Eintragung und Schutz von 'ähnlichen' Markennamen

Hallo,

kennt sich jemand im Markenrecht aus?

Person A hat sich einen Slogan (zum Beispiel: Mobilität ist blau) als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen und schützen lassen. 12 Monate später benutzt Person B den Slogan „Mobilität ist grün“. Den Slogan hat er bisher noch nicht als Marke eintragen und schützen lassen.

  1. Frage:
    Darf Person B diesen Slogan benutzen, oder kann Person A ihm das untersagen, da es sinngemäß sein Markenname ist, lediglich mit einer anderen Farbbezeichnung?

  2. Frage:
    Kann sich Person B den Slogan „Mobilität ist grün“ noch eintragen und schützen lassen, oder ist dies durch die erste Eintragung der Person A (Mobilität ist blau) nicht mehr möglich, da bis auf die Farbe Namensgleichheit besteht?

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Winkler

Hallo,

es kommt darauf an, wofür die Marke eingetragen wurde. Bei ähnlicher Ware/Dienstleistung würde ich dazu tendieren, dass ein Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt:

http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html

Nach Abs. 5 des § 14 kann der Markeninhaber den den Beeinträchtiger auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Hierfür sollte dann ein Rechtsanwalt, der sich mit Markenrecht auskennt, zu Rate gezogen werden.

http://www.anwaltauskunft.de/AVEForm.jsp?n=x

Mfg vom

showbee

Hallo,

es kommt darauf an, wofür die Marke eingetragen wurde. Bei
ähnlicher Ware/Dienstleistung würde ich dazu tendieren, dass
ein Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt:

im Falle von §14 (2) Nr. MarkenG kommt es letztendlich auch auf die Unterscheidungskraft der Marken an. Im vorliegenden Fall ist das schwer zu sagen. Rechtsprechung dazu gibt es genug.

Man kann den anderen natürlich Auffordern eine strafbew. Unterlassungserklärung abzugeben.
Der andere kann dann ja versuchen die Marke zu löschen.
–> wie mein Vorredner bereits gesagt hat: Anwalt fragen.

Gruß
Ander