Folgender denkbarer Fall:
Ehepaar A besitzt Haus. Tochter B mit Ehemann zieht ein, nachdem Wohnrecht für beide auf Lebenszeit notariell niedergeschrieben wird als Ausgleich dafür, daß Eheleute B das Dachgeschoß ausbauen und bewohnbar machen.
Im Notarvertrag über Wohnrecht sind die " zwei Räume, K, B und Balkon im ersten Obergeschoß" niedergeschrieben. Dies geschah 1973. Desweiteren wurde mit dem Wohnrecht eingetragen, daß es mietfrei sei und Eheleute B die Hälfte der Instandshaltungskosten und Verbrauchskosten tragen.
Im Jahre 2000 verstarb Ehemann A und im gemeinsamen Testament der Eheleute A sind der überlebende Ehepartner Alleinerbe und danach erben Tochter B und Tochter C zu gleichen Teilen, mit der „MAßgabe, daß Tochter B das Haus übernehmen soll udn Tochter C die Hälfte des Verkehrswertes ausgezahlt bekommen soll“.
Im Jahre 1982 wurde auf Wunsch von Eheleuten B mit Zustimmung der Eigentümer Eheleute A das Haus um ein Zimmer mit Balkon im ersten OG und ein Zimmer im Dachgeschoß angebaut. Der existierende Balkon wurde dabei abgerissen, an die Stelle kam das neue Zimmer und danach erst der neue Balkon. Der Anbau wurde wie schon der Dachgeschoßausbau komplett und ohne Finanzhilfe durch Eheleute A allein von Eheleute B bezahlt.
Nun hat 2004 Witwe A das Haus der Tochter C überschrieben.
Diese hat nun aufgrund der notariellen Wohnrechteintragung "im ersten OG " zuerst von den Eheleuten B Miete für die Räumlichkeiten im Dachgeschoß und ANbau verlangt, diese wurde von Eheleuten B verweigert, da diese Räumlichkeiten nur aufgrund der finanziellen Aufwendungen und Arbeitskraft existieren, nun hat sie Räumungsklage eingereicht.
Ist das jahrelange mietfreie Wohnen nicht eine Art GEwohnheitsrecht? Darf C das einfach übergehen? SIe wußte doch von den Verhältnissen bei der Annahme der Schenkung.
Kann sie modernisieren, z.B. Heizung muß wohl in naher Zukunft ersetzt werden, kann sie dann einfach teure Solaranlage etc. einbauen und dann die Hälfte von Eheleute B verlangen?
Zu der Wohnug gehörte auch eine Wohnungsabschlußtür. Diese wurde bei Dachgeschoßausbau 1973 im Treppenhaus versetzt, um das Treppenhaus zum DG in die Wohnung zu integrieren. KAnn es verlangt werden, diese Tür wieder in den Ursprünglichen platz zurückzuversetzen? Eheleute A hatten 30 Jahre lang nichts gegen die Abschlußtür einzuwenden.
Puh, ich glaub es klingt zwar kompliziert, ist aber hoffentlich doch etwas verständlich.
Vielleicht hat jemand einen Tip, der Mieterschutzbund kann nicht helfen, da es kein Mietverhältnis, sondern Wohnrechtler sind.
- Wohnrecht gilt für die im Notarvertrag festgelegte Wohnung und muss wohl auch dem Beschenkten bekanntgewesen sein.
- Andere Räume berechtigen denke ich zur Mieteinnahme, da sich hier die Besitzverhältnisse geändert haben und nun die Zustimmung des neuen Vermieters/Besitzers fehlt. Denkbar ist hier allerdings eine moderate Zahlung, da auch Mieten nicht einfach so erhöht werden können.
- Finanzielle Aufwendungen, die mir hier immens zu sein scheinen werden allerdings nicht berücksichtigt.
- Es ergibt sich auch die Frage wem laut Unterschriften die entstandenen Zimmer/Balkon gehören. Wer geht laut Bauantrag daraus hervor? Wahrscheinlich EhepaarA???
- Recht zum Rückbau kann eigentlich nur der alte Besitzer fordern, dies scheint mir hinfällig, da dieser ja nicht mehr Besitzer/Vermieter ist und durch den engen Kontakt die Gelegenheit des Einspruchs gehabt hätte.
- Da hier ein etwaiges Mietverhältnis zu Grunde zu legen ist, wenn auch unentgeltlich für die Dachgeschosswohnung sind die Aufwendungen für deren Ausbau verloren. Jeder Mieter ist blöd wenn er auf eigene Kosten repariert oder saniert.
- Zu prüfen ist nun auch, ob ein Mietvertrag existiert. Mit Sicherheit nicht. Laut Schilderung ging alles relativ familiär zu. Es gelten demnach Vorschriften des BGB. Diese weichen durchaus kräftig von Einheitsmietverträgen ab. Dies gilt für die Dachgeschosswohnung.
Das Wohnrecht ist notariell beglaubigt und eingetragen. Deswegen würde ich mit ins OG zurückziehen (bei Räümungsklagenerfolg). Eine teure Solaranlage ist kein Instandhaltungsposten sonden eine Investition. Die gibt natürlich das Recht zur Mieterhöhung, kann aber nicht in die Nebenkosten als solche einfließen. Ein Rückbau der Dachgschosswohnung besonders dem Balkon sollte wohl auch in diesem Fall von Ehepaar B ein Anliegen sein. Ehepaar B ist schließlich immer noch Vertragspartner.
Eine weitere Frage stellt sich hierbei auch wo ist die Witwe A? Alt, krank, eigentlich unmündig??? Ab einem gewissen Alter unterschreiben manche Leute alles. Weitere Möglichkeit wäre auch unter dem Druck des Rückbaus der oberen Wohnung eine Auszahlung zu verlangen. Kommt zwar dem nicht gleich was reingesteckt wurde, könnte aber auch gefordert werden. Die Räumungsklage hat höchstens bei der DG-Wohnung einen Erfolg. Wird wahrscheinlich eine größere Auseinandersetzung geben. Gefahr im Verzug oder dass Ehepaar B plötzlich auf der Straße sitzt sehe ich keine. Es ist viel Enttäuschung im Spiel, diese gilt es zu versachlichen.
Das Haus überschreiben heißt, das Haus wurde verschenkt?
Wie ich erfahren habe, werden Schenkungen der letzten 10 Jahre ins Erbe miteingerechnet. Es soll zur Gleichstellung der Kinder dienen,
wenn nicht nur der Pflichtteil vererbt wird könnte hier das Haus angerechnet werden und es bleibt vielleicht viel Geldvermögen übrig.
Eheleute B sollten in jedem Fall anwaltlichen/notariellen Rat einholen, ob die Übergehung der Vereinbarung aus dem Testament des Verstorbenen B rechtens ist. Es könnte sich ja vielleicht doch um eine beiderseitig bindende Vereinbarung handeln. Text mitnehmen. Inwieweit die Anbauten als Eigentum gelten sollte auch geprüft werden. Eventuell könnte auch ein Tatbestand der Täuschung vorliegen. Einfach scheint die Sache wirklich nicht.
2004 ist schon ne Weile her. Wie war Witwe A damals geistig beisammen,
bzw. zu welcher Gelegenheit wurde der Vertrag unterzeichnet.
Es gibt eine Menge Angriffspunkte, die vieles hinauszögern können.
Ehepaar B sollte trotz allem den kürzesten Weg wählen.