Ebay Recht

Angenommen es wurde ein telefon verkauft,das benutzt wurde und auch funktionierte, dann meldet sich der Käufer das das telefon defekt ist. Nach 1 Woche dann noch einmal mit der Mail:

mittlerweile ist seit meiner Email an Sie 1 Woche vergangen und ich
habe nichts von Ihnen gehört.

Ich fordere Sie nun nochmals auf, mit mir Kontakt aufzunehmen.
Bei meinen Anwalt habe ich mich nun nach meinen genauen Rechten
erkundigt. Auch im Internet können sie
Auszüge aus meinem Recht finden, z. B. unter:

http://www.internetrecht-rostock.de/faq-ebayrecht.htm

Hier heisst es unter anderem:

-Ich will eine Ware verkaufen, die defekt ist oder Mängel hat - wie ist
es kann mit der Gewährleistung?

Kein Problem! Sie müssen Mängel und Defekte nur ausreichend
beschreiben. Niemand kann ein funktionierendes Gerät verlangen, wenn ein Defektes
angeboten wurde.

-Die Ware ist defekt. Kann ich sofort mein Geld zurückverlangen?

Nein. Der Verkäufer hat zuerst das Recht zur Nachlieferung oder
Reparatur. Nur wenn der Verkäufer dies verweigert oder dies mehrmals
fehlschlägt, dürfen Sie zurücktreten und bekommen Ihr Geld wieder.

Daher möchte ich von meinem Recht Gebrauch machen. Ich fordere Sie nun
auf, mir ein funktionierendes Telefon kostenfrei nachzuliefern oder das
bereits an mich geschickte defekte Gerät auf Ihre Kosten reparieren zu
lassen.
Falls Ihnen dies nicht möglich ist, fordere ich mein Geld zurück.

Das würde heissen, Sie überweisen mir den Gebotsbetrag zuzüglich
Versandkosten, und falls Sie ihr defektes Telefon wieder zurück haben
möchten, die Kosten für den Rückversand an Sie.

Gebotsbetrag 1,99 Euro

  • Versand 5,00 Euro
    (+Rückversand) 4,30 Euro)

= Summe 11,29 Euro

Falls ich keine Nachricht von Ihnen bekomme, werde ich diesen Fall
meinem Anwalt weiterleiten und Sie werden
auf dem Rechtsweg von Ihm zu hören bekommen!

Hochachtungsvoll

Wie sieht es wirklich für den Verkäufer aus, wenn es ein Privatverkauf ist?

Wenn es sich dabei um ein Gerät handelt das noch nicht so lange in Gebrauch war und mit folgendem Text und als Gebraucht eingestellt wurde:

Telefon mit vielen Funktionen und einem super Design. Neuwertig,war nur kurz in Gebrauch!

Wahl.-und Funktionstasten im Display werden nur angetippt.

Gerät ca.2 Monate alt.

Das Telefon hat folgende Funktionen:

Speicher für 10 Nummern;

Speicher für die 30 letztgewählten Nummern;

Freisprechanlage;

Automatische Wahlfunktion;

Musik wenn Gespräch in "Hold"Modus ist;

12-stellige Rechenmaschine;Kalender mit Tag/Zeit undWochenandeutung;

Geeignet für analoge Anschlüsse;

Hallo Susanne,

wenn das Telefon tatsächlich nur 2 Monate alt ist, ist doch die Sache ganz klar: der Käufer kann die Gewährleistung des Herstellers in Anspruch nehmen. Das geht schneller und ist billiger als das Gerät immer hin und her zu schicken.

Dazu braucht er allerdings die Originalrechnung.

Wenn Du die nicht rausgeben willst, musst Du die Portokosten tragen. Dann schickt der Käufer dir das Gerät zurück, du lässt es überprüfen und schickst ihm das reparierte Gerät zurück. (Auf Deine Kosten natürlich)

Schwieriger wird es, wenn der Support die Reparatur ablehnt weil es kein Garantiefall ist (Überspannung, falsch angeschlossen, runtergefallen, mutwillige Zerstörung).

Gruß

Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

… wurde denn in der auktion angekündigt, dass es sich um einen privatverkauf handelt UND das jegliche gewährleistung ausgeschlossen wird???

falls nein, kannst du dir die antwort selber denken …

Auch guten Tag

Angenommen es wurde ein telefon verkauft,das benutzt wurde und
auch funktionierte, dann meldet sich der Käufer das das
telefon defekt ist.

