Ich hätte folgende Fragen:
Wenn ein Anwalt für einen Mandanten gegen eine Dritte Person einen vollstreckbaren Titel erwirkt, und der Anwalt dann an den Arbeitgeber des Schuldners einen Pfändungsebeschluß erwirkt… die Pfändung dann auch greift, und der Anwalt eine Rate x von dem Arbeitgeber des Schuldners erhält, in welcher Frist muß der Anwalt den Auftraggeber der Angelegenheit informieren das ein Geldeingang fortwährend ( monatlich von Gehalt des Schuldners, über dessen Arbeitgeber)stattfindet, bzw. in welcher Frist muß der Anwalt das Geld weiterleiten…
oder kann der Anwalt das Geld vorerst behalten…
( es sind bzw. keinerlei Forderungen vom Anwalt an den Auftraggeber offen).
danke für die Mithilfe
Servus!
Der Anwalt muss das Geld unverzüglich weiterleiten (§ 43a BRAO). Das bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB).