Hallo,
warum gilt es nicht als Betrug, wenn man einen zu Recht bestehenden Anspruch auf Maklerprovision nicht bezahlt?
Hallo,
warum gilt es nicht als Betrug, wenn man einen zu Recht
bestehenden Anspruch auf Maklerprovision nicht bezahlt?
Hallo,
weil Betrug voraussetzt, dass sich jemand einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch verschafft, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält (§ 263 StGB). Das bloße Nichtbezahlen einer Provision stellt in der Regel keine solche Täuschungshandlung dar. Anders wäre es aber z.B., wenn der Maklervertrag unter Vorspiegelung falscher Tatsachen abgeschlossen wurde, dann käme möglicherweise Betrug in Betracht; um das zu beurteilen müsste man aber den Sachverhalt genauer kennen.
Grüße, Peter
warum gilt es nicht als Betrug, wenn man einen zu Recht
bestehenden Anspruch auf Maklerprovision nicht bezahlt?
Hi,
nein, denn es wäre ja jeder, der eine Rechnung nicht bezahlt Betrüger und somit Straftäter! Kleine Einführung in das Thema Eingehungsbetrug:
http://www.anwalt-duesseldorf.de/betrug.htm
http://de.wikipedia.org/wiki/Eingehungsbetrug
Betrug allgemein: http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/hnr/materialien…
Mfg vom
showbee
Das kann man so gar nicht sagen. Wenn der Täter von Anfang an vorhat, die Provision nicht zu bezahlen, dann ist da im Regelfall sehr wohl Betrug.
Levay
folgende Situation: ein Makler hat einen ordnugnsgemässen Nachweis erbracht, inkl. Adresse und Name des Verkäufers oder Vermieters. Der Interessent nutzt diese Informationen um einen Vertrag abzuschliessen, weigert sich aber dann, die Proviison zu zahlen.
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Das kann man so gar nicht sagen. Wenn der Täter von Anfang an
vorhat, die Provision nicht zu bezahlen, dann ist da im
Regelfall sehr wohl Betrug.Levay
Nach Auffassung des Maklers hat er zwar eine Anforderung eines Objektnachweises unter Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers gestellt; dies war explizit im Angebot. Nach Auffassung des Makler hatte der Interessent dennoch von Anfang an nicht vorm, die Provision zu zahlen. Er hat die Dienste des Maklers in Anspruch genommen, ohne zu zahlen.
„Wer bei Abschluss eines Vertrages, wider besseres Wissen, die Erklärung abgibt, bei Fälligkeit einer Forderung zahlen zu können und zu wollen, macht sich wegen Betruges strafbar.
Der Erklärende täuscht den Vertragspartner über seine Zahlungsfähigkeit.“ So heisst es in eine der von dir angegebenen Quellen
Nun erlebt der Makler immer wieder, dass Leute bei Anforderung eines Objektnachweises sich einverstanden erklären, eine Provision im Erfolgsfall zu zahlen, sich aber im Erfolgsfall nicht dran halten. Dieses Provisionsverlangen ist in der Annoncierung explizit vorhanden.
Ist dies dann kein Betrug?
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Ja gut, aber ob Betrug vorliegt, hängt nicht davon ab, welche Auffassung der Makler hat, sondern was die Fakten sind.
Levay
Ist dies dann kein Betrug?
Es gilt das bereits Gesagte: Betrug kann von vornherein nur vorliegen, wenn von Anfang an - nicht erst später - klar war, dass nicht gezahlt werden soll. Bloßes Nichtbegleichen einer Rechnung ist kein Betrug.
Levay
Ja gut, aber ob Betrug vorliegt, hängt nicht davon ab, welche
Auffassung der Makler hat, sondern was die Fakten sind.
Wie kann der Makler denn z.B beweisen, dass der Interessent vorhatte zu betrügen
Wie kann der Makler denn z.B beweisen, dass der Interessent
vorhatte zu betrügen
Indem er die Täuschungshandlung beweist. Der Makler sollte sein Interesse aber vielleicht mehr darauf richten, seine Ansprüche zivilrechtlich geltend zu machen, als seine Energie in einem Strafverfahren zu verschwenden, dessen Ausgang ungewiss ist und ihm - so er kein Adhäsionsverfahren anstrengt - nicht bringt.
Grüße, Peter
Adhäsionsverfahren ist ein anschliessendes Zivilverfahren?
Sicher ist der Ausgang eines Strafverfahrens ungewiss. Ist dies nicht bei einem Zivilprozess auch so? Könnte der Makler nicht mit dem Strafverfahren Kosten sparen, i.e. die Basis für die Duerchsetzung auf zivilrechtlicher Basis schaffen?
