Forderungsabtretung und Kaufvertrag

Hallo,

die Forderungsabtretung ist nach dem Abstraktionsprinzip ein Verfügungsgeschäft. Gegenstand des zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes ist keine Sache, sondern ein Recht, nämlich die abgetretene Forderung.
Wie ist es nun beim Kaufvertrag, als schuldrechtliches Rechtsgeschäft? Die Verpflichtung selbst durch den sich der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet, ist doch auch nur ein Recht auf Verschaffung einer Sache (Eigentum), so dass der Gegenstand jedes Rechtsgeschäftes auch des dinglichen immer ein Recht und nie die Sache selbst ist. Das Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person oder Institution, so gesehen ist Eigentum ein Recht und nicht die Sache selbst. Sehe ich das so richtig?

Grüße
Martin Unterholzner

Hi Martin,
der Käufer erwirbt durch das schuldrechtliche Geschäft (Vertrag) den Anspruch auf Eigentumsübertragung.
Ja, auch aus meiner Sicht stellen „Eigentum“ und auch „Besitz“ Rechte dar.

Eigentum erwirbt man „an“ einer Sache. Es ist das Recht, über die Sache verfügen zu können. Das Eigentum ist unabhängig vom Besitz, denn die rechtliche Verfügungsgewalt hat der Eigentümer, die tatsächliche Verfügungsgewalt der Besitzer.-) Hat der Eigentümer die Sache in Eigen-Besitz, so hat er sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Verfügungsgewalt.

Beim dinglichen Rechtsgeschäft geht es um die „Verschaffung des Eigentums“, die dingliche (faktische) Übereignung.
Sie kann durch tatsächliche „Übergabe“ (von der Hand des A in die Hand des B)der Sache erfolgen. Die Eintragung im Grundbuch stellt diese „Übergabe“ für die Sachen Grundstück, Wohnungseigentum, Gebäude dar. Die „Auflassung“ stellt die schuldrechtliche Einigung im Vertrag dar!

Das dingliche Rechtsgeschäft -jedoch- betrifft „die Sache an sich“ und nicht ein Recht!

Dies ist eben der Grund dafür, dass das schuldrechtliche vom dinglichen Rechtsgeschäft getrennt wird… und dass es eben einen schuldrechtlichen Eigentumsübertragungsanspruch (Recht) beim Käufer geben kann, das Eigentum jedoch mangels vollständig erfülltem -dinglichen - Rechtsgeschäft noch oder nicht vollständig übertragen wurde.

Zum Beispiel stellt jeder Verzug ein Problem der dinglichen Erfüllung dar: Zahlungsverzug (Sache: Geld), Lieferverzug (die Sache selbst)…

Klarer?

Grüße, Jogi

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Hallo!

die Forderungsabtretung ist nach dem Abstraktionsprinzip ein
Verfügungsgeschäft. Gegenstand des zu Grunde liegenden
Verpflichtungsgeschäftes ist keine Sache, sondern ein Recht,
nämlich die abgetretene Forderung.

Ja. Allerdings ist auch hier das (schuldrechtliche) Verfügungsgeschäft idR eine Erfüllungshandlung eines Verpflichtungsgeschäftes, nämlich des Zessionsvertrages. Man darf jedenfalls ein sachenrechtliches Verfügungsgeschäft mit einem schuldrechtlichen Verfügungsgeschäft nicht verwechseln. Soweit ich das weiß, gibt es im codice civile kein Abstraktionsprinzip, ich glaub nicht einmal die Trennung von Verpflichtung und Verfügung. Ich weiß es aber nicht.

Wie ist es nun beim Kaufvertrag, als schuldrechtliches
Rechtsgeschäft? Die Verpflichtung selbst durch den sich der
Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und der
Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der
Kaufsache verpflichtet, ist doch auch nur ein Recht auf
Verschaffung einer Sache (Eigentum), so dass der Gegenstand
jedes Rechtsgeschäftes auch des dinglichen immer ein Recht und
nie die Sache selbst ist. Das Eigentum ist die rechtliche
Zuordnung einer Sache zu einer Person oder Institution, so
gesehen ist Eigentum ein Recht und nicht die Sache selbst.
Sehe ich das so richtig?

