Person A wird vom Vater eine Immobilie geschenkt.
Person A möchte die Immobilie schnellstmöglich verkaufen.
Kann dies schon mit Unterschrift unter den Schenkungsvertrag erfolgen oder muss der Grundbucheintrag abgewartet werden?
ganz allgemein ist dazu zu sagen, dass zum einen der Eigentumsübergang bei Gründstücken erst mit dem Grundbucheintrag erfolgen kann (§ 873 BGB), zum anderen ist ein Schenkungsversprechen für den Schenkeneden nur bindend, wenn dies notariell beurkundet ist (§ 518 BGB) oder die Schenkung vollzogen wurde (§ 518 II).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Person A den Grundbucheintrag abwarten muss.
Sollte noch nichts in die Wege geleitet worden sein, würde ich Personen A und deren Vater fragen, ob nicht der Vater das betreffende Objekt gleich in eigenem Namen verkaufen will und dann Person A schlicht das Geld überweist.
Gruss akkon
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]