Wenn sich Anwälte strafbar machen

Grüß Gott,

theoretischer Fall (Filmstory): ein Anwalt hat eine Affäre mit einer unter 18-Jährigen,
die ihm als Büropraktikantin in seiner Kanzlei in einem Arbeitsverhältnis unterstellt ist.

Ist das nach StGB § 174 (1) 2. als „sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen unter
Mißbrauch einer mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit“
strafbar, auch wenn die sexuellen Handlungen in beiderseitigem Einverständnis geschehen?
und falls ja:
würde der Anwalt in diesem Fall, abgesehen von strafrechtlicher Verurteilung, von der
Anwaltskammer ausgeschlossen werden und nicht mehr in seinem Beruf praktizieren dürfen?
Wie lang dauert die Verjährungsfrist in dem Fall, hätte der Anwalt nach Ablauf mit keinen
berufsrechtlichen Konsequenzen mehr zu rechnen?

Vielen Dank, für die Antworten
M.N.

Hallo!

Bezugnehmend auf deine e-mail Adresse: Spielt das in Österreich oder in Deutschland? § 174 StGB wäre in Österreich „Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel“ - das passt also nicht so ganz:wink:

Gruß
Tom

Bezugnehmend auf deine e-mail Adresse: Spielt das in
Österreich oder in Deutschland? § 174 StGB wäre in Österreich
„Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel“ - das passt also
nicht so ganz:wink:

Wenn sie doch eine „Sexbombe“ ist…

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Bezugnehmend auf deine e-mail Adresse: Spielt das in
Österreich oder in Deutschland? § 174 StGB wäre in Österreich
„Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel“ - das passt also
nicht so ganz:wink:

Hallo,
ich glaube es macht keinen großen Unterschied, ob man hier deutsches oder österreichisches Recht heranzieht. Der entscheidende Passus ist hier bei der unter 18-jährigen Person, dass die sexuelle Handlung vom Arbeitgeber „unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit“ (§ 174 Abs. 1 Z. 2 deutsches StGB) bzw. „mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person“ (§ 212 Abs. 1 Z. 2 österr. StGB) begangen wird. Wenn kein Mißbrauch der Abhängigkeit bzw. keine Ausnützung der besonderen Stellung erfolgt, ist der strafrechtliche Tatbestand nicht erfüllt. Im Ausgangsposting wird der Sachverhalt so dargestellt, dass die Affäre in beiderseitigem Einverständnis erfolgte. Von einer Ausnützung der Position des Arbeitgebers in irgendeiner Form ist nicht die Rede. Ein sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (dt. StGB) bzw. ein Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses (österr. StGB) liegt daher nicht vor. (Interessanterweise wird nach diesen gesetzlichen Deliktsbezeichnungen in D der Schutzbefohlene, in Ö hingegen das Autoritätsverhältnis mißbraucht.)
Zur Frage nach den berufsrechtliche Konsequenzen müßte man schon wissen, ob es um deutsches oder österreichisches Recht geht, dies deshalb, weil z.B. in Österreich für berufs- bzw. standesrechtliche Konsequenzen eine strafrechtliche Verurteilung nicht zwingend Voraussetzung ist. Es sind z.B. zumindest theoretisch Strafen nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter möglich, ob hier aber eine in diesem Sinne relevante Handlung vorliegt, erscheint mir zweifelhaft. Hier müßte man sich den Sachverhalt genauer anschauen, nach dem ersten Eindruck würde ich aber meinen, dass auch disziplinarrechtlich nichts Relevantes vorliegt, allerdings kenne ich mich mit dem Disziplinarrecht der RÄ nicht näher aus.
Grüße, Peter

Hallo Peter,

danke für die Antwort. Tatsächlich ist es ein fiktiver Fall: Plot für Filmstory, wie gesagt. Der Anwalt müßte durch die Affäre erpressbar sein. Könnte es funktionieren, wenn es kein Abhhängigkeitsverhältnis gibt, aber das Mädel unter 16 wäre? Nach StGB § 182 (2) „Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen“ bliebe der Mann straffrei, wenn (4) „bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.“ Wenn die Affäre in beiderseitigem Einverständnis erfolgte, scheint das zuzutreffen?
Hätte der Anwalt auch in dieser Konstellation mit keinen berufs- oder standesrechtlichen Konsequenzen zu rechnen?

