Hallo,
heute morgen kam folgende These auf:
Wenn jemand in einem Laden ware kauft, deren Preisetikett falsch ausgestellt ist (z.B. Hose irrtümlich mit Einkaufspreis ausgezeichnet, Rührschüssel für 0,00 Euro ausgezeichnet) ist der Verkäufer trotzdem verpflichtet, die Ware zu dem Preis, der auf dem Etikett steht, zu verkaufen.
Stimmt das etwa?
Meine Vermutung: nein! Denn es gibt irgendwo im BGB (Paragraph weiß ich leider nicht, da grad kein Gesetz zur Hand) einen Paragraphen, der z.B. den „Irrtum in der Erklärung“ beinhaltet. Demnach meine ich mich zu erinnern, dass Tippfehler vorkommen können und man dann nicht zu dem irrtümlich falsch ausgezeichneten Preis verkaufen muss.
Wäre schön, wenn mir jemand - sofern vorhanden - ggf. den entsprechenden Paragraphen oder ggf. ein passendes Urteil zur korrekten Antwort nennen kann.
Viele Grüße
Merlinchen
Hallo,
heute morgen kam folgende These auf:
Wenn jemand in einem Laden ware kauft, deren Preisetikett
falsch ausgestellt ist (z.B. Hose irrtümlich mit Einkaufspreis
ausgezeichnet, Rührschüssel für 0,00 Euro ausgezeichnet) ist
der Verkäufer trotzdem verpflichtet, die Ware zu dem Preis,
der auf dem Etikett steht, zu verkaufen.
Stimmt das etwa?
Nein!
Meine Vermutung: nein! Denn es gibt irgendwo im BGB (Paragraph
weiß ich leider nicht, da grad kein Gesetz zur Hand) einen
Paragraphen, der z.B. den „Irrtum in der Erklärung“
beinhaltet.
Den gibt’s, 119 heißt er, hat aber hiermit nix zu tun.
Denn Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande. Wäre eine Auszeichnung ein solches Angebot, dann hieße das, dass jeder, der an der Ware vorbeigeht, an der Kasse nur noch „ja“ sagen müsste und es wäre bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen (siehe § 145 BGB). Das will kein Ladenbesitzer, deswegen ist eine Preisauszeichnung nur als "invitatio ad offerendum"zu verstehen,als Einladung, an dre KAsse ein Vertragsangebot anzugeben, das vom Personal dann ausgeschlagen werden kann.
So die herrschende Meinung. Eine andere, vertretbare Lösung wird später mal als die „Levaysche Formel“ in die Lehrbücher eingehen und soll daher vom meister selbst erläutert werden…
So die herrschende Meinung. Eine andere, vertretbare Lösung
wird später mal als die „Levaysche Formel“ in die Lehrbücher
eingehen und soll daher vom meister selbst erläutert werden…
Nönö. Dazu gibt es ja schon genug Literatur. Eine Mindermeinung zu vertreten, heißt ja auch, eine Meinung zu vertreten, die bereits vertreten wird.
Levay