Familie A will von B ein Wohnhaus kaufen. Im Notartermin erklärt Familie A dem Notar den Hintergrund, dass es dringend notwendig ist, ein Zuwendungswohnrecht und kein Vorbehaltswohnrecht bezüglich dem Kauf zu vereinbaren, da Familie A die Eigenheimzulage für den Kauf beantragen will.
Der Notar erklärt Familie A und Käufer B, dass dies selbstverständlich sei und verfaßt 1 Urkunde für Kauf/Verkauf und Wohnungsrecht, mit dem Satz:
„Der Erwerber wendet dem Veräußerer das Wohnungsrecht im übergebenen Anwesen zu“.
Das Finanzamt sieht darin ein Vorbehaltswohnrecht.
Wer hat nun recht?
Hallo,
es geht hier m.E. nicht nur um den Wortlaut, sondern um das wirtschaftlich gewollte. Wie bereits im Forum Steuern geschrieben, kann man das durchaus wie das FA sehen. Besser wäre gewesen beide „Dinge“ getrennt zu vereinbaren und zwischendurch ein paar Kalenderblätter vergehen zu lassen. Wirtschaftliche Betrachtungsweise bringt zutage, dass hier keine wirkliche Überlassung des Besitzes gewollt war, sondern dass Veräusserer dauerhaft bestimmen konnte. Insoweit sind wirtschaftlich betrachtet die Voraussetzungen der Eigenheimzulage m.E. nicht vorliegend.
Zur Haftung des Notars: Hier sind scheinbar Veräusserer und Erwerber mit konkretem Formulierungswunsch aufgetreten. Der Notar ist aber kein Steuerberater, insoweit finde ich bei der Konstellation („wir müssen aber diesunddas im Vertrag haben“) nicht als Fehler des Notars. Aber hier kann man sich m.E. mehr streiten als über das wirtschaftlich gewollte und die Ablehnung des Finanzamtes.
Mfg vom
showbee
Hallo!
Ich habe nochmal mit dem Notar gesprochen. Nach seiner Aussage wäre es nicht möglich gewesen, beide Verträge getrennt voneinander (mit zeitlichem Abstand) zu machen. Seiner Aussage nach wäre der Kaufvertrag dann ungültig gewesen.
Mich würde interessieren, ob es überhaupt ein Zuwendungswohnrecht (rechtlich gesehen) ist, wenn es mit in der Kaufvertragsurkunde steht, oder ob es dann trotz des Wortlauts „wendet … zu“ ein Vorbehaltswohnrecht ist.
Herzlichen Dank für weitere Infos.
B.