hallo liebes forum
habe gerade einen sehr interessanten artikel
über die immer ausufernderen auswirkungen in punkto markenschutz
gelesen: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/18/18689/1.html dabei kam
mir der gedanke, wie sich das markenrecht eigentlich zum urheberrecht
verhält? viele der außerordentlich trivialen Sprüche, die man heute
aus der werbung kennt, lassen ja nun wirklich nicht unbedingt auf
großartig schützenswertes geistiges eigentum schließen… ob ein
meiner meinung nach generell nicht sehr individueller und
unterscheidungsfähiger spruch wie „ich liebe es“ herrn xy eingefallen
ist oder herrn yz macht ja nun wirklich nicht den großen unterschied,
wie ich finde… nun gut, ich denke, in einem solchen fall ist
es eben relevant, wer beim markenamt schneller den stempel drauf hat.
aber wie verhält es sich mit wirklich geistig großartigen ergüssen -
wie z.b. zitaten, die kurz und bündig gefaßt, auch als slogan
fungieren könnten? gilt hier auch: wer schneller ist, bekommt den
zuschlag? oder ist es vielmehr so, daß ein zitat in gewisser weise
durch das urheberrecht auch in der nutzung auschließlich dem schöpfer
zusteht? können zitate berühmter philosophen als slogan durch dritte
markenrechtlich geschützt werden? und wie steht es mit „neuen“
zitaten? gilt ein zitat als urheberrechtlich geschützt, wenn es z.b.
in einem buch oder artikel veröffentlicht wurde? wäre es dann dritten
dennoch möglich, es als marke eintragen zu lassen? sicherlich sind
slogans wie „ich liebe es“ ja zuvor auch schon tausendfach in
interviews gefallen, die dann gedruckt wurden. aber anscheinend
könnte man hieraus keinen urheberrechtlichen anspruch gegen die
eintragung des slogans durch dritte erheben…??
Hallo Elle,
grundsätzlich sollte man erkennen, dass Urheberrecht einen anderen Schutzbereich hat als Markenrecht.
1.) UrhR
schützt persönliche geistige Schöpfungen,
2.) MarkenR
schützt Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen.
Ad 1.)
Hier geht es also um den Schutz eines Werkes als solches.
Ad 2.)
Hier steht also die Unterscheidungskraft im Vordergrund.
Zur Beantwortung Deiner Frage:
Wenn eine Äusserung die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht hat, so dass sie urh. Schutz hat, hat der Urheber resp. seine Rechtsnachfolger das Verwertungsrecht. Eine Marke, die eingetragen ist, darf dann nicht ohne Zustimmung des Urhebers gebraucht werden. Die Marke normiert also kein positives Benutzungsrecht, sondern nur ein Abwehrrecht.
Exkurs:
Bei Patenten (die wie Markenrechte Registerrechte sind) ist das ähnlich. Ein Patent auf ein Medikament erlaubt noch nicht die Benutzung. Erst müssen die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Genehmigungen eingeholt werden.
Exkurs Ende.
Allerdings:
Kaum wird ein Satz wie die von Dir zitierten bereits die erforderliche Schöpfungshöhe für Urheberrecht erreichen.