Erbe ablehnen

Hallo,

angenommen der eigene Vater stirbt und hinterlässt 1 Frau und insgesamt drei Kinder. Ausserdem hat er zwei Schwestern, die ja aber erstmal glaub ich keinen Anspruch haben, solange niemand ablehnt, oder?
Nehmen wir ferner an, ausser einem Haus, dass mit ca 60.000 € in der Kreide steht, ist keinerlei Besitz da.
Welche folgen hätte es ( könnte es haben )
a) das Erbe abzulehen - wie genau lehnt man ein Erbe ab? Angenommen es gibt kein Testament

b) das Erbe anzunehmen

Danke schonmal für Eure Antworten

Soera

-Die Annahme erfolgt gegenüber einem Notar, schließlich müssen auch Erbscheine ausgestellt werden. Folgedessen erklärt man die Ausschlagung auch gegenüber einem Notar. Der Notar bestellt einen nach dem Sterbefall ein (4 Wochen), denn er will genau wissen, was geerbt wurde (Erbschaftsteuer). Die sind spezielle Notare der Stadt.

  • Bei Annahme des Erbes laufen die Verpflichtungen normal weiter. Es ist den Banken/Kreditgebern mitzuteilen, dass der Schuldner verstorben ist.

-Die Annahme erfolgt gegenüber einem Notar, schließlich müssen
auch Erbscheine ausgestellt werden. Folgedessen erklärt man
die Ausschlagung auch gegenüber einem Notar. Der Notar
bestellt einen nach dem Sterbefall ein (4 Wochen), denn er
will genau wissen, was geerbt wurde (Erbschaftsteuer). Die
sind spezielle Notare der Stadt.

Hallo!

was denn das wieder für eine Aussage??? § 1945 I BGB „Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht“. Irgend ein Notar ist da die absolut falsche Adresse. Nachlaßgericht ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dieses ist der korrekte Ansprechpartner.

Desweiteren muss man ein Erbe nicht annehmen, vergißt man die Ausschlagung hat man es „automatisch an der Backe“!!!

Die Frist der Ausschlagung beträgt 6 Wochen für Inländer und 6 Monate für Erben mit Wohnsitz im Ausland. In diesen Fristen sollte man sich einen Überblick über den Saldo von Aktiven und Passiven gemacht haben. Im Zweifel ist es dann ein Spiel wie beim Roulette: Rien ne vas plus! Im Notfall hat man allerdings die Möglichkeit der Nachlaßinsolvenz.

Mfg vom

showbee

Hallo,

-Die Annahme erfolgt gegenüber einem Notar, schließlich müssen
auch Erbscheine ausgestellt werden. Folgedessen erklärt man
die Ausschlagung auch gegenüber einem Notar. Der Notar
bestellt einen nach dem Sterbefall ein (4 Wochen), denn er
will genau wissen, was geerbt wurde (Erbschaftsteuer). Die
sind spezielle Notare der Stadt.

Aua, wo soll denn dies gelten? Wo hast Du diese Informationen her? Da stimmt ja für den deutschen Durchschnittsbürger gar nichts!

  • Bei Annahme des Erbes laufen die Verpflichtungen normal
    weiter. Es ist den Banken/Kreditgebern mitzuteilen, dass der
    Schuldner verstorben ist.

Das erfahren die automatisch und tagesgenau! Eine Benachrichtigung erübrigt sich also eigntlich.

Gruß vom Wiz

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Hallo,

angenommen der eigene Vater stirbt und hinterlässt 1 Frau und
insgesamt drei Kinder. Ausserdem hat er zwei Schwestern, die
ja aber erstmal glaub ich keinen Anspruch haben, solange
niemand ablehnt, oder?

Gesetzliche Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft wäre dann, dass die Ehefrau 1/4 Erbteil zzgl. 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich erhalten würde, und die Kinder sich die 2. Hälfte zu gleichen Teilen, also jeder 1/6 der Erbmasse, teilen würden.

Nehmen wir ferner an, ausser einem Haus, dass mit ca 60.000 €
in der Kreide steht, ist keinerlei Besitz da.