Grüße, Michl

Vielleicht ist das Mächen ja eine Granate…*hüstel*

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Michl,
abgesehen davon, dass ich bezweifle, dass viele Personen unter 16 Jahren in Anwaltskanzleien arbeiten: § 182 Abs. 2 des deutschen StGB setzt voraus, dass die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird. Nur dann ist § 182 Abs. 2 StGB verwirklicht und nur dann kommt eine Anwendung des § 182 Abs. 4 StGB überhaupt in Betracht. Aber da es hier um einen Film geht: Erpressbar kann ein Anwalt auch sein, wenn er keinen straf- oder disziplinarrechtlichen Tatbestand verwirklicht und dies auch weiß, er aber fürchtet, dass sein Ruf ruiniert wird, seine Familie von der jungen Freundin erfährt etc. etc. Die „Konstruktion“ eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes erscheint nicht unbedingt notwendig. Allerdings kenne ich natürlich den Stoff nicht, um den es hier geht (wenn das Ganze z.B. in einen Strafprozeß münden soll, wird man um ein „glaubwürdiges Delikt“ nicht umhin kommen. Allerdings stellen sich dann noch andere Fragen, wenn das juristisch einigermaßen vernünftig rüberkommen soll).
Grüße, Peter
(der darauf vertraut, dass es sich wirklich um ein Plot handelt :wink:

Hallo Peter,

dass es sich wirklich um ein Plot handelt :wink:

so ist es, ich beabsichtige keineswegs im echten Leben Anwälte zu erpressen :smile:
(bin bloß Drehbuchautor) Die Glaubwürdigkeit bleibt bei deutschen Krimi-Produktionen oft
wegen mangelhafter Recherche auf der Strecke, da lesen schon mal tatsächlich in einem
deutschen(!) TV-Krimi die Polizisten einem Spezi bei der Festnahme seine Bürgerrechte vor:
“Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann gegen Sie verwendet usw.“
– diese Miranda-Sache, die man aus US-Filmen kennt – es ist manchmal haarsträubend.
Mein Anwalt müsste den Entzug seiner Berufsberechtigung zu befürchten haben, wäre
der Straftatbestand: “Ausnützen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung“ nach § 182 (2) 1. erfüllt, wenn seine unter 16-jährige Sexualpartnerin
erkennbar unter Alkohol- oder Rauschmitteleinwirkung steht?

Grüße, Michl

Belehrung nach § 178 StPO
Hallo!

Also ein solches Delikt kann ein Berufsverbot nach sich ziehen, es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Normalfall wird es bei einer Geldbuße durch die RAK bleiben (etwas anderes fände ich auch unangemessen). Ich gehe davon aus, dass der Sekretärin bekannt ist, dass ihr Chef ein Anwalt ist.

(bin bloß Drehbuchautor) Die Glaubwürdigkeit bleibt bei
deutschen Krimi-Produktionen oft
wegen mangelhafter Recherche auf der Strecke, da lesen schon
mal tatsächlich in einem
deutschen(!) TV-Krimi die Polizisten einem Spezi bei der
Festnahme seine Bürgerrechte vor:
“Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann
gegen Sie verwendet usw.“

Siehe hiezu für Österreich:

„§ 178 StPO
Jeder Festgenommene ist bei der Festnahme oder unmittelbar
danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den
Festnahmegrund zu unterrichten sowie darüber zu belehren, daß er
berechtigt sei, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson
und einen Verteidiger zu verständigen, und daß er das Recht habe,
nicht auszusagen. Dabei ist er darauf aufmerksam zu machen, daß seine
Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn
Verwendung finden könne.“

Gruß
Tom

Hallo Tom,

schon klar, dass man auch bei uns über das Recht der Aussageverweigerung aufgeklärt
zu werden hat - glaube aber kaum dass man von einem österr. oder dt. Polizisten bei der
Festnahme den Originaltext des US-„Miranda Act“ im Wortlaut vorgebetet kriegt
(es sei denn, der betreffende Polizist hat bissel zu viel deutsche Krimis gesehen :wink:

Grüße, Michl

Hallo!

schon klar, dass man auch bei uns über das Recht der
Aussageverweigerung aufgeklärt
zu werden hat -

…und auch darüber, dass eine Aussage für oder gegen den Verdächtigen verwendet werden kann. Natürlich muss das nicht so wörtlich sein, aber wenn es richtig gemacht wird, kommt das dem schon sehr nahe.