Folgende Sachverhalte sollten wohl noch abgeklärt werden:
-beschädigte der Käufer das Telefon (z.B. durch falsche Bedienung) ?
-waren die AGB auf der Seite des Verkäufers gut zu sehen ? (1)
-waren diese überhaupt gültig formuliert ? (2)

Wie sieht es wirklich für den Verkäufer aus, wenn es ein
Privatverkauf ist?

Im Zweifel muss der jeweilige Verkäufer beweisen, dass er -trotz regelmässigen Handels- kein ‚Powerseller‘ ist. Für Weiteres siehe (3)

(1)http://weblawg.saschakremer.de/2006/01/09/ruckgabere…
(2)http://www.knetfeder.de/kleinkariert/recht-eu.html
(3)http://weblawg.saschakremer.de/2006/02/09/lg-osnabru…
Quellen: jurablogs.com - ebay „EU-Recht“ Privatverkauf

HTH
mfg M.L.

HTH

huhu,

HTH??? wasn dasß ;o)

lg Dany

OT: HTH = Hope This Helps owT.
owT.

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Gebotsbetrag 1,99 Euro

  • Versand 5,00 Euro
    (+Rückversand) 4,30 Euro)

= Summe 11,29 Euro

Sehe ich das richtig, dass es hier um den sagenhaften Streitwert von 11,29€ geht?
Na dann aber nichts wie hin zum Anwalt und den Telefonverkäufer vor den Kadi zerren. :wink:

Ich persönlich würde mich als Geschädigter allerhöchstens 15 Minuten mit der Sache befassen: Mail an der Verkäufer (30 Sekunden), Abwarten (keine Zeitangabe, weil keine Beschäftigung mit Thema), Mail an Ebay (30 Sekunden), evtl Anzeige (14 Minuten) - sonst klafft das Verhältnis Streitwert/investierte Zeit nämlich ziemlich auseinander.

Auch wenn es sicherlich ums Prinzip geht sollte man m.E. immer die Kirche im Dorf lassen und sich nicht mehr mit so etwas belasten, als unbedingt nötig.

Gruß Andreas

Ok, Schritt für Schritt…

War der Verkäufer ein Unternehmer und handelte er als solcher?

Gab es einen Gewährleistungsausschluss?

Lag wirklich kein Mangel vor? Wurde ein etwaiger Mangel beschrieben?

Bitte erst mal diese Fragen beantworten.

Levay

Hallo erstmal

HTH

huhu,

HTH??? wasn dasß ;o)

mittlerweile Gewohnheitssache beim Posten und schon im Bildschirm eingebrannt :wink: Das Englische wurde ja schon erklärt…

„Ich hoffe das hilft“
mfg M.L.

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Hallo,

Dazu braucht er allerdings die Originalrechnung.

wofür das?

Interessiert,
Christian

Hallo,

Auch hallo,

Dazu braucht er allerdings die Originalrechnung.

wofür das?

ganz einfach: um damit gegenüber dem Support zu belegen, dass die Garantie und Gewährleistungszeit noch nicht abgelaufen ist. (Eine Kopie/Fax reicht sicher auch)

Gruß

Peter

Interessiert,
Christian

Hallo,

wofür das?

ganz einfach: um damit gegenüber dem Support zu belegen, dass
die Garantie und Gewährleistungszeit noch nicht abgelaufen
ist. (Eine Kopie/Fax reicht sicher auch)

da es sich um einen Kauf bei Ebay handelt, dürfte es da nicht allzu viel zu belegen geben, da das Autkionsdatum bekannt ist.

Ich wollte nur darauf hinaus, daß es sich um einen weitverbreiteten Irrtum handelt, daß man den Kaufbeleg kommt, um seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Wenn man natürlich mit einem Allerweltsgerät bei Saturn anrückt, ist es durchaus hilfreich, wenn man belegen kann, daß man das Gerät auch dort erworben hat, aber es ist nicht per se Pflicht, den Beleg vorzulegen.

Gruß,
Christian

Ok, Schritt für Schritt…

War der Verkäufer ein Unternehmer und handelte er als solcher?

Nein, Privatverkäufer

Gab es einen Gewährleistungsausschluss?

Ja

Lag wirklich kein Mangel vor? Wurde ein etwaiger Mangel
beschrieben?

Es lag keiner vor, also wurde auch keiner beschrieben

Bitte erst mal diese Fragen beantworten.