Ja das ist richtig. Bei der Eigentumsübertragung wird das Eigentumsrecht an der Sache übertragen. Der Unterschied zur Zession liegt also darin, dass bei einer Zession ein schuldrechtliches Recht übertragen wird, bei der Eigentumsübertragung ein sachenrechtliches Recht. Es ist nur so, dass es im Normalfall für die Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäftes die Übergabe der Sache erforderlich ist, sodass der Erwerb des Eigentumsrechtes und Erwerb des Besitzes der Sache idR zusammenfallen. Es ist aber richtig das rechtlich zu trennen.

Angemerkt sollte noch sein( weil du ausdrücklich „Kaufvertrag“ geschrieben hast), dass jedenfalls nach österreichischem und deutschem Recht die Eigentumsübertragung nie durch den Kaufvertrag erfolgt, sondern wie bei der Zession durch das Verfügungsgeschäft. Der Unterschied zwischen ABGB und BGB liegt nur darin, dass nach ABGB die Gültigkeit des Verfügungsgeschäftes durch die Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäftes bedingt ist (Prinzip der kausalen Tradition), was beim BGB nicht der Fall ist (Prinzip der abstrakten Tradition). Ich glaube aber, dass nach italienischem Recht diese Trennung in der Form nicht existiert, ich weiß es aber leider nicht.

Gruß
Tom

Hallo!

Zum Beispiel stellt jeder Verzug ein Problem der dinglichen
Erfüllung dar: Zahlungsverzug (Sache: Geld), Lieferverzug (die
Sache selbst)…

Also da möchte ich schon widersprechen. Nicht jeder Verzug hat irgendetwas mit einer dinglichen Erfüllung zu tun.

Gruß
Tom

Hi Tom,
also, dann bitte ich doch um Aufklärung, BITTE!

Ich kenne die folgenden Verzugsarten und die sind sämtlich auf Seiten des Erfüllungsgeschäftes oder nicht?

a) Lieferungsverzug: V(erkäufer) gerät in Verzug, wenn er schuldhaft die fällige Ware nicht liefert.

b) Annahmeverzug: K(äufer) gerät in Verzug, wenn er eine ordnungsgemäße und pünktlich gelieferte Ware nicht oder nicht rechtzeitig annimmt.

c) Zahlungsverzug: K gerät durch Mahnung in Verzug, wenn er nicht oder nicht vollständig bezahlt hat und ein Zahlungstermin oder eine Frist nicht vereinbart wurde.
Verzug ohne Mahnung, wenn ein Zahlungstermin oder eine Frist vereinbart wurde.

Nun???
MfG, Jogi

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Hallo!

Also es ist richtig, dass es im Prinzip Schuldner- und Gläubigerverzug gibt. Es gibt aber nicht nur Kaufverträge nach den (darüberhinaus dispositiven) Regeln des Gesetzbuches - ich denke da ist dein Denkfehler.

Wenn der Vermieter dem Mieter die Wohnung nicht zum Gebrauch übergibt dann ist er im Verzug. Der Vermieter muss dem Mieter aber keine dinglichen Rechte an der Wohnung einräumen. Wenn mir die Autowerkstatt (bzw. der Betreiber natürlich) als Werkunternehmer mein Auto nicht in der vereinbarten Zeit repariert, ist sie im Verzug. Aber selbst beim Kaufvertrag geht es nicht zwangsläufig um dingliche Rechte: nehmen wir an es ist Zahlung durch Überweisung vereinbart. In diesem Fall ist der Käufer nicht verpflichtet, Eigentum an Geld zu übertragen, sondern lediglich dem Verkäufer durch eine Anweisung eine obligatorische Forderung auf Zahlung des Kaufpreises gegenüber einer bestimmten Bank zu verschaffen. Das hat auch eine wichtige Konsequenz - geht die Bank pleite kann der Verkäufer vom Käufer nicht nochmals Geld verlangen, da der Käufer schon durch die Verschaffung der Forderung gegen die Bank seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist (und sich daher auch nicht im Verzug befindet).

Daher hat Verzug nicht zwangsläufig etwas mit dinglichen Rechten zu tun.

Gruß
Tom