Ist es nicht so, dass im Zivilverfahren lieber und und gern gelogen wird, wenn es darum geht, Geld zu „sparen“? oder wie es ein Staatsanwalt aus Köln in diesem Zusammenhang formulierte: „Vor Gericht wird sowieso nur gelogen“
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Adhäsionsverfahren ist ein anschliessendes Zivilverfahren?
Nein, wenn man im Strafprozeß zivilrechtliche Ansprüche geltend macht, nennt man das Adhäsionsverfahren.
Sicher ist der Ausgang eines Strafverfahrens ungewiss. Ist
dies nicht bei einem Zivilprozess auch so? Könnte der Makler
nicht mit dem Strafverfahren Kosten sparen, i.e. die Basis für
die Duerchsetzung auf zivilrechtlicher Basis schaffen?
Der Makler ist grundsätzlich nicht Partei des Strafverfahrens und hat dessen Gang nicht in der Hand. Außerdem werden im Strafverfahren nicht die zivilrechtlichen Ansprüche des Maklers geprüft. Ausnahme: Adhäsionsverfahren. Da aufgrund des Sachverhalts eine strafbare Handlung zweifelhaft erscheint, weiss ich nicht, warum der Makler auf dem Strafverfahren herumreitet (nochmals: auf das er grundsätzlich keinen Einfluss hat!), wenn er seine Ansprüche im Zivilverfahren sinnvoller durchsetzen kann.
Ist es nicht so, dass im Zivilverfahren lieber und und gern
gelogen wird, wenn es darum geht, Geld zu „sparen“? oder wie
es ein Staatsanwalt aus Köln in diesem Zusammenhang
formulierte: „Vor Gericht wird sowieso nur gelogen“
Hier verkennst du die Qualität der Gerichtsbarkeit. Wieso sollte im Zivilverfahren gelogen werden? Eine falsche Zeugenaussage im Zivilverfahren ist immer noch strafbar. Ich bezweile, dass ein Staatsanwalt eine derartige pauschale Aussage macht.
Grüße, Peter
Hallo!
Adhäsionsverfahren ist ein anschliessendes Zivilverfahren?
Sicher ist der Ausgang eines Strafverfahrens ungewiss. Ist
dies nicht bei einem Zivilprozess auch so?
Nun ja, sicher ist in beiden Fällen der Ausgang ungewiss. Es dürfte aber doch wohl einfacher sein zu beweisen, dass auf grund der Bemührungen des Maklers ein Vertrag geschlossen worden ist - wobei man ja zumindest schonmal die andere Partei als Zeugen laden kann (und Zeugen müssen auch im Zivilverfahren erstens erscheinen und zweitens die Wahrheit sagen), als zu beweisen, dass der andere von Anfang an nicht vor hatte, die spätere Rechnung zu begleichen.
Gruß,
Florian.
Hallo,
war es nicht so, dass Makler- und Prostituiertenlohn nicht einklagbar sind ?
Wurde früher immer erzählt, aber kann auch ins Reich der Märchen gehlören.
Gruss
Andreas
war es nicht so, dass Makler- und Prostituiertenlohn nicht
einklagbar sind ?
Hallo,
ich glaub du meinst den Ehemakler der war mal nicht einklagbar, weil es gegen die guten Sitten war, eine Ehe zu vermitteln. War glaube ich § 764 BGB a.F.! Der Wohnungs- oder Handelsmakler war aber nie gegen die guten Sitten per se.
Mfg vom
showbee
ich glaub du meinst den Ehemakler der war mal nicht
einklagbar, weil es gegen die guten Sitten war, eine Ehe zu
vermitteln. War glaube ich § 764 BGB a.F.!
Ist § 656 BGB.
Levay
War glaube ich § 764 BGB a.F.!
Hi,
danke! Aber weisst du zufällig, was früher die 3. unvollkommene Verbindlichkeit war? Also was war in § 764 BGB geregelt?
Mfg vom
showbee
Sorry, ich habe leider nicht den blassesten Schimmer…
Levay
Hallo!
warum gilt es nicht als Betrug, wenn man einen zu Recht
bestehenden Anspruch auf Maklerprovision nicht bezahlt?
Daß allein die Nicht-Begleichung einer Rechnung noch keinen Betrug darstellt, wurde bereits ausgeführt.
Es gibt Fälle, in den gar nicht klar ist, ob ein Makler seinen Maklerlohn verdient hat, ob also durch seine Vermittlung ein Miet- oder Kaufvertrag zustande kam. Außerdem gibts Fälle, in denen keineswegs klar ist, daß dem Makler ein Lohn in von ihm gewünschter Höhe zusteht.
Gruß
Wolfgang