25 ar.

  1. Warum braucht man diese Genossenschaft wenn man schon eine
    Privathaftflicht hat?

Eine Haftpflichtversicherung ist keine Unfallversicherung.

Einzelheiten zu Mitgliedschaft und Beiträgen bei:

http://www.lsv.de/

  1. Landwirt X verdient durch die Pacht jährlich 1500 Euro.
    Diese Einnahmen versteuert er anschließend über
    Einkommenssteuererklärung. Muss der Landwirt 1500 Euro
    versteuern, oder 1500 Euro minus den Kosten für die
    Berufsgenossenschaft?

Ich gehe davon aus, daß es sich um den vorgelegten Fall handelt: Verpachtung der gesamten LF, Eigene Bewirtschaftung des Waldes, Wohnen im Resthof. In diesem Fall steht der Beitrag zur BG nicht im Zusammenhang mit den Pachteinnahmen, sondern mit den Einkünften aus der Forstwirtschaft. Kann also auch nicht als WK bei den Einkünften aus Verpachtung angesetzt werden. - Wie wird der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt? § 13a EStG, § 4 (1) EStG, § 4 (3) EStG? Oder handelt es sich bei der verbliebenen forstwirtschaftlichen Nutzung um Liebhaberei, bei der nachhaltig keine positiven Einkünfte erzielt werden?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Auch der Wald gehört zu einem luf Betrieb. Die Grenze der
Flächenausstattung, unterhalb der sich der Versicherte von der
Pflichtversicherung befreien lassen kann, ist von Bundesland
zu Bundesland geregelt. Sie liegt für Baden-Württemberg bei 25
ar.

Hier (Brandenburg) liegt es schwarz auf weiß vor vom Widerspruch meines Bruders: „Jeder Wald, egal wie klein“ war die Antwort der Berufsgenossenschaft… also ist man schon mit einem Baum beitragspflichtig… oder braucht man zwei für einen Wald??

Auch wenn man seinen verpachteten Hektar Acker aus der Pacht hinausnimmt und zur Wiese macht, ist man Landwirt. Zumindest für die Berufsgenossenschaft.

Alles ohne gewerbsmäßiges Handeln und ohne jedwede Einnahme aus den Ländereien.

Gruß,
Martin

Servus Martin,

seit 30.03.2005 gilt für Brandenburg ebenfalls die Grenze von 0,25 ha, unterhalb der die Befreiung von der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen BG auf Antrag möglich ist.

Um den Hintergrund der teilweise zitierten Widerspruchsentscheidung beurteilen zu können, müßte man etwas mehr Daten haben. Vermutlich bezieht sie sich auf einen früheren Zeitraum; wie die Verhältnisse vor März 2005 ausgesehen haben, habe ich nicht recherchiert - ist für die vorliegende Frage auch ohne Bedeutung. - Jedenfalls ist die Folgerung, die Du daraus für heute ziehst, in einem Punkt zweifellos richtig: Grundsätzlich entscheidet die LF über den flächenabhängigen Teil des Beitrages, nicht deren tatsächliche Bewirtschaftung. Zu Einzelheiten vgl. den Link aus meinem vorigen Beitrag.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

in der Tat, dieser Satz (jeder Wald, egal wie klein) der Berufsgenossenschaft stammt aus früheren Zeiten.

Grundsätzlich entscheidet die LF über den
flächenabhängigen Teil des Beitrages, nicht deren tatsächliche
Bewirtschaftung.

Und was ist, wenn ich meinen Acker, den ich im Moment verpachte, kündige, eine Wiese draus mache und einen Minigolfplatz drauf anlege?

Muß ich dann immer noch an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlen?
Nach den damaligen Aussagen der Berufsgenossenschaft ist es praktisch nicht möglich, eine einmal als Acker deklarierte Fläche von diesem Status wieder loszueisen. Ist ja für die Berufsgenossenschaft ohne Zweifel auch praktisch, aber die Logik und Gerechtigkeit dahinter fehlt.

Gruß,
Martin