Hallo Silvia,
liegt denn überhaupt eine Leihe vor?
Leihe: U n e n t g e l t l i c h e Überlassung einer Sache zum Gebrauch.
Miete: Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch.
Wenn ja, dann gelten die §§ 598 ff. BGB für die Leih-Vorschriften.
In Deinem Falle sehe ich die allgemeinen Vorschriften §§ 293 ff. BGB als einschlägig: VERZUG.
Der Verleiher ist Gläubiger der Rückgabeforderung, die Du erfüllen willst. Aus meiner Sicht liegt Annahmeverzug vor.
UND:
„BGB § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn,
dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.“
Setze ihm eine Frist, zur Sicherheit. Danach kommt er in jedem Fall in Verzug.
UND:
„BGB § 304 Ersatz von Mehraufwendungen
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.“
Du kannst die Sachen loswerden, in dem Du sie einlagerst, z.B. bei einer Spedition einen Container buchen.
Die Kosten muss dann der Verleiher tragen.
Bei Fristsetzung (schriftlich, ggfs. Einschreiben) kannste die kostenplichtige Einlagerung androhen.
Kann nur sein, dass Du die Lagerkosten vorstrecken musst.
Good luck!
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