Gruß
Tom

Hallo,

wenn du diesen Plot glaubwürdig machen willst, mußt du ihn in den USA spielen lassen. Die Gesetzgebung gegen sexuelle Beziehungen oder Diskriminierung am Arbeitsplatz ist dort deutlich praxisrelevanter, weil sie politisch betrachtet, die Funktion des deutschen Kündigungsschutzes einnimmt. Auch ist es nach den Standesregeln der meisten Bundesstaaten bereits standesrechtswidrig eine sexuelle Beziehung zu einem Mandanten aufzunehmen, sofern die sexuellen Beziehungen nicht schon vor dem Mandatsverhältnis begonnnen haben. Außerdem wandern dort hin und wieder tatsächlich Leute ins Gefängnis nur weil, sie einvernehmlich sexuellen Kontakt zu einer Person unter 16,18 oder 21 Jahren -(bundesstaatsabhängig)- hatten, selbst wenn sie das Alter nicht kannten. Bekanntestes Beispiel aus den letzten Jahren irgendein Country Sänger, ich glaube Hank Williams.

Aber auch die dortigen Anwaltskammern scheren sich in der Regel nicht wirklich um strafrechtliche Verurteilgen ihrer Mitglieder aus Gewaltdelikten oder solchen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Es gibt z.B. eine bekannten Fall aus Kalifornien, in der selbst ein sehr reicher Anwalt seine Schwester mit 40 Messersticken getötet hat, dafür zwar eine ewig lange Haftstrafe bekommen hat, seine Anwaltzulassung aber in letzter Instanz behalten durfte. Ich glaube nicht, dass sich eine deutsche Anwaltskammer um eine Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauch oder andere Gewaltdelikte sehr scheren würde, da diese Deliktsgruppe nicht gerade das Verhältnis Anwalt-Mandant schwerer belastet, als das Verhältnis Anwalt zu jedem anderen Menschen. Die meisten Ausschlußverfahren aus der Anwaltskammer beruhen auf strafrechtlichen Verurteilungen wegen Untreue, Betrug, Steuerhinterziehung usw. also Vermögensdelikten im weistesten Sinne. Diese Deliktsgruppe ist deutlich geeigneter in gerade in das Mandatsverhältnis einzugreifen, weil man oft Fremdgelder verwaltet, aber aus ihnen lässt sich eben kein toller Plot schustern.

Also bei Grisham oder Begly liefe das so: Er Anwalt(weißer Harvard-Absolvent) ist mit afroamerikanischer Staatsanwältin glücklich verheirat. Irgendwann hat er eine Affäre mit, puerto-ricanischer Putzfrau, deren Buddys in irgendeinen Fall verwickelt sind, die die Staatsanwältin bearbeitet: Drogen, Mord irgendwas für die Quote. Im Zuge ihrer Ermittlungen findet die Staatsanwältin die Affäre ihres Mannes heraus. Zur Rede gestellt verläßt er deswegen die puerto-rikanische Putzfrau. Dies verliert selbstverständlich ihren Job. Gleichzeitig wird natürlich auch der Anwalt von seiner Firma rausgeschmissen, da diese eine Abfindung an die Putzfrau zahlen muß (in der Rgel $ 50.000,-), schon um die Negativ-Publicity des Prozesses abzuwenden…Naja, und dann muß eben noch der Krimi-Teil zuende erzählt werden.

Mfg A.

Mfg A.

Ja, danke. Schätze ich werde es so anlegen, dass das Mädel nicht seine Angestellte ist
sondern minderjährig. Und für ihn erkennbar unter Alkoholeinwirkung steht, also ihre
sexuelle Selbstentscheidungsfähigkeit offenkundig eingeschränkt ist. Dadurch macht er
sich, wenn schon nicht zwangsläufig juristisch, jedenfalls zweifellos moralisch schuldig.

Grüße, Michl