b) er verweigert die Herausgabe einer Quittung oder eines
anderen Beleges
Das einzige, was Du machen kannst, ist eine Kaufquittung zu verlangen - nimm aber einen Zeugen mit!
Sollte der Verkäufer weiterhin diese verweigern, mit Anzeige wegen Steuerhinterziehung drohen.
Wenn es dann die Quittung gibt, würde ich nach Erhalt der Quittung sagen, dass Du es Dir anders überlegt hast und trotzdem die Anzeige stellen wirst. Denn mit der verspäteten Quittung und dem Zeugen hast Du ja nun was halbwegs nachweisbares in der Hand.
Ich vermute, Dir wird angeboten, dass Rad zürückgeben zu können …
Nach einer kurzen Probefahrt wird das Fahrrad gekauft
(gebraucht).
Angenommen, es gab bei dem Kauf folgende „besonderen
Vorkommnisse“:
a) Der Händler weisst darauf hin, dass nach der Bezahlung eine
Rückgabe nicht mehr möglich ist, der Junge solle es sich gut
überlegen
Eine Rücknahme wäre eine freiwillige Leistung des Händlers. Ein Anspruch besteht nicht.
b) er verweigert die Herausgabe einer Quittung oder eines
anderen Beleges
Als Händler ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen
(§14 UStG).
c) er erklärt auf Nachfrage, dass die sonst übliche und
beworbene einjährige Garantie für gebrauchte Fahrräder für
diese Fahrrad nicht gelte
Garantie ist Unsinn. Wenn schon dann Gewährleistung. Und die kann der Händler beim Verkauf an privat nicht ausschliessen sondern bei gebrauchten Waren bestenfalls auf ein Jahr reduzieren.
Sind offensichtliche Mängel bei Übergabe vorhanden und werden vom Käufer akzeptiert, so können diese jedoch aus der Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Davon ausgehend, dass das hier hypothetisch geschilderte
stimmt, welche Möglichkeiten bestünden, doch noch aus diesem
Vertrag heraus zu kommen ?
Hoppla. Schwierig. Ich sehe da keine Möglichkeit. Man kann aber vom Händler eine Rechnung verlangen. Wenn er keine ausstellen will hat das wohl Gründe (kein Gewerbe angemeldet?).
Da könnte man natürlich ansetzen. Aber dazu müsste jemand anders besser Auskunft geben.
Gruss Sebastian
Als Händler ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen
(§14 UStG).
nach einigem googlen habe ich tatsächlich den Text des UStG gefunden. Dort steht aber im $14:
‚Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen‘
Da es sich im vorliegenden Fall ja nicht um einen unternehmer handelt, muß also doch gar keine Rechnung ausgestellt werden. Verstehe ich das falsch oder habe ich nur eine alte Version des Gesetzes gefunden? Oder gibt es noch einen anderen Paragraphen, in dem das steht?
Sorry, auch da steht nur was von der Berechtigung zur Rechnungsstellung (Satz 2), nicht von der Pflicht dazu - außer beim Zusammenhang mit einem Grundstück (Satz 1).
Was habe ich übersehen oder falsch verstanden? Versteht man unter ‚juristische Person‘ vielleicht ‚jeder Mensch und zusätzlich Firmen‘?
Äh, na und? Gewöhnlich kaufe ich bei einem Händler Ware vom Händler. Von wem denn sonst?
Ich habe mich vielleicht unklar ausgedrückt. Ich wollte damit darauf hinweisen, daß ich im §14 nur eine Pflicht zur Rechnungserstellung gefunden habe, wenn vom Händler beim Händler eingekauft wird.
Richtig. Für Verbrauchergeschäfte stehts im § 368 BGB, sorry.
Alles klar, der ist deutlich, auch für mich verständlich