14tägiges Widerrufsrecht bei Mobilfunkvertrag

Hallo Experten,

ich suche dringend nach der Beurteilung bei folgendem Fall, vielleicht kann mir jemand Auskunft geben???
A. schließt übers Internet beim Provider Fre**** einen Vodafone-Mobilfunkvertrag mit Handy ab. Vodafone deshalb, weil dies der einzige Anbieter ist, der in dem Nest, in dem wo A. wohnt, ordentliche Netzabdeckung bietet.
Fre***** liefert Handy und Simcard sehr schnell, A. öffnet das Paket, liest den Vertrag durch und aktiviert die Karte.
Sie stellt fest, dass sie nicht um die Burg Netz bekommt, was sie wundert, da ihr Mann, ebenfalls mit Vodafone-Vertrag hervorragend telefonieren kann.
Also ruft A. die Hotline von Fre**** an und die Service-Mitarbeiterin teilt der überraschten A. mit, dass sie gar keinen Vodafone sondern einen E-Plus-Vertrag hat.
Also Vertrag nocheinmal hervorgeholt und mehrmals, auch das Kleingedruckte, gelesen. Der Name des Netzanbieters taucht nirgends auf.
„Kein Problem“, denkt A., „ich habe ja ein 14tägiges Widerrufsrecht.“ Sie ruft erneut bei Fre**** an um die Adresse zu erfragen, an die sie das Paket mit Widerrufserklärung zurückschicken kann. Die Service-MA teilt A. mit, dass ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist, da die Sim-Card bereits aktiviert sei.
A. hat bereits zweimal das Paket zurückgeschickt und Fre**** nimmt es nicht an.
Ist A. denn wirklich an den Vertrag gebunden?
Es gibt doch § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG i. V. m. § 361 a BGB! Oder greift das hier nicht, und wenn ja, warum nicht???

Schöne Grüße
Andrea

Hallo,

Ist A. denn wirklich an den Vertrag gebunden?
Es gibt doch § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG i. V. m. § 361 a BGB!

nein, gibt es nicht und das schon seit gut vier Jahren. In neueren Ausgaben des BGB ist hingegen folgender Paragraph enthalten:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html

Gruß,
Christian

Hallo auch,

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort und den Link.
Da steht:
„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.“

Das Aktivieren der SimCard fällt darunter?
O je, das ist mies. Aber A. wollte doch auf keinen Fall einen E-Plus-Vertrag. Soll sie jetzt am Ende zwei Jahre lang die hohe mtl. Grundgebühr bezahlen, obwohl sie gar nicht telefonieren kann?

Schöne Grüße
Andrea

Tag!

Es ist ja nicht so, als sei das Fernabsatzrecht das Maß aller Dinge. Wenn man etwas anderes bekommt als bestellt, hat man natürlich auch gewisse Möglichkeiten

Hallo Andrea,

Das Aktivieren der SimCard fällt darunter?

im Prinzip ja.

O je, das ist mies. Aber A. wollte doch auf keinen Fall einen
E-Plus-Vertrag. Soll sie jetzt am Ende zwei Jahre lang die
hohe mtl. Grundgebühr bezahlen, obwohl sie gar nicht
telefonieren kann?

Wie mein Vorredner schon sagt: Es kommt darauf an, was bestellt worden ist. Wenn man was anderes bekommt als geordert, ließe sich über die Möglichkeiten diskutieren. Aber da es sich ja nur um eine theoretische Frage handelte…

Gruß,
Christian

Hi

Kurze Frage:

Wieso hat A nicht gleich die Unterlagen angeschaut? Zu „geil“ für das neue Handy? In der Regel prüfe ich doch meine bestellte Ware bei Lieferung ob alles dem entspricht was ich bestellt habe.

Wenn wirklich der „Aktivierungsfehler“ passierte, so wende Dich an den Provider ( weil VF direkt kanns ned sein,die können keine Daten von E-Plus einsehen) und bitte um einen sog. Netzwechsel. Dieser kostet in der Regel 25 Euro und bieten recht häufig,meistens erst bei Nachfragen, die Serviceprovider an.

Es ist wirklich so: mit der Aktivierung der Sim-Card wurden dessen Konditionen, Preise und der Vertrag anerkannt.

Viel Glück auf jedenfall

Blue

Ps. wenn alle Stricke reißen: Vertragsübernahme anfordern, jemand suchen der den Vertrag will und wech damit !