Nun ja, die € 60.000,-- Belastung auf dem Haus sind ja nur die eine Seite der Geschichte. Das Haus hat ja auch unabhäbgig von der Belastung einen Wert. Und dieser ist viel interessanter. Liegt er unter den € 60.000,-- wäre das Erbe überschuldet und sollte man es ggf. ausschlagen, liegt er darüber, ist das Erbe etwas wert. Dann würde man das Haus entweder verkaufen und nach Abzug der Verbindlichkeiten den Erlös verteilen (s.o.) oder ein Erbe übernimmt das Haus und zahlt die übrigen aus. Dabei sind die Anteile nicht zwingend vorgeschrieben, sondern man kann durch Erbvergleich (notariell) durchaus auch abweichende Regelungen treffen. Interessant wäre z.B. in diesem Zusammenhang auch ein Erbvertrag, der die Regelungen eines Berliner Testaments nachholen würde (Ehefrau kann Haus bis zum Tode weiter nutzen, verpflichtet sich aber nicht anders zu testieren als ihr Erbe dann auf die Kinder zu gleichen Teilen zu vererben.

Welche folgen hätte es ( könnte es haben )
a) das Erbe abzulehen - wie genau lehnt man ein Erbe ab?
Angenommen es gibt kein Testament

Wer ausschlägt ist draußen. Die Ausschlagung muss aber form- und fristgerecht erfolgen (gegenüber dem Nachlassgericht). Der ausgeschlagene Anteil wächst dann den anderen Erben zu. Aufpassen muss man bei der Frage, ob durch eine Ausschlagung ggf. die eigenen Nachkommen zu Erben werden könnten.

b) das Erbe anzunehmen

Wer nichts tut, nimmt das Erbe an. Alle Erben bilden dann eine Erbengemeinschaft die sich auseinandersetzen kann, aber nicht muss. D.h. man kann den status quo durchaus über Generationen einfrieren (sollte man aber nicht, weil die Sache immer komplizierter wird). Um der Ehefrau und Mutter aber zunächst Probleme zu ersparen, kann man durchaus die Auseinandersetzung bis zu deren Tod liegen lassen. Es muss dann geklärt werden, wer für welche Kosten aufkommt, …

Gruß vom Wiz

Hallo

Danke schonmal für die Antwort, aber ein paar Fragen hätte ich da trotzdem noch.

Nehmen wir ferner an, ausser einem Haus, dass mit ca 60.000 €
in der Kreide steht, ist keinerlei Besitz da.

Nun ja, die € 60.000,-- Belastung auf dem Haus sind ja nur die
eine Seite der Geschichte. Das Haus hat ja auch unabhäbgig von
der Belastung einen Wert. Und dieser ist viel interessanter.
Liegt er unter den € 60.000,-- wäre das Erbe überschuldet und
sollte man es ggf. ausschlagen, liegt er darüber, ist das Erbe
etwas wert. Dann würde man das Haus entweder verkaufen und
nach Abzug der Verbindlichkeiten den Erlös verteilen (s.o.)

Scheint aus meiner Sicht eigentlich auch die beste Lösung zu sein, wenn die Frau dort nicht weiter wohnen will, da aus Ihrer sicht eine Mietwohnung die günstigere Alternative wäre ( dringender Renovierungsbedarf, daher leider wohl auch kein riesiger Verkaufserlös).

Interessant wäre z.B. in
diesem Zusammenhang auch ein Erbvertrag, der die Regelungen
eines Berliner Testaments nachholen würde (Ehefrau kann Haus
bis zum Tode weiter nutzen, verpflichtet sich aber nicht
anders zu testieren als ihr Erbe dann auf die Kinder zu
gleichen Teilen zu vererben.

Ok, aber der Ehefrau gehört ohnehin die Hälfte des Hauses, diese hat auch noch zwei Kinder aus erster Ehe, wird dann schwierig mit der Gleichverteilung unter dieser Bedingung, oder?