Levay

Danke Andreas,

es geht wirklich um den Wert, aber wie sieht es nun rechtlich aus?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Christian,

das Kaufdatum bei eBay ist dafür doch völlig irrelevant. Es wurde ja gesagt, die Sache sei erst 2 Monate alt. Also muss es noch einen Kaufbeleg beim Händler geben, der was Wert ist.

Ohne diese Rechnung wird es im allgemeinen sehr schwer werden, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Gruß

Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dann verhält es sich wie folgt:

Gefahrenübergang ist der Moment, in dem der Verkäufer die Sache bei der Post aufgegeben hat. Wenn danach ein Mangel entstanden ist, ist dies das Risiko des Käufers.

War die Sache zu diesem Zeitpunkt also frei von Mängeln, hat der Käufer keine Ansprüche. Auch nicht, wenn er einen Anwalt hat.

(Gab es einen Mangel, wäre das wegen des Gewährleistungssauschlusses irrelevant, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschweigen.)

Wenn der Käufer den Rechtsweg gehen will, so muss er beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs schon vorlag UND dass der Verkäufer, der ja die Gewährleistung ausgeschlossen hat, diesen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dazu gilt es anzumerken, dass es auch so etwas wie Anscheinsbeweise und so gibt… Vielleicht äußert sich ein Anwalt noch genauer dazu.

Levay

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Gewährleistungsmärchen

Ohne diese Rechnung wird es im allgemeinen sehr schwer werden,
Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Hallo Peter,

Gewährleistungsansprüche hat der Käufer immer nur gegen „seinen“ Verkäufer, der Ersteigerer also (nur) gegen seinen EBay-Verkäufer. Die Originalrechnung, die der Ebay-Verkäufer von dem Geschäft erhalten hat, wo er seinerseits den Gegenstand erworben hat, ist dazu weder notwendig noch sonstwie hilfreich. Deshalb ist auch immer der eigene Verkäufer die Adresse erster Wahl, wenn Mängel zur Debatte stehen.

Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer des Ebay-Verkäufers hat der Käufer - wenn überhaupt - nur dann, wenn der Ebay-Verkäufer ihm die Gewährleistungsansprüche, die er selbst gegen seinen Verkäufer haben mag, abgetreten hat. In fast allen EBay-Auktionen, die ich bisher gesehen habe, ist das nicht der Fall.

Auch mit Originalrechnung kommt der Käufer daher - rein rechtlich gesehen - an den Verkäufer seines EBay-Verkäufers so gut wie nie mit direkten Gewährleistungsansprüchen heran. (Man kann die Sache allerdings statt rechtlich auch pragmatisch angehen, sich also den Kaufbeleg geben lassen und damit einfach beim Ausgangsverkäufer vorstellig werden in der Hoffnung, dass sich dieser entweder nicht darum schert oder schlicht nicht kontrollieren kann/will, ob der Typ, der da vor ihm steht, auch tatsächlich berechtigt ist zu verlangen, was er verlangt).

Davon unabhängig ist die Frage, ob der Käufer unter Umständen Garantieansprüche gegen den Hersteller hat. Ob das so ist, und ob dazu die Originalrechnung nützlich ist, hängt von den Garantiebedingungen ab.

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Gewährleistungsansprüche hat der Käufer immer nur gegen
„seinen“ Verkäufer, der Ersteigerer also (nur) gegen seinen
EBay-Verkäufer.

Interessant, genau das habe ich auch - und zwar ziemlich ähnlich - geschrieben, aber nicht abgeschickt. Denn es ist i.E. nicht richtig. Denn wie du ja selbst schreibst:

Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer des
Ebay-Verkäufers hat der Käufer - wenn überhaupt - nur dann,
wenn der Ebay-Verkäufer ihm die Gewährleistungsansprüche, die
er selbst gegen seinen Verkäufer haben mag, abgetreten hat. In
fast allen EBay-Auktionen, die ich bisher gesehen habe, ist
das nicht der Fall.

Hier kann man sich ganz unproblematisch mit ergänzender Vertragsauslegung helfen. Bei eBay werden die Beteiligten regelmäßig nicht daran denken, Gewährleistungsansprüche abzutreten, es ist aber regelmäßig zu erwarten, dass sie es, wenn sie daran gedacht hätten, vereinbart hätten.

Levay

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Danke für die Antwort, wenn der Mangel durch den Transport passiert ist? Wie sehe es da aus?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]