Welche folgen hätte es ( könnte es haben )
a) das Erbe abzulehen - wie genau lehnt man ein Erbe ab?
Angenommen es gibt kein Testament

Wer ausschlägt ist draußen. Die Ausschlagung muss aber form-
und fristgerecht erfolgen (gegenüber dem Nachlassgericht). Der
ausgeschlagene Anteil wächst dann den anderen Erben zu.
Aufpassen muss man bei der Frage, ob durch eine Ausschlagung
ggf. die eigenen Nachkommen zu Erben werden könnten.

Inwiefern könnten evtl. die eigenen Nachkommen zu „Nichterben“ werden?

Desweiteren muss man ein Erbe nicht annehmen, vergißt man die
Ausschlagung hat man es „automatisch an der Backe“!!!

Das ist zwar richtig, allerdings ist die Annahme einer Erbschaft trotzdem möglich, und dass sie obligatorisch ist, hat ja auch niemand behauptet.

Über den Quatsch mit dem Notar kann man sich nur wundern :smile:

Levay

Hallo,

Über den Quatsch mit dem Notar kann man sich nur wundern :smile:

da hat sie was mit der Beglaubigung in den falschen Hals gekriegt.
Gruß
Peter

Hallo nochmal,

Interessant wäre z.B. in
diesem Zusammenhang auch ein Erbvertrag, der die Regelungen
eines Berliner Testaments nachholen würde (Ehefrau kann Haus
bis zum Tode weiter nutzen, verpflichtet sich aber nicht
anders zu testieren als ihr Erbe dann auf die Kinder zu
gleichen Teilen zu vererben.

Ok, aber der Ehefrau gehört ohnehin die Hälfte des Hauses,
diese hat auch noch zwei Kinder aus erster Ehe, wird dann
schwierig mit der Gleichverteilung unter dieser Bedingung,
oder?

Nein, denn schlussendlich sind alle leiblichen Kinder gleichberechtigte Erben der überlebenden Frau, egal aus welcher Beziehung sie stammen. D.h. Sie erbt vom letzten Ehemann zunächst dessen Haushälfte, klärt mit den übrigen Erben dieses Mannes die Frage der Pflichtteile nach deren Vater, wobei die Beteiligten einfach nur berücksichtigen müssen, dass es zum Schluss natürlich auch Pflichtteilsansprüche der Kinder aus erster Ehe geben wird. D.h. wenn sie ohnehin vor hat, alle Kinder gleich zu behandeln und mit den Kindern nur as 2. Ehe vereinbart, was ohnehin gesetzlich heruaskäme, gibt es keine Probleme.

Man kann aber nur dringend raten, in so einer Situation fachlichen Rat beim netten Anwaltskollegen einzuholen. Viele Fallstricke liegen dort, wo man sie in einer so knappen Forumsdarstellung nicht sehen kann.

Gruß vom Wiz

Welche folgen hätte es ( könnte es haben )
a) das Erbe abzulehen - wie genau lehnt man ein Erbe ab?
Angenommen es gibt kein Testament

Wer ausschlägt ist draußen. Die Ausschlagung muss aber form-
und fristgerecht erfolgen (gegenüber dem Nachlassgericht). Der
ausgeschlagene Anteil wächst dann den anderen Erben zu.
Aufpassen muss man bei der Frage, ob durch eine Ausschlagung
ggf. die eigenen Nachkommen zu Erben werden könnten.

Inwiefern könnten evtl. die eigenen Nachkommen zu „Nichterben“
werden?

Hallo,

Irgend ein Notar ist da die absolut falsche
Adresse. Nachlaßgericht ist immer das Amtsgericht, in dessen
Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dieses
ist der korrekte Ansprechpartner.

das ist auch missverständlich. Die Ausschlagung kann man auch am Nachlassgericht des eigenen Wohnsitzes erklären. Die leiten das dann an das zuständige Nachlassgericht weiter.
Woher kommen die Missverständnisse mit dem Notar?
Bei der Mitteilung eines schwäbischen Nachlassgerichtes an uns wurde auf dem „Formblatt“ die Beglaubigung nur durch den Notar dargestellt.
Kein Wunder, wenn da Missverständnisse entstehen.
Aber mal Frage dazu:
Fungiert das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erbens als bloße Beglaubigungsstation oder ist das Amtshilfe oder was auch immer?
Gruß
Peter